Mittlerweile gibt es auch einen Masterstudiengang, um sich auf Aufgaben der Schulleitung vorzubereiten. Allerdings es in dem Studiengang nicht um die Pädagogik an erster Stelle, sondern um die Ökonomisierung und das Management der Bildung.
http://www.bildungsmanagement.uni-halle.de/
Beiträge von marie74
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Wandersmann, es gibt in jedem Bundesland Erlasse zur Leistungsbewertung, die im Internet veröffentlicht sind. Da musst du einfach mal nachlesen. Anbei der Leistungsbewertungserlass aus Sachsen-Anhalt.
Leistungsbewertung und Beurteilung an allgemeinbildenden Schulen und Schulen des Zweiten Bildungsweges der Sekundarstufen I und II
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- 1. Grundsätzliche Bestimmungen für die Leistungsbewertung
- 2. Information der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Erziehungsberechtigten
- 3. Beschlüsse der schulischen Gremien
- 4. Formen der Leistungserhebung und ihre Bewertung
- 4.1 Klassenarbeiten, Klausuren und andere komplexe Leistungen
- 4.2 Weitere Formen
- 5. Bewertung von Sozialverhalten und Lernverhalten
- 6. Bewertungssysteme
- 7. Besondere Bestimmungen zur Leistungsbewertung
- 7.1 Leistungsbewertung bei Schülerinnen und Schülern im gemeinsamen Unterricht und in Förderschulen
- 7.3 Versäumnis, Verweigerung, Täuschung
- 8. Bildung von Zeugnisnoten; Beurteilung auf Zeugnissen
- 9. Überprüfung erteilter Bewertungen
- 10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Leistungsbewertung und Beurteilung an allgemeinbildenden Schulen und Schulen des
Zweiten Bildungsweges der Sekundarstufen I und IIRdErl. des MK vom 26.6.2012 – 2-83200
Fundstelle: SVBl. LSA 2012, S. 103
Bezug:
RdErl. des MK vom 1.7.2003 (SVBl. LSA S. 195), zuletzt geändert durch RdErl. vom 30.6.2010 (SVBl. LSA S. 208)1.Grundsätzliche Bestimmungen für die Leistungsbewertung
1.1 Leistungsbewertung umfasst die Leistungsfeststellung, die Leistungsbeurteilung und die Mitteilung an die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten. Ziel ist die Ermittlung des Grades der Kompetenzentwicklung der Schülerinnen und Schüler gemessen an den Vorgaben des Lehrplanes oder der Rahmenrichtlinien.
1.2 Leistungsbewertung ist im Zusammenhang mit den schulinternen Planungen als bewusster und planmäßiger pädagogischer Prozess zu konzipieren. Leistungsbewertung muss lernprozessbegleitend und fördernd gestaltet werden sowie vergleichbar, nachvollziehbar und verständlich sein. Die Leistungsanforderungen und Bewertungskriterien sind transparent zu machen.
1.3 Die Ergebnisse der Leistungsbewertung sind durch die Lehrkräfte auszuwerten. Leistungsbewertung dient der Information der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Erziehungsberechtigten über Leistungsstand und Stand der Kompetenzentwicklung. Die Auswertung dient als Grundlage für die Förderung der Schülerinnen und Schüler und für Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Unterrichtsqualität.
1.4 Leistungsbewertung umfasst mündliche, schriftliche und praktische Formen der Leistungsfeststellung, die Prozess, Produkt und Präsentation berücksichtigen. Die Fähigkeit der Schülerinnen und Schüler zur Reflexion von Leistungen, insbesondere auch zur Selbsteinschätzung, ist zu fördern und gegebenenfalls auch entsprechend zu berücksichtigen.
1.5 Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, leistungsbeeinträchtigenden chronischen Erkrankungen oder sonderpädagogischem Förderbedarf haben ein Recht auf Anwendung von Nachteilsausgleich.
2.Information der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Erziehungsberechtigten
2.1 Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten haben ein Recht auf Auskunft über den erreichten Leistungsstand und den Stand der Kompetenzentwicklung. Das Zustandekommen von Noten ist auf Wunsch der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Erziehungsberechtigten zu erläutern.
2.2 Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten sind über die allgemeinen Anforderungen, die zu erbringenden Leistungen und Formen der Leistungsnachweise und deren Gewichtung zu informieren. Zu allen Formen ist den Schülerinnen und Schülern eine qualifizierte Rückmeldung zu geben. Die Lehrkräfte informieren im Verlauf eines Schuljahres die Schülerinnen und Schüler regelmäßig sowie auf Nachfrage über deren Kompetenzentwicklung und Leistungsstand.
2.3 Die Lehrkräfte sind verpflichtet, eine Schülerin oder einen Schüler bei deutlicher Veränderung sowie im Falle einer zu erwartenden nicht ausreichenden Zeugnisnote zu informieren und mit ihr oder ihm Möglichkeiten der Leistungsverbesserung zu beraten sowie Fördermaßnahmen zu vereinbaren. Die Erziehungsberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schüler sind zu beteiligen. Lehrkräfte haben den Schülerinnen und Schülern zu den erbrachten Leistungen ausreichende Hinweise zu geben, um ihnen eine Zuordnung zu den Anforderungen, zum Leistungsstand der Lerngruppe und zu den eigenen Fähigkeiten zu ermöglichen und so zu einer angemessenen Selbsteinschätzung zu finden.
3.Beschlüsse der schulischen Gremien
3.1 Die Gesamtkonferenz beschließt gemäß § 28 Abs. 1 i. V. m. § 27 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt über die Grundsätze der Leistungsbewertung und Beurteilung, insbesondere über:
a)
fachübergreifende Rahmenvorgaben zu Anzahl und Gewichtung von Klassenarbeiten und Klausuren,
b)
das Verfahren zur Information der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten zur Kompetenzentwicklung und zum Leistungsstand,
c)
die Berücksichtigung von Prozess, Produkt und Präsentation bei der Leistungsbewertung in den einzelnen Schuljahrgängen und
d)
die Fächer, in denen die Klassenarbeiten gemäß Nummer 4.1.4 geschrieben werden.3.2 Die Fachkonferenzen beschließen gemäß den Nummern 4.1.3, 4.1.7, 4.1.8 und 4.1.10.
4.Formen der Leistungserhebung und ihre Bewertung
4.1Klassenarbeiten, Klausuren und andere komplexe Leistungen4.1.1 Klassenarbeiten und Klausuren sind mit Bezug auf Inhalt und Aufgabenstellung komplex angelegte schriftliche Leistungsnachweise. Sie repräsentieren die Anforderungsbereiche I (Reproduktionsleistungen), II (Reorganisationsleistungen, Transferleistungen) und III (eigenständige Problemlösungen) altersgerecht. Der Schwerpunkt liegt im Anforderungsbereich II. Eine Orientierung für die Aufgabenkonstruktion geben die niveaubestimmenden Aufgaben. Klassenarbeiten und Klausuren beziehen sich auf den vorausgegangenen Unterricht.
4.1.2 Klassenarbeiten und Klausuren sind mindestens eine Woche vorher anzukündigen. Während einer Woche dürfen von einer Schülerin oder einem Schüler höchstens drei Klassenarbeiten oder Klausuren geschrieben werden. An einem Tag darf nicht mehr als eine Klassenarbeit oder Klausur geschrieben werden. Dies gilt auch für das Nachschreiben von Klassenarbeiten oder Klausuren.
4.1.3 Die Fachkonferenzen beschließen unter folgenden Maßgaben: In den Schuljahrgängen 5 bis 10 und in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe werden in den Kernfächern mindestens zwei Klassenarbeiten im Schuljahr geschrieben. In den sonstigen versetzungsrelevanten Fächern mit Ausnahme des Faches Sport wird mindestens eine Klassenarbeit im Schuljahr geschrieben; weitere Ausnahmen sind möglich. Zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses wird in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik im zweiten Schulhalbjahr des 10. Schuljahrgangs jeweils eine Klassenarbeit unter Prüfungsbedingungen geschrieben.
n positiven Leistungen können ohne besondere Gewichtung berücksichtigt werden. -
Da geht es uns noch gut in Sachsen-Anhalt. Die Stunden, die man als AG oder Förderstunde anbietet, zählen zum normalen Stundenumfang und werden damit normal bezahlt.
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Übrigens, gibt es hier im Moment gute Einstellungschancen. Im Moment sind zwar die Bewerbungsfristen abgelaufen und deswegen keine Stellen online, aber in Anbetracht der Anzahl der Stellen der letzten Ausschreibung müssen viele Stellen offen sein.
Und wenn man die gesundheitliche Eignung erfüllt, dann wird man auch verbeamtet. -
Werde auch nächste Woche zum Deutschen Lehrertag nach Leipzig fahren. Mal sehen, was da so erzählt wird. Ist immer gut, mal über den Brillenrand zu schauen!
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Ich glaube, momentan sind es wohl amerikanische Ansätze. Vom Konstruktivismus habe ich schon vor 10 Jahren gehört. Aber selbst auf meiner letzten Fortbildung in Englisch letzte Woche hat die Fortbildnerin uns auch mehrere amerikanische Ansätze vorgestellt. Aber einen konkreten Namen habe ich nicht parat. Sorry.
Kann allerdings den Kongress wirklich nur empfehlen.
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In Sachsen-Anhalt gibt es keine Unterscheidung mehr zwischen Grund- und Leistungskursen. Da gibt es nur eine Klausur für alle mit zwei Auswahlmöglichkeiten.
Dann mal viel Glück und Kraft für dich.
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Ich war voriges Jahr auf einem Kongress (Management von Bildungseinrichtungen in Halle/ Saale), da hat ein Schulleiter gesagt, wer heute noch seinen Unterricht mit Hilbert Meyer plant, hat die Zeichen der Zeit übersehen. Wenn er in den Unterrichtsentwürfen seiner Referendare nur solche alten Schwarten als Quellen findet, dann dürften sie definitiv mit seiner Kritik rechnen.
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Ich bin Angestellt und keine Beamtin. Allerdings ohne Sozialpunkte. Ich habe gegen die Abordnung protestiert, da ich keine Ausbildung für die Sek I habe. Das hat aber das Schulamt nicht interessiert. Mein ehemaliger Schulleiter meinte in dem Personalgespräch nur, wenn das Amt der Meinung ist, dass meine Ausbildung ausreichend ist, dann hat dieser Protest keinen Sinn. Schliesslich ist es die Verantwortung des Amtes die passenden Lehrer zu finden. Sich gegen Abordnungen wehren kann man sich hier nur mit "sozialen Aspekten" (Familie, Kinder usw.) Und da die Sekundarschule im gleichen Ort, wie meine Berufsschule ist, hatte ich mit meinem Protest auf Grund fehlender Ausbildung keine Chance.
Die Meinung im Amt ist: wer hohe Klassen unterrichten kann, der kann niedrigere Klassen auch unterrichten. Schliesslich habe ich am beruflichen Gymnasium Englisch bis zum Abitur unterrichtet. Da könnte ich doch wohl auch in der Sekundarschule unterrichten. Und wie man in der Sekundarschule dann in den verschiedenen Klassen eingesetzt wird, liegt ja in der Hand des Stundenplaners.Aber ich will hier nicht über meine persönliche Situation jammern, sondern einfach nur klar machen, dass man sich vorher nicht zu sehr den Kopf machen sollte, ob man lieber nur ein normales Gym gehen will, weil man nicht auf einen niedrigeren Niveau auf einem beruflichen Gym unterrichten will. Es kann alles im Leben eines Lehrer passieren. Jede Schulform, Klassenstufe usw usw usw............
Mein Spruch dazu immer: "Der Lehrer denkt und das Amt lenkt!"
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Die Lösungen sind in Englisch nicht mit im Internet veröffentlicht. Aber trotzdem dürfen wir die Prüfung des Vorjahres nicht verwenden.
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Wir schreiben in allen Kursen die gleichen Klausuren am gleichen Tag. Damit hat der gesamte Jahrgang die gleiche Klausur. Macht also nur 2 Klausuren. Nachschreibeklausuren erstelle ich erst, wenn es auch Nachschreiber gibt.
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Kennt sich irgendwer irgendwo mit dem Familienpflegezeitgesetz und dessen Anwendung in den einzelnen Bundesländern für Lehrer aus? Leider hat man ja darauf keinen Rechtsanspruch. Mein Vater ist nämlich 80 Jahre alt und hat Demenz und Pflegestufe 1. Meine Mutter ist schwerbehindert und herzkrank. Würde gerne weniger arbeiten und mehr Zeit daheim verbringen. Hat jemand Erfahrungen mit diesem neuen Gesetz?
Bisher haben wohl die meisten immer nur Teilzeit gemacht und dabei auf Einkommen verzichtet. Aber genau das, will ja wohl das neue Gesetz verhindern. -
Ich hatte mal einen Referendar, Englisch- und Politiklehrer. Der hatte so eine kumpelhafte Art im Umgang und gestaltete den Unterricht mit Rollenspielen, Gruppenpuzzlen und sonstigen "Aktionen". Bei einem gewissen Teil der Klasse kam der Lehrer damit total an. Ich konnte mit dieser Art von Unterricht allerdings absolut nichts anfangen. Ich hatte das Gefühl überhaupt nichts zu lernen. Dieser Unterrichtsstil vermieste mir das ganze Fach, ich hatte keine Freude mehr daran und wenn ich das Fach morgens in der ersten Stunde hatte mußte ich mich richtig überwinden zur Schule zu gehen. Das war nicht schön und darunter haben dann natürlich auch meine Noten in diesem Fach gelitten. Außer mir ging es noch einer guten handvoll Mitschülern so. Das hat den Referendar allerdings auch nicht wirklich interessiert. Er hat seinen Unterricht deshalb nicht irgendwie verändert, sondern hat eben seinen Stiefel so durchgezogen, wie er es wollte. Wir Schüler, die wir mit seinem Unterricht nichts anfangen konnten, hatten dann eben einfach Pech.
Wandersmann: Du musst vor allem erst mal durch das Referendariat durchkommen. Und das bist du deinen Studienseminarleitern und Betreuern "ausgeliefert". Zieh das erst mal durch und wenn du dann eine feste Stelle hast, kannst du machen, was du willst.
Nach mehreren Jahren im Schuldienst kann ich dir nur sagen, dass du nicht für vielfältige Methoden bezahlt wirst, sondern, dass du unterrichtest! Und wenn du nicht die modernen vielgepriesenen Methoden willst, dann musst du es nicht machen. Schliesslich sind Hunderttausende Schüler gut durch die Schulzeit mit Frontalunterricht gekommen. Heute wird über den Verfall der Bildung und des Unterrichts diskutiert, aber gleichzeitig der vorher bewährte Frontalunterricht verteufelt.Deswegen mein Tipp: Mach es im Referendariat so, dass du da durch kommst. Das ist das wichtigste. Auch wenn es die schlimmsten Jahre des Lebens werden, wie viele Referendare sagen. Aber danach bist du in der Wahl deiner Vorgehensweise im Unterricht frei!!!
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Meine neuste Idee: den nächsten Vokabeltest 2 Tage nach Rückgabe schreiben auf das gleiche Blatt schreiben! Als Hausaufgabe die Berichtigung und die Unterschrift aufgeben. Das hat eingeschlagen wie eine Bombe! So hatte ich bei der Berichtigung des zweiten Vokabeltestes gleich den Überblick, wer den vorherigen berichtigt und unterschreiben lässt.
Bei uns in der Schule ist aber auch die Regelung, dass man nur 1x einer Unterschrift hinterher rennen muss. Danach ins Hausaufgabenheft eintragen. Solche Unterschriften im Hausaufgabenheft müssen wir dann nicht extra kontrollieren, weil die Eltern die Pflicht haben, regelmäßig sich das Hausaufgabenheft anzuschauen. -
Schliess es lieber ein! Wenn gestohlen wird, dann hast du sonst einfach Pech.
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Eure Diskussion ist schon zwar eine Weile her, aber hier mal meine Studien- und Schullaufbahn:
gelernte Bankkauffrau, Wirtschaftspädagogik mit Vertiefung Bankwesen studiert und mit Doppelwahlpflichtfach Englisch. Mit der Kombination dachte ich damals, dass ich mal Bankkaufleute unterrichte und mit denen ein bisschen Wirtschaftsenglisch mache.
Nach 10 Jahren im Schuldienst bin ich jetzt an einer Sekundarschule und unterrichte Kinder mit Förderschwerpunkt Lernen in Englisch ab Klasse 5. Eigentlich sind das Lernbehinderte. Tja, und was nützte mir das Studium, ausser, dass ich ein Referendariat bekommen habe? Nichts! Wenn das Schulamt der Meinung ist, dass du das machen sollst, dann hast du nur wenige Chancen sich dem zu entziehen (Leider habe ich eben keine Sozialpunkte
)
Deswegen ist die Grundsatzdiskussion ob lieber normales oder berufliches Gymnasium schnell hinfällig, denn in 30 Jahren Lehrerleben wirst viele verschiedene Schüler unterrichten! -
Die Aufsichtspflicht der Lehrer endet aber mit Verlassen der Schule. Gibt es denn irgendwo eine Realschule, die Lehrer an die Schultür stellt und aufpasst, dass nur sorgeberechtige oder erziehungsberechtigte oder umgangsberechtige Menschen das Kind abholen?
Deswegen ja auch die Frage: Hat jemand schon den Fall gehabt, dass die Schule wegen Verletzung der Aufsichtspflicht angezeigt wurde, weil das Kind von einer nicht sorgeberechtigen Person auf dem Schulweg im Rahmen eines Scheidungskrieges entführt wurde??? -
Bei uns ist das auch so. Prüfungsaufgaben, die veröffentlicht sind, dürfen nicht noch mal als Klausur genutzt werden. Verwendung als Übung ist erlaubt. Deswegen müssen die Vorprüfungen selbst in den Schulen erstellt werden. Aber ein Tipp: Nimm doch Prüfungen aus anderen Bundesländern. Da kommt kein Schüler dahinter.
Warum musst du eigentlich 8 Vorprüfungsklausuren erstellen? Das klingt, als ob du in 4 Fächern jeweils 2 Varianten ausarbeiten musst? -
Ich habe heute ein interessantes Gespräch mit einer Mutter der 6. Klasse zum Thema Aufsichtspflicht der Lehrer. Da die Mutter sich vom Vater getrennt hat, sollen wir darauf achten, dass der Vater das Kind nicht mehr von der Schule abholt!!! Ich dachte, ich falle vom Stuhl!
Als ich ihr klar machte, dass sich die Aufsichtspflicht nicht auf den Schulweg erschreckt, meinte sie, dass sie die Schule anzeigt, wenn der Vater dann das Kind entführt. Auf meine konkrete Nachfrage hin, hat sie aber auch zugegeben, dass sie noch nicht geschieden sind und beide immer noch Erziehungsberechtigte sind. Es war auch keine Rede von körperlicher Gewalt durch den Vater.Kann die ja dann mal versuchen, die Schule oder mich als Klassenlehrerin anzuzeigen, weil ich es nicht verhindert habe, dass ein 11 jähriges Mädchen mit dem Vater heimgegangen ist. Kennt irgendjemand einen Fall, wo die Schule zwecks Aufsichtspflichtverletzung angezeigt wurde, wenn das Kind auf dem Schulweg durch den noch sorgeberechtigten Vater entführt wurde?
Ganz ehrlich, danke für die Info, dass die Eltern jetzt einen Scheidungskrieg haben, aber bitte, worum soll mich als Lehrerin noch alles kümmern? Scheidungskrieg ist doch wohl Sache der Eltern. Da muss die Mutter eben ihr Kind selbst abholen! So lange in meinen Schulakten immer noch steht, dass beide erziehungsberechtigt sind, werde ich dem Vater auch jede Info über sein Kind geben und auch jede Unterschrift vom Vater unter Tests akzeptieren.
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Ihr seid nicht die Ersten, denen was im Lehrerzimmer gestohlen wurde. Siehe Hinweisblatt vom VBE!
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