Zeugnis 2. HJ - Noten aus dem 1.HJ ??

  • ...den Leistungsstand, "der während des Schuljahres erreicht wurde..:" Erreichen klingt doch nach Ziel...also könnte ich als blonder Hesse denken, ich zähle nur die Leistungen von Ostern bis jetzt :D DAS haben sie erreicht.


    Gut, dass ich gerade eine 1 habe, da ists definitiv ein Ganzjahreszeugnis :D Püüüüh. Immer wieder dieselbe Verwirrung!!


    Durch die Formulierung "während des Schuljahres" ergibt sich für mich aber, dass die Leistungen gezählt werden, die eben während des Schuljahres erbracht werden und nicht nur punktuell zeitlich erbrachte Leistungen in Betracht gezogen werden. Im Schulrechtseminar erklärte man uns zu diesem Passus, dass es vor langer Zeit hieß, dass die Leistungen des 1. Hj. angemessen in die Ganzjahresnote einzufließen haben. Weil angemessen aber auch so viele unterschiedliche Auslegungen hatte, wurde die Formulierung verändert.
    Ist sie wirklich jetzt noch so strittig? Wen kann man fragen, wenn man dazu eine eindeutige und rechtsgültige Antwort haben möchte?

  • Nachdem ich das gerade noch mal mit einer befreundeten Kollegin diskutiert habe, hier mal die herrlich schwammige Formulierung/Regelung für NRW:
    http://www.schulministerium.nr…AQVersetzung/Endnote.html


    Kein Wunder, dass da immer wieder Verwirrung aufkommt...


    Wieso? Was ist daran unklar? Der Dienstherr überlässt die Leistungsbewertung am Ende des Jahres meiner fachlichen Einschätzung und weist noch einmal darauf hin, dass ich die Leistungsentwicklung des ganzen Jahres pädagogisch würdigen soll. Was ist daran schwammig und unklar? Ich habe einen Spielraum, in dem ich aufgrund meiner fachlichen und pädagogischen Expertise eine angemessene Bewertung finden kann. Das ist doch viel besser, als durch irgendwelche Taschenrechnertippereien auf die zweite Nachkommastelle hinaus gefesselt zu sein. Man braucht natürlich auch die cojones, eine Entscheidung zu fällen und dazu zu stehen.


    Nele

  • Hier könnte man vielleicht indirekt rauslesen, dass eher der Stand am Ende eines Schuljahres ausschlaggebend sein soll.


    Nein, der Passus regelt nur die Zuständigkeit bei der Notengebung.

  • Wieso? Was ist daran unklar? Der Dienstherr überlässt die Leistungsbewertung am Ende des Jahres meiner fachlichen Einschätzung und weist noch einmal darauf hin, dass ich die Leistungsentwicklung des ganzen Jahres pädagogisch würdigen soll. Was ist daran schwammig und unklar? Ich habe einen Spielraum, in dem ich aufgrund meiner fachlichen und pädagogischen Expertise eine angemessene Bewertung finden kann. Das ist doch viel besser, als durch irgendwelche Taschenrechnertippereien auf die zweite Nachkommastelle hinaus gefesselt zu sein. Man braucht natürlich auch die cojones, eine Entscheidung zu fällen und dazu zu stehen.


    Nele


    Die Eier zu haben, eine fachliche und pädagogische Entscheidung zu treffen, ist die eine Seite. Rechtlich in seiner Entscheidung abgesichert zu sein, wenn selbst der direkte Vorgesetzte diese Entscheidung rechtlich anzweifelt, ist leider die andere Sache. Ich möchte mir in meiner Probezeit ehrlich gesagt keinen Fauxpas erlauben, der mich in meiner derzeitigen Abhängigkeit ins Aus befördert oder mir mehr Schwierigkeiten bereitet, als ich bereit bin zu erdulden.
    Daher ist es mir schon wichtig, wie die Formulierung im Gesetzt

    (2) Ein allgemeines Zeugnis wird am Ende eines jeden Schuljahres oder Ausbildungsabschnittes oder als Übergangszeugnis beim Verlassen der Schule erteilt. Ein Halbjahreszeugnis am Ende des ersten Halbjahres eines Schuljahres informiert über den aktuellen Leistungsstand, das Zeugnis am Ende des Schuljahres weist den Leistungsstand aus, der während des Schuljahres erreicht wurde.

    ausgelegt werden kann.

  • Der Vollständigkeit halber werfe ich mal Hamburg in die Runde:


    Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 1 bis 3
    (1) In den Jahrgangsstufen 1 bis 3 werden jeweils am Ende eines Schuljahres Zeugnisse
    in Form von Lernentwicklungsberichten erteilt.
    (2) Die Lernentwicklungsberichte enthalten Angaben
    1. zur individuellen Lernentwicklung im vorausgegangenen Schuljahr,
    2. zum erreichten Lernstand in allen im jeweiligen Schuljahr
    unterrichteten Fächern und Lernbereichen sowie
    3. zu den überfachlichen Kompetenzen.


    § 9
    Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 4 bis 8
    (1) In den Jahrgangsstufen 4 bis 8 wird am Ende eines jeden Schulhalbjahres ein
    Zeugnis erteilt. Dieses enthält Angaben
    1. zur individuellen Lernentwicklung im vorausgegangenen Schulhalbjahr,
    2. zum erreichten Lernstand in allen im jeweiligen Schulhalbjahr unterrichteten
    Fächern und Lernbereichen sowie
    3. zu den überfachlichen Kompetenzen.
    Die Angaben zu Satz 2 Nummer 2 erfolgen in Noten nach § 2. Beurteilungsgrundlage
    ist das jeweils vorangegangene Schulhalbjahr. Beurteilungsgrundlage für das
    Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 6 ist das gesamte Schuljahr.
    (2) In den Jahrgangsstufen 5, 7 und 8 entscheidet die Lehrerkonferenz, ob auf
    Zeugnisse am Ende des ersten Schulhalbjahres verzichtet wird. Wird am Ende des
    ersten Schulhalbjahres kein Zeugnis erteilt, ist Beurteilungsgrundlage für das Zeugnis
    am Ende der Jahrgangsstufe das gesamte Schuljahr. Sofern auf Zeugnisse am
    Ende des ersten Schulhalbjahres verzichtet wird, ist das Lernentwicklungsgespräch
    nach § 7 zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres zu führen. Auf Wunsch der bzw.
    des Sorgeberechtigten wird in der Dokumentation nach § 7 Absatz 3 der Leistungsstand
    der Schülerin oder des Schülers in Noten ausgewiesen.


    § 10
    Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 9 und 10
    (1) In den Jahrgangsstufen 9 und 10 wird am Ende eines jeden Schulhalbjahres
    ein Zeugnis erteilt. Dieses enthält in Noten nach § 2 ausgedrückte Angaben zum
    erreichten Lernstand in allen unterrichteten Fächern und Lernbereichen. Beurteilungsgrundlage
    für das Zeugnis am Ende des ersten Halbjahres ist das vorausgegangene
    Halbjahr; Beurteilungsgrundlage für das Zeugnis am Ende des zweiten
    Halbjahres ist das gesamte Schuljahr.
    (2) In den Zeugnissen am Ende des ersten Halbjahres

  • Die Eier zu haben, eine fachliche und pädagogische Entscheidung zu treffen, ist die eine Seite. Rechtlich in seiner Entscheidung abgesichert zu sein, wenn selbst der direkte Vorgesetzte diese Entscheidung rechtlich anzweifelt, ist leider die andere Sache. Ich möchte mir in meiner Probezeit ehrlich gesagt keinen Fauxpas erlauben, der mich in meiner derzeitigen Abhängigkeit ins Aus befördert oder mir mehr Schwierigkeiten bereitet, als ich bereit bin zu erdulden.


    Einverstanden, ich sehe das natürlich aus der Perspektive von 10jähriger Berufspraxis und Beamtenstatus. Aber wenn du nach deiner Probezeit nicht mehr erpressbar ist, wirst du die Erfahrung machen, dass Lehrer in NRW sehr autonom in ihren Entscheidungen sind und Schulleiter verhältnismäßig machtlos. Rechtlich ist es so, dass die Bewertung begründbar sein muss, das Schulgesetz aber gleichzeitig eine arithmetische Notenfindung verbietet. Ein großer Ermessensspielraum wird dir da sehr zu gute kommen; vor allem, und davon kann man ja wohl ausgehen, wenn es darum geht, im Sinne seiner Schüler zu handeln.

  • Einverstanden, ich sehe das natürlich aus der Perspektive von 10jähriger Berufspraxis und Beamtenstatus. Aber wenn du nach deiner Probezeit nicht mehr erpressbar ist, wirst du die Erfahrung machen, dass Lehrer in NRW sehr autonom in ihren Entscheidungen sind und Schulleiter verhältnismäßig machtlos. Rechtlich ist es so, dass die Bewertung begründbar sein muss, das Schulgesetz aber gleichzeitig eine arithmetische Notenfindung verbietet. Ein großer Ermessensspielraum wird dir da sehr zu gute kommen; vor allem, und davon kann man ja wohl ausgehen, wenn es darum geht, im Sinne seiner Schüler zu handeln.

    Ich danke dir für deinen Ratschlag. Ich denke, dass meine Begründung absolut haltbar ist und meine Dokumentation während des Schuljahres diese unterstützt. Ich finde es nur richtig blöd, dass mein Zweigleiter sich in den Gesetzestexten nicht so gut auszukennen scheint und habe daher Sorge, dass er mir in den Rücken fallen könnte.
    Es hilft aber zu lesen, dass einige hier den Passus genauso interpretieren wie ich.

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