Es könnte §3 (4) der Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte (Pflichtstundenverordnung) (Hessen) gelten:
"(4) Schulleiterinnen und Schulleiter können Lehrkräften sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen besondere außerunterrichtliche Tätigkeiten sowie in selbstständigen Schulen nach § 127d des Schulgesetzes die nach den §§ 127d Abs. 2 Nr. 2 und 127c Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes zugelassenen Aufgaben übertragen und dafür Anrechnungen auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl aus dem Leiterdeputat, dem Leitungsdeputat, dem zusätzlichen Leiter- und Leitungsdeputat nach Abs. 5 und 6 oder dem Zuschlag zur Grundunterrichtsversorgung gewähren."
... wenn die denn Aufgaben zu den "zugelassenen Aufgaben" gehören... gelten. "Gewähren" für mich nach: Dagegen kann man sich nicht wehren.
Bei der Berechnung in Beitrag 6 komm ich allerdings nicht ganz mit.
Ihr habt eine Pflichtstundenzahl von 24,5 Stunden (ich seh das gerade nirgends, aber ich gehe mal von 45-Minuten-Stunden aus). Macht bei 40 U-Wochen 980 U-Stunden oder 735 Zeitstunden im Jahr.
Die hessischen Landesbeamten haben eine Arbeitszeit von 42 Zeitstunden pro Woche. Macht bei ca. 45 Arbeitswochen (Reste Urlaub/Feiertag) ca. 1900 Zeitstunden pro Jahr. Damit entfallen auf jede Unterrichtsstunde fast zwei Zeitstunden. Da für nicht gehaltene Unterrichtsstunden auch keine Vor/Nachbereitung, Elterngespräche (an der BS wohl weniger), Korrekturen... anfallen würde ich die für eine Stunde weniger Unterricht eher 2 Stunden "andere Arbeit" ansetzen.