Beiträge von Nitram

    Hallo Bulliwolle,

    bei der Fahrbahn könnte es sich um die von PASCO handeln, die die in Deutschland von Conatex-Didaktik vertrieben wird. Für die gibt es neben den "klassischen" Wagen auch welche mit Bluetooth. ("Kessy" sagt mir allerdings nichts. Meinst du vielleicht "Cassy"?)

    Meine erste Frage wäre allerdings nicht "Was gibt es?" sondern "Was brauchen wir?".

    Du schreibst in deinem Profil als Schulform "Sek I". Ich arbeite nicht in NRW, aber bei einem Blick auf die Inhaltsfelder zum Lehrplan Sek I NRW sehe ich spontan nicht, wo da die Messung von Beschleunigungen oder Bremsverzögerungen auftauchen sollte.

    Das Kollegium sollte vielleicht auch entscheiden, ob die Mittel eher in Richtung Schüler- oder in Richtung Demonstrationsexperimente eingesetzt werden sollen, und wo "die Not am größten ist". Die Funktionsweise von Mikroskop und Lupe lassen sich auch mit "alten" Linsen noch erkunden (Inhaltsfeld "Optische Instrumente, Farbzerlegung des Lichts") während ein Glühstrumpf als Strahlenquelle ein no-go ist (Inhaltsfeld "Radioaktivität und Kernenergie").
    Gerade Schülerübungssätze können sehr ins Geld gehen. Wir haben vor ein paar Jahren (nach etwa 10 Jahren jährlichen Antragstellens) unsere Übungssätze zur Elekrizitätslehre/Elektronik erneuern können - und sind bei etwas 25 k€ gelandet...

    Wir haben eine Mischung verschiedener Hersteller. Hier gibt es eine Übersicht über verschiedene Lieferanten für Physik-Equipment. Gerade im Bereich der Demonstrationsexperimente kombinieren wir die Geräte aber auch wild miteinander.

    Bei einigen Geräten lohnt sich auch der Blick auf die Welt außerhalb der Firmen, bei denen "Didaktik" dran steht. Für unsere Vakuumpumpe hätten wir da mehr als das Doppelte bezahlt, beim Digitalen Speicheroszilloskop ähnlich... (Bei Netzgeräten und Multimeter haben ich die Lehrmittelhersteller mittlerweile denen der Elektronikversender angenähert. Neue Saiten für ein Monochord kauft man besser im Musikgeschäft als bei Phy... ... ).


    Gruß

    Nitram

    Jazz82 schrieb:
    "Nun endlich die Frage: Was passiert, wenn eine Lehrerstelle durch Entlastungsstunden reduziert wird? Bekommt die Schule dann ein Anrecht auf einen neuen Lehrer, der die Unterrichtsverpflichtungen auffängt? Oder ist der gesamte Kollegiumsaufbau bereits so strukturiert, dass für etwaige Aufgaben bereits mit Wegfall geplant ist?"

    Ich kann nur für Rheinland-Pfalz sprechen.
    Hier gibt es pro Schule ein "Lehrerwochenstunden-Soll", welches aus der Klassenzahl, Schülerzahl, ...berechnet wird. Zum anderen gibt es ein "Lehrerwochenstunden-Ist", welches die von den Lehrkräften _als_Unterricht_ zu haltenden Stunden enthält.
    Wenn die Differenz zwischen diesen beiden Größen groß genug ist, gibt es eine Chance auf eine neue Lehrkraft.

    Im allgemeinen liegt allerdings eine Unterversorgung (Schulartspezifisch, ca. 2%, Details für RLP Ergebnisse der Schulstatistik für die allgemeinbildenden Schulen Vorläufige Daten für das Schuljahr 2016/201 7 Seite 4) vor.
    Wenn jetzt eine paar Stunden aus dem "Lehrerwochenstunden-Ist" heraus fallen, weil eine LK Anrechnungsstunden (NRW: Entlastungsstunden) bekommt, so wird dies häufig nicht zu einem "Anrecht auf einen neuen Lehrer" führen, weil die Soll-Ist-Differenz kleiner als die Stundenzahl einer Vollzeitstelle ist.
    Also: Die "Umwidmung" von Lehrerarbeitszeit von Unterrichtsstunde zu Anrechnungsstunde führt zu einem "Anspruch" der Schule auf mehr Lehrerwochenstunden ("die Schule ist im Minus, und das sieht auch das Ministerium so"), dieser Anspruch wird allerdings kaum durch Neueinstellung oder (Stundenweise) Abordnung von einer anderen Schule kompensiert werden.

    Gruß
    Nitram

    Laute Infodienst Schulleitung BaWü gilt "In Prüfungen ist bereits das Mitführen eines Handys aufgrund der hierfür geltenden besonderen Regelungen eine Täuschungshandlung." Dies gilt auch wenn es ausgeschaltet ist.

    Jetzt weiß ich nicht, wie der Begriff der "Prüfung" in BaWü definiert ist - und ob Klassenarbeiten dazu gehören.
    Wenn deine SL das vorherige Abnehmen für unzulässig hält sprich mit ihr doch mal darüber, ob du die SuS der Gefahr aussetzen willst, eine Täuschungshandlung zu begehen - bloss weil sie keine Möglichkeit haben, ihr Handy vor der Prüfung abzugeben.

    Zunächst mal tituluiere ich die Eltern meiner SuS nicht als "Verwaltungsfuzzis" - auch nicht gegenüber dritten - und ich schalte auch nicht "auf Durchzug". Ein "stundenlanges" Elterngespräch hab ich in meinen 15 Jahren erst ein mal geführt - und mir hat noch nie ein Elternteil mit einem Anwalt gedroht.

    Auch erkläre ich den Eltern nicht, warum sie nicht die Kompetenz besitzen, meinen Unterricht bzw. meine Notengebung zu beurteilen. (Du hast oben den Begriff "oberlehrerhaft" verwendet. Vielleicht passt er hier ...)

    "Ich diskutiere nicht mit unqualifizierten Eltern (und das sind sie praktisch immer).Ich diskutiere nicht mit unqualifizierten Eltern (und das sind sie praktisch immer)." ist auch so ein Satz in deinem Text, der mir übel aufstößt. Bloß weil die Eltern "unqualifiziert" sind ist dein Unterricht oder von dir vorgenommene Notengebung nicht automatisch perfekt.

    @ Schantalle: 1) Ja. In Beitrag 11 korrigiert.

    2) Glaub ich nicht.
    Ich habe (in RLP) auch mal in einem SJ bei voller Stelle zwei Stunden mehr unterrichtet - und im nächsten 2 Stunden weniger. Bezahlt wurde die ganze Zeit mit voller Stelle.
    "Gut" daran wäre, dass eine Lehrkraft nicht beliebig viele Stunden ("mehr"- oder "weniger"-Stunden) vor sich herschieben kann. wenn im nächsten SJ der Ausgleich erfolgen muss. Für NRW halt maximal 6, und nicht 30 aus fünf Jahren...

    Eine Verordnung in den tiefen des Internets zu finden ist eine Sache, sie zu interpretieren eine andere - und im Zweifel die Aufgabe von Juristen, aber ich versuche mich mal daran.


    Zu Beitrag 7:
    In der Regelung für NRW geht es um die Pflichtstundenzahl. Mehrarbeit hingegen ist (laut Tresselt) Arbeit, die über die individuelle
    Pflichtstundenzahl hinaus geht.

    Des weiteren heißt es in der Verordnung "in der Regel zustimmen muss". Es wird nicht nach Über- und Unterschreitung differenziert. Also gilt "in der Regel zustimmen" für beides.

    Edit: Streichung des falschen Textteils nach Hinweis von Schantalle (Beitrag 13). Da war ich in den RLP-Teil gerutscht...

    Zu Beitrag 9:
    Das "ansparen" ist meines Erachtens nicht zulässig. DIe Verordnung heißt es "innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr". Du musst die 2 WOCHENstunden also nicht "irgendwann" aufarbeiten, sondern spätestens im nächsten Schuljahr. Vielleicht könnte man sich sogar auf den Standpunkt stellen, der Anspruch des Staates (auf diese zwei Stunden) entfalle, wenn er sie nicht spätestens im nächsten Schuljahr einfordert.

    Gruß
    Nitram

    Hallo chilipaprika,

    ich glaube, die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG §2 Absatz (4) ist dein Freund - oder Feind.

    Regelung NRW:

    Zitat

    (4) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers kann vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden. Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen Lehrkrafterfolgen, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert. Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr.


    Nur falls jemand fragt: Für "uns" hier in RLP regelt das die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung §7:

    Zitat

    Aus Gründen der Schul- oder Unterrichtsorganisation kann längstens für ein Schuljahr die Schulleiterin oder der Schulleiter die Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft mit deren Einverständnis um bis zu 2 Wochenstunden, in Einzelfällen darüber hinaus, erhöhen oder verringern; in diesem Fall erhöht oder verringert sich die nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 3 bis 6 maßgebliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkraft. Diese Abweichung ist möglichst im nächsten Schulhalbjahr, spätestens im nächsten Schuljahr auszugleichen. Entscheidungen der Schulleitung nach Satz 1 sind schriftlich festzuhalten. Der Ausgleichsanspruch bleibt bei einem Wechsel der Lehrkraft an eine andere Schule erhalten. Die Vorschriften über die Vergütung von Mehrarbeit bleiben unberührt.

    Gruß
    Nitram

    Erst mal Danke. "So etwa" stimmen 1,5 LWS, aber nicht ganz...

    Im Beispiel 3 auf Unterrichtsversorgung - Was ist das eigentlich? liefern 2 SuS weniger 3 LWS weniger. Allerdings liefern 270 SuS 509 LWS. 90 SuS. 270 SuS x 1,5 LWS/SuS macht aber nur 405 LWS.
    Es muss also irgend einen "Sockel" geben.

    (In der Sek I ist das auch so. 12 + 26,6 x (Anzahl der zu bildenden Klassen) + 0,2 x SuS.)

    Es gibt ein Programm, welches die LWS-Zahl aus der SuS-Zahl (und anderem?) berechnet, aber ich hätte halt gerne die Formel.... (ohne sie per "reverse engeneering" zu bestimmen, indem ich den Programmbedienungsverantwortlichen alle SuS-Zahlen zwischen 1 und 500 eintippen lasse ...)

    Wäre schön, wenn du (oder jemand anders) dazu eine Quelle nenne könnte.

    Gruß
    Nitram

    ich wiederhole nochmal, was ich in meinem ersten Beitrag als Nachtrag geschrieben (und nun auch mit dem _richtigen_ Link versehen) habe

    Die Angebote des offenen Ganztags sind Schulveranstaltungen.
    Erlass des Ministeriums zur Aufsicht beim OGS

    Wenn das Verhalten bei Schulveranstaltungen, die der Aufsicht der Schule unterliegen, nicht zu Ordnungs- oder Erziehungsmaßnahmen nach Schulgesetz NRW führen kann, welches Verhalten wo denn dann?

    MrsPace:

    Es mag ja pingelig erscheinen, aber "gehandhabt" und "muss" sind unterschiedliche Dinge.
    Auch das "muss" kann bei euch (wenn Du nicht aus NRW kommst) anders sein. "Dein" BL kenne ich nicht.

    Bei längerer Ausschluss als zwei Wochen ist nicht möglich. Und über einen Ausschluss bis zu zwei Wochen kann der SL alleine entscheiden.

    (Die Liste der Ordnungsmaßnahmen ist abschließend. Es gibt die genannten sieben. Keine weiteren. Das ist anders als bei den "erzieherischen Einwirkungen". Deren Aufzählung ist nicht abschließend. )

    Für die Maßnahmen 4. und 5. ist eine Teilkonferenz der Lehrerkonferenz zu hören. Dies ist keineswegs die Klassenkonferenz.

    Gruß
    Nitram

    Nachtrag: Die alleinige Zuständigkeit des SL halte ich auch für Sinnvoll. Man stelle sich vor ein Schüler gefährdet andere - und der SL kann ihn nicht sofort vom Unterricht ausschließen, weil erst eine Konferenz - ggf. mit entsprechenden Einladungsfristen - einberufen muss.

    Was soll die Klassenkonferenz denn machen?

    Ich denke hier ist die Anwendung einer Ordnungsmaßname nach §53 Schulgesetz NRW zu prüfen. ("Erzieherische Einwirkungen undOrdnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen.")

    Zu den Punkte (3) 1. bis 3. entscheidet der Schulleiter. Er _kann_ sich durch eine Teilkonferenz - z.B. die Klassenkonferenz - beraten lassen, muss dies aber nicht. (Insofern liegt MrsPace mit "Dazu benötigt man auf jeden Fall eine Klassenkonferenz ..." falsch. Vorübergehender Ausschluss vom Unterricht ist ohne Klassenkonferenz durch die SL möglich.)


    Gruß
    Nitram

    Nachtrag 14:45 Uhr:
    Ihr seit als Schule nicht "raus". "9.1.Angebote Außerschulischer Träger gelten als schulische Veranstaltungen."
    Korrektur des Links um 18:21 Uhr: Erlass des Ministeriums zum OGS (falschen Link gelöscht).

    Ich glaube kaum, das du dazu einen "Es ist verboten... " Paragraphen finden wirst.

    Der Einsatz der Klassenlehrer erfolgt nach Dienstordnung NRW §18 durch die Schulleitung. Sie kann die Klassenleitungen also einfach nach dem angegebenen Muster besetzten, ohne dies als "so festgelegt" zu kommunizieren.

    Was sagt der Personalrat dazu?
    Vielleicht ist Personalvertretungsgesetz (LPVG) NRW in § 72 (3) 4. (Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation) ein Ansatzpunkt. Der Personalrat könnte auch versuchen, mit der SL eine Dienstvereinbarung darüber abzuschließen.

    Gruß
    Nitram

    Im Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz steht auch:


    § 57 Wahl der Wohnung
    (1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
    (2) Die zuständige Dienstbehörde kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, die Weisung erteilen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.

    Demnach wird es "unzumutbar weit weg" kaum geben.

    Gruß
    Nitram

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