MarlboroMan: Ich habe den Gesetzestext für Bayern zitiert. Ich habe exemplarisch einen Fall genannt, bei dem Schulstrafen für Mobbing von Mitschülern außerhalb der Schule ausgesprochen wurden. Ich könnte noch andere Beispiele nennen. Da wir eine MB Dienststelle direkt im Haus haben, gehe ich davon aus, dass das schulrechtlich durchaus möglich ist. Wenn das in NRW nicht geht, ok ... in Bayern geht es anscheinend und das ist meiner Meinung nach auch gut so.
Bayern: ... das Verhalten gefährdet die Verwirklichung der Aufgaben der Schule (und das finde ich nun durchaus auslegbar)
NRW: ... wenn das Verhalten "unmittelbar störende Auswirkungen auf den Schulbetrieb hat und in einem unmittelbaren Bezug zum Schulbesuch steht, wie Angriffe auf Lehrer oder Mitschüler aus einem schulischen Anlass oder in schulischem Zusammenhang, Gewalttätigkeiten gegen Mitschüler auf dem Schulweg, Dealer-Tätigkeit oder Aufrufe zum Unterrichtsboykott. Ein direkter Zusammenhang zum Schulverhältnis besteht insbesondere, wenn das Fehlverhalten unmittelbar in den schulischen Bereich hineinwirkt. Dies ist der Fall, wenn das Zusammenleben der am Schulleben Beteiligten durch das Fehlverhalten gestört oder gefährdet worden ist und wenn die Ordnungsmaßnahme daher geeignet und erforderlich ist, u.a. auf einen gewaltfreien Umgang der Schüler miteinander hinzuwirken, dem Schutz der am Schulleben beteiligten Schüler zu dienen und damit eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu gewährleisten. "
Ganz ehrlich, obwohl NRW im ersten Teil klare Beispiele nennt (und Mobben in der Freizeit da nicht auftaucht), wäre der zweite (von mir hervorgehobene Teil) für mich durchaus eine Grundlage für eine Ordnungsmaßname bei Mobbing in der Freizeit (Zusammenleben gestört oder gefährdet usw.). So ausgeschlossen wie für Dich ist das für mich nicht.