Beiträge von Nitram

    Es gibt meines Wissens nach gibt es im Sektor I (ca. 80% aller Stellen) nach den Beförderungsrichtlinien RLP A13 - A14 nur die Gesamtpunktzahl (Seite 3 Punkt 9)

    Zu den Stellen im Sektor 2 (ca. 20% aller Stellen) heißt es im Rundbrief des Hauptpersonalrats (Nr 6 aus 2013 - 2017, ÖPR Fragen, Seite 11)

    Edit: Nachfragen beim ÖPR unnötig. Das steht auch im bereits verlinkten Schreiben...

    "Die ADD entscheidet dann auf Grund der Note der aktuellen Beurteilung ...... in folgender Reihenfolge weitere Kriterien herangezogen:

    • die Note der vorangegangenen Beurteilung,
    • die Note des zweiten Staatsexamens,
    • das Geschlecht,
    • gegebenenfalls der Grad der Schwerbehinderung"

    In Sektor 2 zählt also die _Note_ der aktuellen Beurteilung - dort herrscht in dem von dir genannten Beispiel gleichstand. Im Sektor 1 hingegen die Punktzahl - da gibt es keinen Gleichstand, damit auch keinen Grund die Staatsexamensnote heranzuziehen. Wenn die Schule 2 Stellen im Sektor 1 hat, sollten die Kandidaten 1 und 2 die Stellen bekommen.

    Edit: Korrektur 22:10 Uhr.

    Im HPR-Rundbrief steht "Note der aktuellen Beurteilung" (wie oben Zitiert) in der Beförderungsrichtlinie jedoch "Beurteilungen mit gleichem Punktwert". Also ist in beiden Sektoren der Punktwert der Beurteilung ausschlaggebend."

    Gruß
    Nitram

    ...weil ich die Erfahrung gemacht habe. Es trifft zu. Und die Wissenschaft kann eben (noch?) nicht alles erklären. Das kann ich akzeptieren. Und wenn ich das zu meinem Vorteil nutzen kann - wieso denn nicht?
    Ich sage ja "typische". Umda was genaueres sagen zu können, wäre ein Radix nötig - und das hast du nicht "mal eben"; das ist Rechnerei und dann eben etwas Analyse.

    Ob du da was von hältst - mir doch egal, das sieht eh jeder wie er will.

    Deine Erfahrung zählt aber wahrscheinlich gar nichts, schon weil du viel zu wenig Lehrkräfte kennst.
    In einem typischen Gymnasium sind vielleicht 60 LK, davon 5 Löwen, davon einer cholerisch. Wenn es bei den anderen Sternzeichen mehr cholerische gibt, gibt es 11*2+1=23 cholerische im Kollegium?

    Welche Datenbasis hast du (oder irgendjemand anders, der in einem solchen Fall mit "Erfahrung" argumentiert) denn? Wenn man dies ominöse "Radix" für eine Vorhersage von irgendwelchen Eigenschaften braucht - von wie vielen Menschen kennst du denn das Sternzeichen und das "Radix", so dass du dies zu deinem Vorteil nutzen könntest? Gerade wenn du schreibst "das hast du nicht mal eben", hat du "es" vermutlich auch nur von wenigen Personen, oder verfügst du über eine geheime, vollständige Radix-Datenbank?
    Nein? Die brauchst du aber. Sonst erkennst du die Personen mit einem "passenden" Sternzeichen und einem "passenden" Radix, die eine bestimmte Eigenschaft _nicht_ haben (obwohl Sternzeichen und Radix diese Eigenschaft erwarten lassen) nicht.

    "Banal gesagt ist wissenschaftliches Denken eine Methode zur Überprüfung von Vermutungen. Wenn ich vermute: "Im Kühlschrank könnte noch Bier sein …", und ich schaue nach, dann betreibe ich im Prinzip schon eine Vorform von Wissenschaft. In der Theologie dagegen werden Vermutungen in der Regel nicht überprüft. Wenn ich also nur behaupte: "Im Kühlschrank ist Bier", bin ich Theologe. Wenn ich nachsehe, nichts finde, aber trotzdem behaupte: "Es ist Bier drin!", dann bin ich Esoteriker.
    [ ... ] Deswegen kann ein Esoteriker in fünf Minuten auch mehr Unsinn behaupten, als ein Wissenschaftler in seinem ganzen Leben widerlegen kann."

    Vince Ebert: Was wäre, wenn es die Wissenschaft nicht gäbe?

    @cubanita1:

    Für Rheinland-Pfalz:
    "Die Entscheidung über die Freistellung (Urlaub oder Teilzeit) und deren Dauer ist für die Beamtin oder den Beamten und die Dienststelle bindend. Die Bewilligungsbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht mehr zugemutet werden kann. Eine Änderung des Umfangs der Freistellung oder eine vorzeitige Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung ist nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde zulässig. Sie hat darüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden."

    Quelle:
    Informationsblatt für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter über Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung im öffentlichen Dienst des Landes Rheinland - Pfalz

    P.S. Eine Bundeslandnennung wäre hilfreich. Außerdem hat deine Nachfrage hier mit dem Original-Thema nicht mehr viel zu tun. Eigene Fragen -> Eigener Thread

    Sehr groß muss dein Geldspeicher nicht sein.
    Der Gehaltsrechner spuckt mir für spuckt mir für RLP, A13, Stufe 10 (keine Ahnung was du bist...) 2/3 Stelle ca. 37000 € Jahres-Brutto aus.

    Für eine Vertretungsstunde kriegst du (Landesmehrarbeitsvergütung RLP) 23,87 €. Du hast noch 16 reguläre Stunden. Wenn eure Schule Mo-Fr 8 Stunden im Stundenplan hat, kannst du maximal 24 Vertretungsstunden halten - macht 573,88 € pro Woche. In den Ferien gibt's aber nix - also nur ca. 40 mal 573,88€ -> ca. 23000€ im Jahr. Macht mit dem 37000€ der 2/3 Stelle 60000€ im Jahr.

    Mit einer vollen Stelle kommst du auch auf ca. 56000 €.
    Also: 960 Unterrichtstunden pro Jahr mehr arbeiten, um 4000 € mehr Brutto zu verdienen.

    Hab ich was entscheidendes übersehen?

    @'Valerianus

    Ja, durchaus. Die Einleitung meines ersten Beitrags vom 28.9., 21:37 Uhr lautete

    Zumindest im Fall einer Ordnungswidrigkeit kann das "gezielte Fotografieren" ("Ich wart bis die Chaoten da sind und Fotografiere sie dann.") verboten sein.

    Das AG Bonn argumentiert "Eine Ausnahme unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen [...] ist ebenfalls nicht einschlägig, da berechtigte Interessen nur solche sein können, zu deren Wahrnehmung der Beklagte befugt wäre, was er - wie dargestellt - nicht ist."
    Wie das nun im Fall einer Straftat ist? Hat jeder Bürger ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung von Straftaten, und ist zur Wahrnehmung dieser Interessen befugt? Ich weiß es nicht. Deshalb habe ich ausdrücklich "im Fall einer Ordnungswidrigkeit" vorangesetzt.

    Es gibt tatsächlich auch schon Aufrufe der Polizei, "private" Bildaufzeichnungen zur Verfügung zu stellen (z.B. Berliner Zeitung: Terroranschlag in Berlin Polizei bittet um Videos und Fotos). Ob solche Aufzeichnungen dann Gerichtsverwertbar sind müssen die Gerichte entscheiden.

    Wie auch immer. Krabappel hat seine Schlüsse gezogen.

    Weil es einen solchen Artikel mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht gibt.


    Du verlinkst einen nicht passenden Artikel, weil es mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keinen passenden Artikel gibt? Warum verlinkst du nicht ein Backrezept. Ein solches ist hier auch unpassend...

    Wir sind hier fachfremd unterwegs und die Ausführung des Autors, wieso ein Personenfoto in einem Zivilprozeß zur Beweisführung zulässig ist, ist für meine Begriffe bemerkenswert unabhängig von der Verfahrensart.

    In dem von dir verlinkten Artikel geht es gerade um die unterschiedliche Bewertung des Fotografierens im Bereich "Zivilprozess" und "Ordnungswidrigkeit". Wie kommst du da auf "bemerkenswert unabhängig von der Verfahrensart"?

    Der letzte Absatz, den du mit "Weiteres Indiz" einleitest, passt nun gar nicht.
    In dem von dir verlinkten Artikel geht es um "Fotografieren von Personen zu Beweiszwecken". Eine Bremsspur ist keine Person. Der ADAC schreibt z.B in der Broschüre "Was tun nach einem Unfall?"

    "Zeugen-Anschriften notieren, Unfallstelle fotografieren (Übersichtsaufnahme, jeweils aus Richtung der Fahrzeuge mit evtl.Bremsspuren, Fahrzeug-Beschädigungen). Vermessbare Punkte wie z.B. Lichtmasten mitfotografieren."

    Von "Personen" ist da keine Rede, von "möglichst alles" auch nicht.

    Entgegen deinen Ausführungen geht es in einem Strafprozess _nicht_ um "die Entscheidung der anteiligen Schuldfrage". Der Ersatz des Schadens ist ein zivilrechtlicher Anspruch.

    Thamiel:
    Hast du den von dir verlinkten Artikel gelesen?

    Dort steht "So wird das Fotografieren zur Erlangung eines Beweismittels in einem späteren Zivilprozess grundsätzlich als zulässig angesehen."
    Es geht hier aber nicht um einen Zivilprozess. Krabappel entsteht kein Schaden.

    Dann wird das von mir oben angegeben Urteil genannt -> "Kein Schutz für selbsternannte Ordnungshüter"

    "Nach Auffassung des AG maßte sich der selbst ernannte Ordnungshüter durch die systematische Überwachung von Hundehaltern eine Aufgabe an, die ihm rechtlich nicht zustand. Er machte sich zum verlängerten Arm der Ordnungsbehörde. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist aber nicht die Aufgabe eines einzelnen Bürgers. Aus diesem Grunde sei das Interesse des Betroffenen – auch wenn es letztlich dem hehren Ziele des Naturschutzes diene – nicht schutzwürdig. In diesem Fall gab das AG dem Persönlichkeitsrecht der fotografierten Personen also den Vorrang und gab dem Antrag einer dieser Personen auf Unterlassung statt."

    (Zitate aus dem von Thamiel erstmals verlinkten Artikel).

    Zumindest im Fall einer Ordnungswidrigkeit kann das "gezielte Fotografieren" ("Ich wart bis die Chaoten da sind und Fotografiere sie dann.") verboten sein.
    Dieses Urteil des AG Bonn behandelt einen solchen Fall. (Selbsternannter Vogelschützer lauert Hundebesitzer auf, der seinen Hund Verbotswidrig frei in einem Vogelschutzgebiet laufen lässt.)

    Warum willst du Fotografieren, wenn Stadteigentum zerstört wird, und die Polizei hinterher zu Schule schicken? Ruf doch gleich die Polizei.
    Wenn bei der unserer Schule gegenüber liegenden Grünanlage "komische Gestalten" auftauchen, rufen wird das Ordnungsamt.(Die Aufgaben des Ordnungsamtes sind allerdings regional sehr unterschiedliche).

    @Anna Lisa
    Nicht alles, was in § 201a StGB nicht verboten ist, ist erlaubt.

    RLP, mittelgroßes Gymnasium (ca. 800 SuS).

    Nur zwei Pausen a 10+5 Minuten.
    Sek I SuS müssen raus aus dem Schulgebäude (Ausnahme: Regen). Sek II haben zwei Aufenthaltsräume im Keller.

    Aufsichten auf dem Hof (2), im Keller (2) in den Etagen (4 Etagen, 3 Aufsichten) und der Sporthalle (1).
    L. schließen Klassenräume ab, die Etagenaufsichten schließen sie während der Pause wieder auf.

    Bei Regen: Aufenthalt in Erdgeschoss und Keller möglich.

    "De facto" enden die Aufsichten jeweils mit dem ersten Gong (dann sollten die LK auch schon wieder auf dem Weg in ihre Klassenräume und damit auf den Fluren sein.)

    Ich nehme jetzt mal an das es sich bei deiner Schule um eine öffentliche berufsbildenden Schule des Landes Schleswig-Holstein handelt.Dann sollte doch die Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen an allen öffentlichen Schulen im Lande Schleswig-Holstein gelten.

    Dann findet sich die Antwort zu "1.Sind Elternabende abzuhalten?!" und "2. Für wen besteht Anwesenheitspflicht?" in §6 Absatz 6

    "Der Klassenlehrer muß mindestens einmal im Schulhalbjahr mit den Eltern derSchüler seiner Klasse eine gemeinsame Besprechung durchführen. Er kann zudiesem Zweck eine Versammlung der Klassenelternschaft von sich aus einberufen,wenn ein Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Klassenelternschaft nicht zuerzielen ist. Die übrigen Lehrer der Klasse sollen nach Möglichkeit an der Versammlung teilnehmen. Sie müssen teilnehmen, wenn ihren Unterrichtbetreffende Fragen besprochen werden sollen."

    und zu "4. Muss der Personalrat bei diesen Dingen zustimmen?" zumindest in Bezug auf die Elternabende wohl "Nein", da die Dienstordnung die Durchführung vorschreibt.


    (Pfffffffffff..... unsere Lehrerdienstordnung hier in RLP ist von 1976 und ich hielt sie für alt... die für SH ist von 1950....)

    chinchi:
    Falls der letzte Beitrag (20.9.2017, 14:44 Uhr) eine Frage war:
    Lehrer Online BW Einstellung
    -> Seiteneinsteig in den Schuldienst
    -> Direkteinstieg in den Beruflichen Schuldienst

    Die Stellenangebote im Bereich der schulbezogenen Stellen bei Lehrer Online BW weisen derzeit bei Sache nach Lehramt Gymnasium 1. Fach Physik weisen derzeit als Suchergebnis zwei Stellen aus, Regierungsbezirk Freiburg, und zwar in den "Kategorien" ein mal Grundschule und Werkreal/Haupt-/Realschule.

    Eine Haftungspflicht gegenüber den Eltern hat die Fachkonferenzleitung nicht (§ 34 Grundgesetz).

    "Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden."

    Gruß
    Nitram

    Hat jemand die Studie gelesen und kann mir sagen wo die ganzen "zu"s stehen?

    Ohne selbst detailliert gelesen zu haben: Wenn ich in die bei Spiegel verlinkte Studie Bildung auf einen Blick 2017 auf Seite 501 nachsehe, wunder ich mich schon über das was der Spiegel daraus mach.
    Der Spiegel schreibt "Nur Italien hat demnach eine ältere Lehrerschaft." In der Grafik auf Seite 501 stehen zwischen Italien und Deutschland noch Litauen, Lettland, Griechenland, Estland, Tschechien, Finnland, Norwegen, Niederlande, Schweden und Neuseeland.
    Der Spiegel schreibt auch "Sie sind oft schon leicht ergraut, haben erwachsene Kinder und sind vielleicht nicht mehr ganz so belastbar wie ihre jüngeren Kollegen". Ich kann in der OECD-Studie gerade keine Informationen zum Ergrauungsgrad finden, und auch nichts darüber ob die Lehrkräfte erwachsene Kinder haben, oder ob sie weniger belastbar sind.

    Da würde ich erst mal nicht auf die OECD, sondern auf Kristin Haug und Lena Greiner (die Spiegel-Autoren) schimpfen.

    Die RISU - Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht der KMK werden wohl eine gute Quelle sein.

    Dann kommt es sehr auf das Publikum an. Bei "Kunst" ist Seite 23 ("die Bearbeitung von Speckstein ist unzulässig") und Seite 43 (SuS der Klassen 5 und 6 dürfen mit einer Heißklebepistole nur unter Aufsicht arbeiten) vermutlich interessanter als Gefährdungsbeurteilungen beim Umgang mit Strom.

    Gruß
    Nitram

    Edit: Ich habe bei den Fächern "Kunst, Chemie" gelesen, und dabei "im Naturwissenschaftlichen Unterricht" in der Fragestellung verdrängt.

    @ NiciCresso:
    Dann könnte dieser Artikel Fall des Monats Besoldung: Ausgleichszulage für nach Berlin versetzte Landesbeamte des Beamtenbundes für dich interessant sein. Wenn du seit 2013 in Berlin bist ist da (Urteil von 2015) vielleicht noch was zu holen.

    (Ich hab den Artikel allerdings nur überflogen und keine Lust, mir die Feinheiten des Berliner Landesbesoldungsgesetzes anzusehen. Überschlag mal die Summe und frag dann die Rechtsabteilung jener Gewerkschaft, der du Beiträge zahlst - oder eine Anwaltskanzlei.)

    Gruß
    Nitram

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