VO zu § 93 Abs. 2 SchulG regelt das in NRW:
[..] Die Zahl der Schülerinnen und Schüler darf nicht über dem Klassenfrequenzhöchstwert und nicht unter dem Klassenfrequenzmindestwert (50 v.H. des Klassenfrequenzhöchstwertes) liegen; geringfügige Abweichungen können von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden. Dabei darf, soweit Bandbreiten vorgesehen sind, die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse nur insoweit außerhalb der Bandbreite liegen, als der Durchschnittswert der Jahrgangsstufe insgesamt innerhalb der Bandbreite liegt
--> Der Durchschnitt muss passen und 50% des Maximalwerts darf nicht unterschritten werden.
Was ist jetzt dieser Maximalwert? Das steht leider maximal verklausuliert in der Verordnung:
In der Realschule und in der Sekundarstufe I des Gymnasiums und der Gesamtschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 27. Es gilt die Bandbreite 25 bis 29.
1. Bis zu drei Parallelklassen pro Jahrgang:
a) Die Bandbreite nach Satz 2 kann um bis zu fünf Schülerinnen und Schüler überschritten werden.
2. Ab vier Parallelklassen pro Jahrgang:
a) es im Einzelfall zur Klassenbildung erforderlich ist, kann die Bandbreite nach Satz 2 um eine Schülerin oder einen Schüler unterschritten, an einer Realschule oder einem Gymnasium auch um eine Schülerin oder einen Schüler überschritten werden.
bis dreizügiger Jahrgang --> Klassenhöchstwert: 34
ab vierzügigem Jahrgang --> Klassenhöchstwert: 30
Entsprechend sind die Klassenmindestgrößen in der S1:
bis 3 Züge: 17
ab 4 Züge: 15
(Dabei muss der Durchschnitt über alle Kurse/Klassen des Jahrgangs in der Bandbreite liegen.)
Was dieser Unsinn mit der (für kleine Schulen nachteiligen) Unterscheidung nach Zügigkeit soll, würde ich echt gerne mal wissen.