Was genau meinst du mit "Deputatsverteilung"?
Beiträge von Nitram
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Für Rheinland-Pfalz:
Webinar zum schulischen Datenschutz, Mails, RLP
(Etwa Minute 3:30)
"Also um das Abzukürzen: Nutzung privater Mailaccount: Problematisch. Kommunikation personenbezogener Daten über Mailaccounts: Nein."Aufgrund der im Webinar geschilderten möglichen Auswertung dienstlicher Mails durch die Mailanbieter (auch wenn die Mail-Inhalte keine personenbezogene Daten enthalten (die sowieso nur verschlüsselt kommuniziert werden dürften)) sehe ich für eine Weiterleitung hier auch ein "Nein".
Gruß
Nitram -
Auch hier (RLP) gibt es ein solchen Notenberechnung aus Halbjahresnoten nicht.
Aber selbst wenn: Dann ist es nicht "egal".Beispiel:
1. HJ 2,4
2. HJ 2,8Wenn ich nun (wie itz itz in ersten Beitrag) die Note des 1. HJ runde, die des 2ten nicht, steht da
(2+2,8):2=2,4 -> 2Rund ich hingegen keine der beiden, so ergibt sich
(2,4+2,8):2=2,6 -> 3Gruß
Nitram(... der Noten nicht ausrechnet)
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Kriterielle Bewertung des Bereichs ‘Sprachliche Leistung/Darstellungsleistung‘ im Zentralabitur
Tabelle "Kommunikative Textgestaltung" Nr 2Beispiel für die Bewertung der Darstellungsleistung in einer Abiturarbeit im Fach Englisch
Seite 7 Tabellennr. 2 -
Des Weiteren müsste man dem Schulleiter genau mitteilen wo man ist, wenn man krank ist. In welchem Krankenhaus, oder in welcher Reha/Kur.Ein Blick ins Landesbeamtengesetz Niedersachsen §67 (2) hilft:
" Will die Beamtin oder der Beamte während der Krankheit den Wohnort verlassen, so ist dies vorher anzuzeigen und der Aufenthaltsort anzugeben."
(Wenn du mal Krank bist und in den Nachbarort zum Arzt fährst, vergiss das nicht!)
Die geforderte Erreichbarkeit würde ich mit Blick auf mit Verweis auf § 55 eher verneinen:
"Soweit besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern,kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, während der dienstfreien Zeit erreichbar zu sein und sich in der Nähe des Dienstortes aufzuhalten."
Die Erfordernis der Erreichbarkeit eines aufgrund von Krankheit nicht dienstfähigen Beamten dürfte zu verneinen sein.
Ich wär gern mal bei euch im Personalrat...
Gruß
Nitram -
So, den Erlass hab ich nicht, aber "die Formeln".
1,7 x + 70,5 für maximal 215 SuS in Stufe 11 bis 13
1,3 x + 157,5 für maximal 315 SuS in Stufe 11 bis 13
1,1 x + 225 für mehr als 315 SuS in Stufe 11 bis 13(Quelle: Rundbrief Nr. 8 der Wahlperiode 2013-17 des Hauptpersonalrats Gymnasien und Kollegs (RLP))
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Hallo Bulliwolle,
bei der Fahrbahn könnte es sich um die von PASCO handeln, die die in Deutschland von Conatex-Didaktik vertrieben wird. Für die gibt es neben den "klassischen" Wagen auch welche mit Bluetooth. ("Kessy" sagt mir allerdings nichts. Meinst du vielleicht "Cassy"?)
Meine erste Frage wäre allerdings nicht "Was gibt es?" sondern "Was brauchen wir?".
Du schreibst in deinem Profil als Schulform "Sek I". Ich arbeite nicht in NRW, aber bei einem Blick auf die Inhaltsfelder zum Lehrplan Sek I NRW sehe ich spontan nicht, wo da die Messung von Beschleunigungen oder Bremsverzögerungen auftauchen sollte.
Das Kollegium sollte vielleicht auch entscheiden, ob die Mittel eher in Richtung Schüler- oder in Richtung Demonstrationsexperimente eingesetzt werden sollen, und wo "die Not am größten ist". Die Funktionsweise von Mikroskop und Lupe lassen sich auch mit "alten" Linsen noch erkunden (Inhaltsfeld "Optische Instrumente, Farbzerlegung des Lichts") während ein Glühstrumpf als Strahlenquelle ein no-go ist (Inhaltsfeld "Radioaktivität und Kernenergie").
Gerade Schülerübungssätze können sehr ins Geld gehen. Wir haben vor ein paar Jahren (nach etwa 10 Jahren jährlichen Antragstellens) unsere Übungssätze zur Elekrizitätslehre/Elektronik erneuern können - und sind bei etwas 25 k€ gelandet...Wir haben eine Mischung verschiedener Hersteller. Hier gibt es eine Übersicht über verschiedene Lieferanten für Physik-Equipment. Gerade im Bereich der Demonstrationsexperimente kombinieren wir die Geräte aber auch wild miteinander.
Bei einigen Geräten lohnt sich auch der Blick auf die Welt außerhalb der Firmen, bei denen "Didaktik" dran steht. Für unsere Vakuumpumpe hätten wir da mehr als das Doppelte bezahlt, beim Digitalen Speicheroszilloskop ähnlich... (Bei Netzgeräten und Multimeter haben ich die Lehrmittelhersteller mittlerweile denen der Elektronikversender angenähert. Neue Saiten für ein Monochord kauft man besser im Musikgeschäft als bei Phy... ... ).
Gruß
Nitram
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Nebenbemerkung:
Nicht _du_ musst ZAG-Stunden erbringen, sondern die Schule. Vielleicht erbringt die Schule ja schon ohne dich genug ZAG-Stunden.Details beim Mysterium ZAG-Stunden (Philologenverband RLP, 2012)
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Jazz82 schrieb:
"Nun endlich die Frage: Was passiert, wenn eine Lehrerstelle durch Entlastungsstunden reduziert wird? Bekommt die Schule dann ein Anrecht auf einen neuen Lehrer, der die Unterrichtsverpflichtungen auffängt? Oder ist der gesamte Kollegiumsaufbau bereits so strukturiert, dass für etwaige Aufgaben bereits mit Wegfall geplant ist?"Ich kann nur für Rheinland-Pfalz sprechen.
Hier gibt es pro Schule ein "Lehrerwochenstunden-Soll", welches aus der Klassenzahl, Schülerzahl, ...berechnet wird. Zum anderen gibt es ein "Lehrerwochenstunden-Ist", welches die von den Lehrkräften _als_Unterricht_ zu haltenden Stunden enthält.
Wenn die Differenz zwischen diesen beiden Größen groß genug ist, gibt es eine Chance auf eine neue Lehrkraft.Im allgemeinen liegt allerdings eine Unterversorgung (Schulartspezifisch, ca. 2%, Details für RLP Ergebnisse der Schulstatistik für die allgemeinbildenden Schulen Vorläufige Daten für das Schuljahr 2016/201 7 Seite 4) vor.
Wenn jetzt eine paar Stunden aus dem "Lehrerwochenstunden-Ist" heraus fallen, weil eine LK Anrechnungsstunden (NRW: Entlastungsstunden) bekommt, so wird dies häufig nicht zu einem "Anrecht auf einen neuen Lehrer" führen, weil die Soll-Ist-Differenz kleiner als die Stundenzahl einer Vollzeitstelle ist.
Also: Die "Umwidmung" von Lehrerarbeitszeit von Unterrichtsstunde zu Anrechnungsstunde führt zu einem "Anspruch" der Schule auf mehr Lehrerwochenstunden ("die Schule ist im Minus, und das sieht auch das Ministerium so"), dieser Anspruch wird allerdings kaum durch Neueinstellung oder (Stundenweise) Abordnung von einer anderen Schule kompensiert werden.Gruß
Nitram -
Ein wohl ähnlicher Fall auf Frag einen Anwalt.de.
Mit Erfahrungen dahingehend kann ich nicht dienen. -
Schulrecht Schleswig-Holstein Stichwort "Medikamentenabgabe"
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Na dann: Freu dich auf die Zinsen. Info zu Zinsen auf Steuererstattung, finanztip.de
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Laute Infodienst Schulleitung BaWü gilt "In Prüfungen ist bereits das Mitführen eines Handys aufgrund der hierfür geltenden besonderen Regelungen eine Täuschungshandlung." Dies gilt auch wenn es ausgeschaltet ist.
Jetzt weiß ich nicht, wie der Begriff der "Prüfung" in BaWü definiert ist - und ob Klassenarbeiten dazu gehören.
Wenn deine SL das vorherige Abnehmen für unzulässig hält sprich mit ihr doch mal darüber, ob du die SuS der Gefahr aussetzen willst, eine Täuschungshandlung zu begehen - bloss weil sie keine Möglichkeit haben, ihr Handy vor der Prüfung abzugeben. -
Vielleicht bin ich ja nicht auf dem neusten Stande, aber "Hauptschule Neukölln"?
Hat Berlin nicht seine Hauptschulen abgeschafft?Wikipedia ("Hautpschule") sagt: "Im Land Berlin wurde im Jahr 2010 die Hauptschule zusammen mit der Realschule und der Gesamtschule in der Integrierten Sekundarschule zusammengefasst."
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Zunächst mal tituluiere ich die Eltern meiner SuS nicht als "Verwaltungsfuzzis" - auch nicht gegenüber dritten - und ich schalte auch nicht "auf Durchzug". Ein "stundenlanges" Elterngespräch hab ich in meinen 15 Jahren erst ein mal geführt - und mir hat noch nie ein Elternteil mit einem Anwalt gedroht.
Auch erkläre ich den Eltern nicht, warum sie nicht die Kompetenz besitzen, meinen Unterricht bzw. meine Notengebung zu beurteilen. (Du hast oben den Begriff "oberlehrerhaft" verwendet. Vielleicht passt er hier ...)
"Ich diskutiere nicht mit unqualifizierten Eltern (und das sind sie praktisch immer).Ich diskutiere nicht mit unqualifizierten Eltern (und das sind sie praktisch immer)." ist auch so ein Satz in deinem Text, der mir übel aufstößt. Bloß weil die Eltern "unqualifiziert" sind ist dein Unterricht oder von dir vorgenommene Notengebung nicht automatisch perfekt.
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@ Schantalle: 1) Ja. In Beitrag 11 korrigiert.
2) Glaub ich nicht.
Ich habe (in RLP) auch mal in einem SJ bei voller Stelle zwei Stunden mehr unterrichtet - und im nächsten 2 Stunden weniger. Bezahlt wurde die ganze Zeit mit voller Stelle.
"Gut" daran wäre, dass eine Lehrkraft nicht beliebig viele Stunden ("mehr"- oder "weniger"-Stunden) vor sich herschieben kann. wenn im nächsten SJ der Ausgleich erfolgen muss. Für NRW halt maximal 6, und nicht 30 aus fünf Jahren... -
Eine Verordnung in den tiefen des Internets zu finden ist eine Sache, sie zu interpretieren eine andere - und im Zweifel die Aufgabe von Juristen, aber ich versuche mich mal daran.
Zu Beitrag 7:
In der Regelung für NRW geht es um die Pflichtstundenzahl. Mehrarbeit hingegen ist (laut Tresselt) Arbeit, die über die individuelle
Pflichtstundenzahl hinaus geht.Des weiteren heißt es in der Verordnung "in der Regel zustimmen muss". Es wird nicht nach Über- und Unterschreitung differenziert. Also gilt "in der Regel zustimmen" für beides.
Edit: Streichung des falschen Textteils nach Hinweis von Schantalle (Beitrag 13). Da war ich in den RLP-Teil gerutscht...Zu Beitrag 9:
Das "ansparen" ist meines Erachtens nicht zulässig. DIe Verordnung heißt es "innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr". Du musst die 2 WOCHENstunden also nicht "irgendwann" aufarbeiten, sondern spätestens im nächsten Schuljahr. Vielleicht könnte man sich sogar auf den Standpunkt stellen, der Anspruch des Staates (auf diese zwei Stunden) entfalle, wenn er sie nicht spätestens im nächsten Schuljahr einfordert.Gruß
Nitram -
Hallo chilipaprika,
ich glaube, die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG §2 Absatz (4) ist dein Freund - oder Feind.
Regelung NRW:
Zitat(4) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers kann vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden. Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen Lehrkrafterfolgen, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert. Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr.
Nur falls jemand fragt: Für "uns" hier in RLP regelt das die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung §7:ZitatAus Gründen der Schul- oder Unterrichtsorganisation kann längstens für ein Schuljahr die Schulleiterin oder der Schulleiter die Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft mit deren Einverständnis um bis zu 2 Wochenstunden, in Einzelfällen darüber hinaus, erhöhen oder verringern; in diesem Fall erhöht oder verringert sich die nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 3 bis 6 maßgebliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkraft. Diese Abweichung ist möglichst im nächsten Schulhalbjahr, spätestens im nächsten Schuljahr auszugleichen. Entscheidungen der Schulleitung nach Satz 1 sind schriftlich festzuhalten. Der Ausgleichsanspruch bleibt bei einem Wechsel der Lehrkraft an eine andere Schule erhalten. Die Vorschriften über die Vergütung von Mehrarbeit bleiben unberührt.
Gruß
Nitram -
Seven:
Ja, habe ich. (SL. MSS-Leitung hat damit nichts zu tun.) Aber die kann nur auf das ein entsprechende Formular verweisen, welches aus den eingegebenen Schülerzahlen automatisch ein Feld mit dem Titel "Pauschalzuweisung lt. Formel Sek II" ausfüllt.
Die Formel ist sicher irgendwo in der zentral gepflegten Software für dieses Formular hinterlegt. -
Erst mal Danke. "So etwa" stimmen 1,5 LWS, aber nicht ganz...
Im Beispiel 3 auf Unterrichtsversorgung - Was ist das eigentlich? liefern 2 SuS weniger 3 LWS weniger. Allerdings liefern 270 SuS 509 LWS. 90 SuS. 270 SuS x 1,5 LWS/SuS macht aber nur 405 LWS.
Es muss also irgend einen "Sockel" geben.(In der Sek I ist das auch so. 12 + 26,6 x (Anzahl der zu bildenden Klassen) + 0,2 x SuS.)
Es gibt ein Programm, welches die LWS-Zahl aus der SuS-Zahl (und anderem?) berechnet, aber ich hätte halt gerne die Formel.... (ohne sie per "reverse engeneering" zu bestimmen, indem ich den Programmbedienungsverantwortlichen alle SuS-Zahlen zwischen 1 und 500 eintippen lasse ...)
Wäre schön, wenn du (oder jemand anders) dazu eine Quelle nenne könnte.
Gruß
Nitram
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