Die allgemeine Dienstordnung, § 15 sagt Folgendes:
Zitat* Der Umfang der Dienstpflichten der teilzeitbeschäftigten Lehrer und Lehrerinnen (Unterrichtsverpflichtung und außerunterrichtliche Aufgaben) soll der reduzierten Pflichtstundenzahl entsprechen (vgl. RdErl. v. 13. 6. 1990 - BASS 21 - 05 Nr. 1 0). werden. * Die dienstliche Verpflichtung teilzeitbeschäftigter Lehrer und Lehrerinnen erstreckt sich auch auf die Klassenleitung und die Teilnahme an Konferenzen und Prüfungen. Sonstige dienstliche Aufgaben (z.B. Vertretungen, Aufsichtsführung, Sprechstunden, Sprechtage) sollen proportional zur Arbeitszeitermäßigung wahrgenommen werden. Bei Schulwanderungen und Schulfahrten kann sich die Reduzierung nur auf die Anzahl der Veranstaltungen beziehen. * Bei der Stundenplangestaltung sollen unterrichtsfreie Tage ermöglicht werden, sofern dies aus schulformspezifischen, schulorganisatorischen und pädagogischen Gründen vertretbar ist; eine überproportionale Belastung durch Springstunden sollte vermieden werden.
Die Teilnahme an Fortbildungen muss schulintern geregelt werden, auf den Seiten von Paul Tresselt hatte ich mal das hier gefunden:
ZitatUnverzichtbar für die pädagogische Arbeit ist in der Regel die Teilnahme an den Konferenzen nach SchMG §9 und Teambesprechungen sowie an schulinternen Fortbildungen. Härtefälle müssen individuell gelöst werden. Grundsätzlich erleichtern die verläßliche langfristige Terminplanung sowie das Einhalten der Zeiten allen und insbesondere teilzeitbeschäftigten Lehrkräften eine berechenbare Gesamtarbeitsplanung unter Einbeziehung der weiteren außerunterrichtlichen Aufgaben.
Gruß,
Peter