§ 4
Zusätzliche wöchentliche Pflichtstunden
(Vorgriffsstunden)
(1) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach § 2 Abs. 1 erhöht sich
bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2003/04 für Lehrerinnen und
Lehrer, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres das 30. Lebensjahr vollendet,
aber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorübergehend
für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren um eine Stunde.
(2) Der zeitliche Ausgleich für die zwischen dem ersten Schulhalbjahr
1997/1998 und dem ersten Schulhalbjahr 2003/2004 geleisteten Vorgriffsstunden erfolgt durch
Absenkung der Pflichtstundenzahl schrittweise ab dem Schuljahr 2008/09.
Jeweils im elften Schuljahr nach dem Ende eines
Schuljahres, in dem Lehrerinnen und Lehrer zur Leistung einer zusätzlichen
Pflichtstunde auf der Grundlage des Absatzes 1 verpflichtet waren,
ermäßigt sich ihre Pflichtstundenzahl nach § 2 Abs. 1 für einen der Dauer
der Leistung entsprechenden Zeitraum um eine Stunde.