Beiträge von Nitram

    Es könnte §3 (4) der Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte (Pflichtstundenverordnung) (Hessen) gelten:

    "(4) Schulleiterinnen und Schulleiter können Lehrkräften sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen besondere außerunterrichtliche Tätigkeiten sowie in selbstständigen Schulen nach § 127d des Schulgesetzes die nach den §§ 127d Abs. 2 Nr. 2 und 127c Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes zugelassenen Aufgaben übertragen und dafür Anrechnungen auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl aus dem Leiterdeputat, dem Leitungsdeputat, dem zusätzlichen Leiter- und Leitungsdeputat nach Abs. 5 und 6 oder dem Zuschlag zur Grundunterrichtsversorgung gewähren."

    ... wenn die denn Aufgaben zu den "zugelassenen Aufgaben" gehören... gelten. "Gewähren" für mich nach: Dagegen kann man sich nicht wehren.


    Bei der Berechnung in Beitrag 6 komm ich allerdings nicht ganz mit.
    Ihr habt eine Pflichtstundenzahl von 24,5 Stunden (ich seh das gerade nirgends, aber ich gehe mal von 45-Minuten-Stunden aus). Macht bei 40 U-Wochen 980 U-Stunden oder 735 Zeitstunden im Jahr.
    Die hessischen Landesbeamten haben eine Arbeitszeit von 42 Zeitstunden pro Woche. Macht bei ca. 45 Arbeitswochen (Reste Urlaub/Feiertag) ca. 1900 Zeitstunden pro Jahr. Damit entfallen auf jede Unterrichtsstunde fast zwei Zeitstunden. Da für nicht gehaltene Unterrichtsstunden auch keine Vor/Nachbereitung, Elterngespräche (an der BS wohl weniger), Korrekturen... anfallen würde ich die für eine Stunde weniger Unterricht eher 2 Stunden "andere Arbeit" ansetzen.

    Seltsam...

    im Heimnetz bekomme ich Fehlermeldungen (unter Linux mit FIrefox über LAN-Kabel, Linux mit Chromium über LAN-Kabel, Android mit Firefox über WLAN).

    Dann hab ich das WLAN mal abgeschaltet, (Datenübertragung also "über das Mobilfunknetz", HSPA) und unter Android mit Firefox dem Link folgenden eine Datei Physik_(Sek_II,_GY_GS).HTM herunterladen können. Die hat sich dann als PDF herausgestellt.

    Woran das nun liegt?

    Diese Richtlinien für die Mitarbeit von Eltern in der Grundschule (Hamburg) sind zwar auf 1978 datiert, aber vielleicht immer noch in diese Form gültig. Darin ist die Rede von "Hospitationen der Eltern im Unterricht (als besondere Veranstaltung, als regelmäßige "offene Schultür"" oder geregetlt durch Wochenstundenplan)." Du schreibst, der Tag war bekannt.
    Wenn die Richtlinie noch gültig ist, könnte es schon sein das die SL hier im Recht ist.

    Gruß
    Nitram

    Der "Zettel" dürfte wohl dieser sein:
    180327_Handreichung_Genehmigung Nutzung private Endgeräte.docx | 1 Handreichung zur Genehmigung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule durch Lehrkräfte zu dienstlichen Zwecken auf privaten ADV - Anlagen von Lehrkräften gem. § 2 Abs. 2 VO - DV I / § 2 Abs. 4 VO - DV II

    Ich schließe mich der "nicht Unterschreiben"-Fraktion an.
    Auf dem Zettel heißt es "Name und Anschrift der Lehrkraft, die personenbezogene Daten auf privaten Endgeräten verarbeiten möchte"

    Unter den aufgeführten Bedingungen würde ich keine personenbezogenen Daten auf meinen privaten Endgeräten verarbeiten mögen und dies auch nicht tun.

    Edit: Ups, da war primabalerina mit dem Link etwas schneller

    Doch, "das" (Eintragungen in der Personalakte) dürfen auch negativ ausgelegt werden.

    Dazu aus Dienstliche Beurteilung eines kranken Beamten

    Zitat

    Krankheitsbedingte Fehlzeiten eines Beamten dürfen im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung nicht ohne weiteres Niederschlag in den Leistungsmerkmalen – etwa der Arbeitsmenge und Arbeitsgüte – finden, es sei denn, durch die Krankheit wird die Leistungsfähigkeit und damit die Einsetzbarkeit beeinträchtigt.

    Für Niedersachsen: Fragen zur Personalakte? Was Sie über Ihre Personaldaten wissen sollten! (Begründungen z.T. mit Beamtenstatusgesetz -> Bundesrecht)

    Daraus:
    "Was darf die Personaldienststelle zur Personalakte nehmen?
    In die Personalakte darf alles aufgenommen werden, was mit Ihrem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang steht (z. B. Urlaubsanträge oder Krankmeldungen). ..."

    Ein Grund für eine Krankmeldung ("OP o.Ä.") darf nicht hinein.


    Wir müssten jetzt ab Sommer unsere Krankenstunden genauestens dokumentieren und jedes Mal in eine Liste eintragen und unterschreiben.

    Liste? In die sich möglicherweise jemand vor dir eingetragen hat, dessen Fehlen dich überhaupt nichts angeht, und in die sich möglicherweise jemand nach die eintragen wird, den deine Eintragungen überhaupt nichts angehen?

    Irgendjemand wird deinen Nachlass verwalten.
    Wenn du nicht willst, dass jemand in nach deinem Tod in deinen Sachen rum kramt, kannst du versuchen dies vorher zu regeln.

    Deine Mutter (oder irgendjemand anders) wird vielleicht froh sein, wenn jemand aus dem Kollegium kommt, und Unterlagen sichtet, mit denen Sie selbst nichts anfangen kann.
    Wenn du das nicht willst, solltest du es mitteilen. Z.B. ein Briefumschlag an der Pinnwand "Falls ich sterbe ..."

    Dinge, von denen du nicht willst das jemand sie sieht, falls du stirbst, musst du aus der Welt schaffen bevor du stirbst.

    Klassenarbeiten und Test wären mir (als Schulleitung) egal. Es sind noch nicht bewertet Leistungen. Solange keine Note mitgeteilt wurde, ist die Leistung quasi nicht existent.

    Morse: Echt?
    Euer gesamtes Kollegium hat Zweitschlüssel ihrer Wohnungen bei der Schulleitung deponiert, für den Fall das sie sterben?
    Auch die Genehmigung, die Wohnung in einem solchen Fall zu betreten, und dort Dinge zu holen?
    Das mag ich kaum glauben.

    Das Ding ist schon einige Jahre (4-5) alt. ("Taschenrechner auf Steroiden", Die Zeit, Oktober 2015)

    Das ist jetzt nicht das erste Werkzeug, dass ich meinem SuS erkläre, aber irgendwann komme ich immer darauf zu sprechen.
    Überprüfungswerkzeuge - auch Lösungshefte - ersparen mir viel Zeit bei der Besprechung von Aufgaben.
    Wir können uns dann den Aufgaben widmen, bei denen Probleme aufgetreten sind.
    Neu gedacht werden muss da m. E. nichts.
    An der Uni haben wir auch trotz Maple noch Analysis gehört.

    Gruß
    Nitram

    Minimaus:
    Wie kommt jemand mit bekannter Kreideallergie auf die Idee, Lehramt zu studieren?

    Mit Mehlstauballergie Bäcker werden?
    Mit Hausstauballergie Gebäudereiniger?
    Mit Heuschnupfen Gärtner?
    Veterinärmedizin mit Tierhaarallergie studieren?
    ...

    Bei einer solchen Berufswahl fehlt mir ein wenig das Verständnis.

    Ich sehe weder für 1) noch für 2) eine Chance.

    1) Die SL leitet einen Teilzeitantrag nur an die ADD weiter. Die ADD oder die SL wird kaum Ersatz für dich aus dem Hut zaubern können.

    2) Wenn die einstellende Behörde an einer anderen Schule einen größeren Bedarf gesehen hätte, hätte sie dich dort eingesetzt. Das eine Schule dich gerne einstellen würde tut nichts zur Sache. Jede Schule möchte ihren Unterricht gerne abdecken können, und (fast) jede Schule hat Personalmangel.

    Gruß
    Nitram

    Wir haben eine Saeco Royal Office SUP 015 V, hält seit ca. 8 Jahren und hat bisher ca. 45000 Tassen Kaffee geliefert (ca. 25 pro Schultag) bei einem ca. 60-Personen-Kollegium.
    Wartungskosten ca. 60 Euro / Jahr.
    Von irgendwas mit Milch würde ich abraten.

    Nein, ich habe keinen Link zu den Rundbriefen.
    Ich bin mir ziemlich sicher, dass es die auch nicht online verfügbar gibt.
    Vor ca. 3 Jahren habe ich Herrn Pfeifer (damals Vorsitzender des BPR) mal gefragt, ob sowas nicht machbar sein. Die Antwort war eher ablehnend.

    Beide liegen (gescannt mit 14 MB bzw 7 MB) in meinem Privatarchiv.

    Ups, ich muss korrigieren...

    In der Verlinkten Beförderungsrichtlinie heißte es unter 10. (für Sektor 2):

    "Liegen der ADD mehr Beurteilungen mit dem gleichen Punktwert vor, als es Beförderungsmöglichkeiten gibt, sind für eine Beförderungsauswahl folgende weitere leistungsbezogene Kriterien in der genannten Reihenfolge hinzuzuziehen:
    ..."

    Im Rundbrief des BPR Nr 6 aus 2013-2017 aber (ebenfalls für Sektor 2):
    "Die ADD entscheidet dann auf Grund der Note der aktuellen Beurteilung über die Beförderung ..."

    Die Beförderungsrichlinie ist hier wohl die verlässlichere Quelle.

    Ob die Beurteilten von der gleichen Schule kommen spielt keine Rolle.

    Es gab allerdings mal Ärger, weil komischerweise Schulen im nördlichen Rheinland-Pfalz deutlich Häufiger Stellen aus dem Sektor 2 abgegrast haben - sprich: Die SL dort wohl besser beurteilt haben, und damit die Chancen "ihrer" Kandidaten im Sektor 2 verbessert haben. Ob das zu weiteren Regelungen oder Regeländerungen geführt hat, entzieht sich meiner Kenntnis. Auch dazu gab es was in einem Rundbrief (HPR oder BPR? ... hab grad keine Zeit zu suchen...)

    Die Beförderungsrichtlinie sagt ja auch nichts darüber, wie das Geschlecht herangezogen wird. An Gesamtschulen gibt es einen Frauenüberschuss. Wie das bei A14-Stellen dort ist weiß ich nicht. Könnte aber auch zuungunsten der Frau ausfallen.


    Noch ein Nachtrag:
    Bei den Punkten geht es wohl nicht um die im Ausgangsbeitrag genannten Rohpunkte, sondern um "Notenpunkte"
    Im BPR-Rundbrief Gymnasien und Kollegs Nr. 4 / Juli 2016 heißt es zum den Beförderungsverfahren nach A 14 zum 18.5.2016 zu den Beförderungen im Sektor 2:
    "1. Befördert wurden alle Lehrkräfte mit einem Punktwert 15 in der aktuellen dienstlichen Beurteilung.
    2. Befördert wurden weiterhin alle Lehrkräfte mit einem Punktwert 14 in der aktuellen dienstlichen Beurteilung, sofern sie noch die folgenden Bedingungen erfüllten:
    - Die vorletzte dienstliche Beurteilung muss "sehr gut" (Punktwert A) sein.
    - Die Note des Zweiten Staatsexamens darf nicht schlechter als 2,87 sein (wie wird auf zwei Stellen hinter dem Komma gerechnet)."

    Außerdem heißt es dort:
    "Im (landesweiten) Sektor II zeigte sich in diesem Jahr erneut eine starke Häufung von Beförderungsmöglichkeiten an einzelnen Schulen. Deshalb legte die ADD dem BPR diese Beförderungsstellen nicht zur Zustimmung vor. Sie leitete stattdessen eine Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen an den betroffenen Schulen durch die Schulfachaufsicht unter Beteiligung des BPRs ein."

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