@Krabappel: In der Handreichung geht es keineswegs nur um Suchtprävention, sondern insbesondere z.B. auch um den hier vorliegenden Fall, sondern auch um den hier vorliegenden Fall einer Verleitung zum Suchtmittelkonsum.
Dazu heißt es (Seite 10):
"Solange eine Gefährdung anderer Schülerinnen und Schüler nicht anzunehmen ist, besteht für keine Lehrkraft Meldepflicht gegenüber der Schulleitung, den Schul- oder den Strafverfolgungsbehörden.
Dies gilt wiederum mit der Einschränkung, dass bei einer Gefährdung der Mitschülerinnen und Mitschüler sowohl die Schulleitung als auch die Beratungslehrkräfte für Suchtvorbeugung zu verständigen sind. Ferner bestimmt diese Regelung, wann eine solche
Gefährdung vorliegt. Danach ist von einer Gefährdung der Mitschülerinnen und Mitschüler auszugehen, wenn mit Wahrscheinlichkeit diese zum Suchtmittelkonsum verleitet werden oder die betreffende Schülerin bzw. der betreffende Schüler diese bereits verleitet hat. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berät mit der Lehrkraft, der der Missbrauch bekannt geworden ist, dem Klassenleiter oder der Klassenleiterin und der Beratungslehrkraft für Suchtprävention, welche Maßnahmen erforderlich werden. Sie / er benachrichtigt die Sorgeberechtigten der Schülerin oder des Schülers in geeigneter Form."
Damit reicht die Information der Eltern nicht. Schulleitung und Beratungslehrkraft müssen verständigt werden.
Da es sich bei aber nicht nur um ein "verleiten", sondern um ein "verteilen" handelt gilt nach der VwV Punkt 3.3.:
"Die Einschaltung der Polizei muss erfolgen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Rauschmittel verteilt oder damit handelt oder es
sich sonst um schwere oder mehrfache Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt."
Gerade aus diesen Gründen - Festlegung per VwV, dass die Polizei informiert werden _muss_ - nicht "Sache der Eltern".