Beiträge von Nitram

    @Wollocken80
    "Speziell für Lehrkräfte" gibt es da meines Wissens nach nichts.

    Aber: Zumindest für Rheinland-Pfalz weist das zuständige Ministerium gelegentlich auf die geltenden allgemeinen Bestimmungen zur Sicherheit im Unterricht (Schreiben für RLP aus dem Jahr 2016) hin.
    Diese Umfassen auch das Arbeitsschutzgesetz. Darin ist Sinngemäß geregelt, dass der Arbeitgeber Aufgaben nur an dafür geeignete Personen übertragen darf. Entsprechend darf auch ein Arbeitgeber nur Arbeiten ausführen, für die er geeignet ist.

    Ein Problem tritt allerdings auf, wenn weder die eine noch die andere Seite eine Gefahr nicht erkennt.
    Beispiel aus der Praxis: Elektronen werden im Fadenstrahlrohr munter beschleunigt - ohne zu berücksichtigen, dass dabei ionisierende Strahlung entsteht (Beschleunigungsspannung > 5 kV). "Radioaktive Stoffe" hätte die Lehrkraft nicht angefasst - aber so ein paar Elektronen ...

    Für "normalen" Physikunterricht musst du nicht Strahlenschutzbeauftragte/r sein.

    Es gibt bestimmte Experimente, die du nur als Strahlenschutzbeauftragte/r durchführen darfst, aber längst nicht jede Physik-Lehrkraft ist auch Strahlenschutzbeauftragt.

    (Und: Die Fortbildung allein reicht nicht. Es muss auch eine "Bestellung" erfolgen.)

    Ich glaub der von Anja82 in Beitrag 5 verlinkte Artikel passt nicht ganz.
    Dejana schreibt ja "Er ist wesentlich unkomplizierter wenn man durch eine einstellige Zahl damit teilt."

    Wahrscheinlich ist eher die short division gemeint, und nicht die im verlinkten Beitrag erläuterte long division.


    Vielleicht mag Dejana erläutern, womit sie das "wesentlich unkomplizierter" begründet?

    Laut deinem Beitrag vom 30.1.2016 kommst du wohl aus BaWü.
    In der Verwaltungsvorschrift Teilzeit, Urlaub, Dienst- und Arbeitsunfähigkeit, Zuständigkeiten in der Kultusverwaltung heißt es:

    1.Jede Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und deren voraussichtliche Dauer sind unverzüglich der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen. Dies gilt für Tarifbeschäftigte auch für die Zeiten während der Schulferien. Beamte haben während der Schulferien diese Mitteilung zu machen, soweit die Dienstunfähigkeit durch Unfall oder Dritte (mit-)verursacht wurde.

    Umgekehrt würde ich das so lesen, dass eine Meldung nicht erforderlich ist, wenn die Dienstunfähigkeit nicht durch einen Unfall oder durch Dritte (mit-)verursacht wurde.

    Ob "das gemeldet wird" weiß ich nicht - aber ich glaube nicht, dass dies ein Problem ist (außer den Fällen Unfall ... .)

    @Karl-Dieter, Beitrag 10:

    Die von dir der Seite 342 entnommene Informationen 342 beziehen sich auf die Masern-Impfung.

    Bei der Röteln-Impfung (Seite 345) bei Frauen ohne Impfung zweimalige Impfung mit MMR-Impfstoff.
    Dabei ist zu beachten, dass die Masern-Impfung als Standard, die Röteln-Impfung hingegen als Indikationsimpfung klassifiziert ist. "Indikation" ist hier wohl Geährfähigkeit.

    Interessant auch die Fußnote b auf Seite 375. Bei der zweiten Impfung geht es wohl nur um die Röteln-Impfung, für die es aber - so lese ich das - keinen Impfstoff gibt, der nicht auch gegen Masern und Mumps "wirkt".

    Mein Fazit: DIe MMR-Impfung soll nur aufgrund des R in MMR zwei mal erfolgen, nicht wegen M und M.

    Mir kommt das vorgeschlagene Verfahren (um eine Stelle einzuklagen) recht seltsam vor.

    Ich ("normaler Lehrer") habe keinerlei Recht jemanden "Anzustellen".

    Wenn ich jetzt auf die Straße gehe und 17 Leuten die "Weisung" erteile: "Gehe morgen in die xy-Schule und Unterrichte dort" - haben dann diese 17 Personen hinterher das Recht, sich bei meinem Arbeitgeber (Staat) einzuklagen?

    Ich habe doch gegenüber den Personen keinerlei Weisungsbefugnis.

    Die Schulleitung hat gegenüber ben232 vor Vertragsbeginn auch keine Weisungsbefugnis.

    Wo ist der Unterschied, ob eine Schulleitung oder ich einer Person, mit der kein Vertrag besteht, eine Weisung erteile?

    @pattyplus (Beitrag 24)

    Eine Aufenthaltserlaubnis kann in Ausnahmefällen für den Schulbesuch erteilt werden (Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis zu r Teilnahme an Sprachkursen und zum Schulbesuch nach § 16 Aufenthaltsgesetz, Seite 3, Mitte). Wenn die 5 zum Ende des Schulbesuchs führt, könnte "Heute kam einer an, daß sein Auffenthaltstitel nicht verlängert werden würde (irakische Staatsbürgerschaft), wenn ich ihm eine 5 aufm Zeugnis gebe." durchaus der Sachlage entsprechen.

    Die GsVO Berlin fordert (§20 (2) "Hinweise auf inhaltliche Schwerpunkte der Klassenarbeiten".

    Es gilt zwar (gleiche Fundstelle) "Klassenarbeiten beziehen sich auf die im Unterricht des jeweiligen Schuljahres behandelten Themen und bauen auf in den bisherigen Schuljahren erworbenen Kompetenzen sowie Elementarwissen auf".

    Die Angabe von Themen in der genannten Form ("eine Frage ist jetzt: ist es in Klasse 5 in Ordnung/ üblich an dieser Stelle einfach nur zu sagen: es kommt alles dran, was in dem Schul(halb?)jahr behandelt wurde?") lässt die Hinweise auf die Schwerpunkte vermissen. Bei einer auf maximal zwei Unterrichtsstunden begrenzten Arbeitszeit kann nicht "alles" Schwerpunkt sein.

    Haben diejenigen, die hier von Latex schreiben, sich Worksheet Crafter mal angesehen? Das ist doch eine ganz andere Welt.
    Man sehe sich z.B. mal das Erklärvideo zu den schriftlichen Rechenverfahren an.
    Das geht mit Latex. Das geht mit LibreOffice. Das geht mit Word.
    Aber: So schnell, wie ich da gerade ein AB mit der Worksheet Crafter Testversion (für die Spezis: Unter Linux mit Wine) zusammengeklickt hab war ich noch nie....
    Ich fühl mich gerade alt, weil ich beim Programmieren auch immer noch Code schreibe, statt Blöcke durch die Gegend zu schieben...

    Danke für den Tipp

    @Krabappel: In der Handreichung geht es keineswegs nur um Suchtprävention, sondern insbesondere z.B. auch um den hier vorliegenden Fall, sondern auch um den hier vorliegenden Fall einer Verleitung zum Suchtmittelkonsum.

    Dazu heißt es (Seite 10):
    "Solange eine Gefährdung anderer Schülerinnen und Schüler nicht anzunehmen ist, besteht für keine Lehrkraft Meldepflicht gegenüber der Schulleitung, den Schul- oder den Strafverfolgungsbehörden.
    Dies gilt wiederum mit der Einschränkung, dass bei einer Gefährdung der Mitschülerinnen und Mitschüler sowohl die Schulleitung als auch die Beratungslehrkräfte für Suchtvorbeugung zu verständigen sind. Ferner bestimmt diese Regelung, wann eine solche
    Gefährdung vorliegt. Danach ist von einer Gefährdung der Mitschülerinnen und Mitschüler auszugehen, wenn mit Wahrscheinlichkeit diese zum Suchtmittelkonsum verleitet werden oder die betreffende Schülerin bzw. der betreffende Schüler diese bereits verleitet hat. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berät mit der Lehrkraft, der der Missbrauch bekannt geworden ist, dem Klassenleiter oder der Klassenleiterin und der Beratungslehrkraft für Suchtprävention, welche Maßnahmen erforderlich werden. Sie / er benachrichtigt die Sorgeberechtigten der Schülerin oder des Schülers in geeigneter Form."

    Damit reicht die Information der Eltern nicht. Schulleitung und Beratungslehrkraft müssen verständigt werden.

    Da es sich bei aber nicht nur um ein "verleiten", sondern um ein "verteilen" handelt gilt nach der VwV Punkt 3.3.:

    "Die Einschaltung der Polizei muss erfolgen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Rauschmittel verteilt oder damit handelt oder es
    sich sonst um schwere oder mehrfache Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt."

    Gerade aus diesen Gründen - Festlegung per VwV, dass die Polizei informiert werden _muss_ - nicht "Sache der Eltern".

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