Indirekt im Mutterschutzgesetz:
"Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist."
Wenn das zutrifft, ist die Beschäftigung ja nicht zulässig, also bedarf es ja keiner Krankschreibung.
Bei einem grippalen Infekt könnte man das ja theoretisch auch sagen, aber der Unterschied liegt darin, dass der ja nur vorübergehend ist. Eine Gefahr der Frühgeburt bleibt ja bestehen. Falls nicht, könnte der Arzt ja theoretisch das Ganze auch begrenzen bis zur ungefährlichen Grenz, z.B. bis zu 30. SSW. Aber da stellt sich dann die Frage, ob es bei Lehrerinnen Sinn macht, für 4 Wochen noch einmal wieder zu kommen.
Dieser Paragraph im Mutterschutzgesetz wurde eigens dazu geschaffen, damit werdende Mütter sich nicht - aus Angst vor finanziellen Verlusten (Krankengeld) - weiter in die Arbeit schleppen und so evtl. das Leben oder die Gesundheit ihres ungeborenen Kindes gefährden (oder auch ihre eigene).
Gefunden bei Arbeits-Abc, steht auch so bei anderen Websites, z.B.Eltern.de
"Auch wenn es zu Kontroversen führen kann, das Recht auf individuelles Beschäftigungsverbot ist ein Bestandteil der Schutzvorschriften im Mutterschutzgesetz. Danach dürfen Schwangere nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz tätig werden, wenn nur die kleinste Gefährdung für sie oder das Kind erkennbar wird. Dazu gehören z. B. eine Risikoschwangerschaft, die Gefahr einer Frühgeburt oder eine Mehrlingsgeburt. Auch eine Muttermundschwäche, spezielle Rückenschmerzen oder andere gesundheitliche Beeinträchtigungen zählen dazu. Der Arzt entscheidet, ob es sich um eine Krankheit handelt oder um durch Schwangerschaft hervorgerufene Symptome."