Beiträge von Nitram

    Vielleicht MuseScore


    Das kostet so viel wie du Spenden möchtest.
    Für meine (geringen) Anforderungen reicht das (wird aber auch von Menschen mit höheren Anforderungen genutzt).


    Den Wikipedia-Artikel zu "Notensatzprogramm" und die Übersicht auf den Notenseiten fand ich "damals" - als ich ein Notensatzprogramm gesucht habe - ganz hilfreich. (Hab mir aber nur Programme mit dem Merkmal "für Linux verfügbar" angesehen - und bin bei MuseScore gelandet).


    Gruß
    Nitram

    Mal ein bisschen Statistik:
    Häufigkeitsverteilung Konfenktionsgrößen
    Wenn "Groß" nun "Größer als der die meisten" festgelegt wurde, so müssten Konfektionsgrößen von 42 und mehr als "Groß" bezeichnet werden (54,7% geben eine kleinere Konfektionsgröße an).


    Dies korreliert auch mit der Häufigkeitsverteilung des BMI, wonach ("Frauen gesamt") 55,5% einen BMI unterhalb von 25 haben.


    Die Auswahl eines Geschäfts danach zu treffen, was das Geschäft als "Groß" bezeichnet, ist mir fremd und wird es wohl auch bleiben.


    Gruß
    Nitram

    Zitat


    3. Da die ZVO über die Erteilungen von Zeugnissen (Komma) Noten und anderen ergänzenden Angaben..." Vorgaben macht, gilt sie nicht nur für Zeugnisse, sondern für alle Noten?

    Hinter den drei Auslassungpunkten verbirgt sich "in Zeugnissen". Meinst du deine Frag ernst?

    c. p. moritz:
    Ich weiß nicht, ob Notentendenzen bei Klassenarbeiten in SH nicht erlaubt sind. Vielleicht musst du gar nicht rudern. Ich finde nur weder Belege für noch gegen Notentendenzen in Klassenarbeiten...


    (Es gibt Länder, in denen es die Notentendenzen bei der Bewertung von Klassenarbeiten gibt. Ob SH dazu gehört kann ich nicht sagen.)


    Die ZVO bezieht sich auf Noten in Zeugnissen. Sie gilt deshalb erst mal nicht für die Bewertung von Klassenarbeiten. Früher (siehe "in der alten Realschulordnung" aus meinem ersten Eintrag) waren die Regelung aus der damaligen ZVO wohl auf Klassenarbeiten übertragbar - aber wo steht dies heute?


    Vielleicht hat bei der Neufassung der Ordnungen einfach jemand vergessen, einen entsprechenden Passus irgendwo einzufügen.


    Gruß
    Nitram

    Ich kann c. p. Moritz nicht folgen.
    Die ZVO Schleswig-Holstein kennt kein "schwach ausreichend" und gilt für alle öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein.
    Was bedeutet "Dort tauchen für die sek i nur ganze Noten auf."? Die Suchbegriffe "Sehr gut", "gut", "befriedigend", ... liefern in den Fachanforderungen Deutsch keine erhellenden Fundstellen. Der Begriff "befriedigend" scheint im ganzen Dokument nicht vorzukommen. Ich würde daraus jetzt nicht folgern, dass es diese Note in SH im Fach Deutsch nicht gibt.



    OT:
    Interresant fand ich in den Fachanforderungen Deutsch den letzten Satz auf Seite 75: "Bei der Gesamtbewertung hat der Bereich der Unterrichtsbeiträge ein stärkeres Gewicht als der Bereich der schriftlichen Leistungsnachweise."
    Hier in Rheinland-Pfalz ist es gerade anders herum. "Die Zeugnisnote ist der rechnerische Durchschnitt der Gesamtnote für Klassenarbeiten und der Gesamtnote für andere Leistungsnachweise;..." (Schulordnung RLP, § 61). Da zu den "anderen Leistungsnachweisen" hier in RLP auch schriftliche gehören können ist hier die Gewichtung "Schriftliche stärker oder gleich nicht-schriftliche", in SH aber "Schriftliche schwächer nicht-schriftlich".


    Gruß
    Nitram

    @c.p.moritz:
    Kennst du dich da für Schleswig-Holstein aus? Ich habe vor langer Zeit in Beitrag Leistungsbewertung Sek I: Rechtsgrundlagen im Ländervergleich nach solchen Informationen gesucht - und für Schleswig-Holstein keine gefunden. (Aus SH hat sich auch niemand an der Diskussion beteiligt).


    In der alten Realschulordnung von 1995 hießt es für Schleswig-Holstein "Bewertung und Benotung richten sich nach den Vorgaben in den Lehrplänen und der Zeugnisordnung." - aber die gilt meines Wissens nicht mehr. (Verknüpft mit der aktuellen ZVO würde dies bedeuten: Es gibt keine halben oder Viertelnoten).


    Auf die schnelle hab ich auch in den von dir genannten Fachanforderungen ("Fachanforderungen Deutsch Sek I und II" sowie "Fachanforderungen Englisch Sek I und II" habe ich überflogen) nichts gefunden. Kannst du vielleicht eine konkrete Stelle angeben, in der die Frage nach der Zulässigkeit von halben und oder Viertelnoten bei Klassenarbeiten geregelt ist?


    Wie ist dein Satz "Das Fach wäre noch interessant zu wissen." zu verstehen? Gibt es in Schleswig-Holstein Fächer, in denen bei Klassenarbeiten halbe oder Viertelnoten erlaubt sind - und in anderen Fächern mit Klassenarbeiten sind diese nicht erlaubt?


    Gruß
    Nitram

    Mikael:


    Verwende einen aktuelle Verordnung:
    Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) Vom 14. Mai 2012


    Dort heißt es:


    Zitat

    § 2 Arbeitszeit
    1 Arbeitstage sind die Schultage sowie die Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage zuzüglich eines freien Tages im Kalenderjahr übersteigen. 2 Soweit die Lehrkräfte nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben, sind sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden.


    Den Begriff "Sonnabend" finde ich in der aktuellen Verordnung nicht (ebensowenig wie eine Definition von "Schultag").
    (Nun könnte die Schulleitung wohl auch in Niedersachsen sagen: "Sie haben eine andere Verpflichtung an einem Samstag wahrzunehmen.")


    Gruß
    Nitram

    Als Schulleitung würde ich mich auf Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (NRW) §10 Absatz 1 berufen. (Sinngemäß: "Lehrerinnen und Lehrer wirken mit bei der Durchführung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts.")


    Insofern würde ich deine Frage mit "Es gibt eine Klare Regelung. Wenn die Schulleitung Anwesenheitspflicht anordnet, besteht Anwesenheitspflicht." beantworten.


    (Für RLP - "mein" Bundesland - gibt's entsprechendes: "Zu den Aufgaben gehören insbesondere ... 7.11.7 Teilnahme an Schulveranstaltungen - auch außerhalb der Unterrichtszeit" - Dienstordnung für Lehrer in RLP, hab gerade keinen Link zur Hand).


    Gruß
    Nitram

    Es gibt Hinweise zum Versetzungsverfahren vom Schulministerium NRW.

    - Kann ich in NRW schon in der Probezeit einen Versetzungseintrag stellen? Meines Kenntnisstandes ist dies nicht möglich, jedoch meinten Kollegen, es ginge. Könnte dies womöglich noch Folgen auf meine Verbeamtung haben? Das Gutachten ist seit Wochen bei der Bezirksregierung.

    Folgen für die Verbeamtung: Nein.
    Die "Hinweise" sagen: Versetzung in den ersten 3 Jahren ist möglich um die Kontinuität der Unterrichtsversorgung zu gewährleisten. In deinem Fall also nicht. (Ausnahmen: Elternzeit/Beurlaubungen nach §71 LBG).


    Generell stellt sich mir die Frage:
    Kann mir die Schulleitung / Schulrat / Bezirksregierung einen Strich durch die Rechnung machen und mich trotz möglichem Jobangebot nicht gehen lassen? Soweit ich weiß, können sie Versetzungsanträge blockieren, sind aber bei Funktionsstellen machtlos. Wie sieht es bei meinen Optionen 2-4 aus?

    Die Freigabe der abgebenden oberen Schulaufsichtsbehörde und die Entscheidung der aufnehmenden Schulaufsichtsbehörde ist bei der Versetzung aus persönlichen Gründen erforderlich.Insofern: Ja.

    Im Erlass Zeugnisse an allgemeinbildenden Schulen (Niedersachsen) heißt es unter 3.1. "Berichtszeitraum der am Ende eines Schuljahres angegebenen Zeugnisnoten ist das gesamte Schuljahr." und " Die in den Zeugnissen festgehaltenen Bewertungen erfolgen auf der Grundlage von Beobachtungen im Unterricht sowie von ... Lernkontrollen."


    Damit ist eigentlich alles klar. Beobachtungen und Lernkontrollen sind Grundlage der Bewertung am Schuljahresende. Die Note des Halbjahreszeugnisses ist weder eine "Beobachtung" noch eine "Lernkontrolle".


    Gruß
    Nitram


    Da habe ich mal die SL gefragt, wie lange denn Frau XY wahrscheinlich krank ist, damit ich mit ihr einiges für die Klassenkonferenz noch absprechen kann.


    Die Antwort: "Die hat es mit dem Rücken. Da kann noch dauern."


    Eindeutig ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht des Dienstvorgesetzten.

    Eindeutig nicht eindeutig.


    Die SL bekommt die Art der Erkrankung nicht offiziell mitgeteilt. Auf einer Krankschreibung ist sie nicht angegeben. Die Information über die Art der Erkrankung kann eigentlich nur von der Erkrankten selbst an die SL gegeben worden sein. Von meiner SL kenne ich es dann Formulierungen wie "... wir haben miteinander telefoniert und ich darf sagen, dass ... "

    Kurz:
    Ziemlich sicher unzulässig.


    Lang:
    Ich ordne den Grund des Fehlens als in die Kategorie "Personalaktendaten" ein. (Der Grund für diese Einordnung ist, dass ich nicht wüsste wo Fortbildungen, Fehlen wg. Krankheit etc. sonst erfasste werden sollten, wenn nicht in der Personalakte).


    Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft gespeichert, verändert, übermittelt oder sonst genutzt werden. (Siehe VV Datenschutz an öffentlichen Schulen (Baden-Württemberg), 2.2. und 2.3.).


    Vorgehen:
    Personalrat
    Datenschutzbeauftragte/r der Schule (ich sehe auf die schnelle nicht ob es diese Funktion in BaWü gibt. Hier in RLP gibt es sie.)
    Datenschutzbeauftragter des Landes.


    (So eine Veröffentlichung ist ein m. E. ein Unding uns sollte nicht nur durch "Privatverhandlungen" zwischen einer Person und der SL unterbleiben, sondern generell.)


    Gruß
    Nitam

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