Lehreraustausch, Versetzungsantrag in anderes BL direkt nach Einstellung?

  • Hallo,
    ich beginne als Beamtin auf Probe nach den Sommerferien in Hessen eine Planstelle.
    Gerne möchte ich sobald wie möglich nach RLP wechseln.
    Ab wann kann ich denn den Antrag auf den Lehreraustausch stellen? Auch schon vor der Verbeamtung auf Lebenszeit?
    Oder nach 1-2 Jahre nach Einstellung tauschen und dann dort das 3. Jahr der Probezeit absolvieren?


    Oder 2x den Antrag auf Versetzung stellen, diesen ablehnen lassen und dann nach den 3 Jahren direkt, wenn möglich, versetzen lassen?
    Sonst wären es ja mind. 5 Jahre (3 Jahre Probezeit, dann max 2 Jahre warten auf Freigabe), bis es klappen könnte.


    Gruß
    Cali

  • Hallo,


    da du jetzt gerade mit deiner ersten Stelle als Beamtin beginnst, gibt es eigentlich gar kein größeres Problem. Der BL-Tausch hat vor allem den Sinn, dass du deine erworbenen Pensionansprüche mitnehmen kannst. Wenn du ganz frisch anfängst, hast du keine. Eine Kollegin hatte mal in der selben Situation wenige Wochen nach der Einstellung ihr Beamtenstelle gekündigt und wurde in einem Nachbar-BL ganz normal neu eingestellt. Sie hatte da aber schon die feste Zusage. Ohne Zusage ist das aber etwas heikel.
    Dieser Weg ist ein wenig unfair aber an sich machbar.


    Viele Grüße,


    Golum


    PS: Hessisches Beamtengesetz:


    § 41 Entlassung auf Antrag


    (1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das
    Verlangen muß dem Dienstvorgesetzten schriftlich, aber nicht in
    elektronischer Form erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die
    Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb
    von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen
    werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser
    Frist.


    (2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen,
    sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine
    Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens für drei Monate. Bei
    Lehrkräften kann die Entlassung bis zum Ende des laufenden
    Schulhalbjahres, bei Hochschullehrern bis zum Ablauf des Semesters
    hinausgeschoben werden.

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