Beiträge von Nitram

    Rheinland-Pfalz:

    In RLP heißt es in den Pressemitteilung Sinngemäß "Pflicht im ÖPNV und beim Einkaufen". (Quelle: https://corona.rlp.de/de/aktuelles/d…-du-schuetzt-m/ )

    Hat schon jemand einen offiziellen Rechtstext (Allgemeinverfügung oder so... ) gesehen?

    Es gibt (für andere Bundesländer) auch Formulierungen die "öffentliche Gebäude" einschließen etc.


    Im Hygieneplan-Corona für Schulen in Rheinland-Pfalz Seite 4 (der ist allerdings von gestern (21.4.20) , also vor der heutigen Mitteilung der Landesregierung) heißt es:

    "Diese Masken sollten zumindest in den Pausen und bei der Schülerbeförderung getragen werden. Dies darf aber nicht dazu führen, dass der Abstand unnötigerweise verringert wird. Im Unterricht ist das Tragen von Masken bei gewährleistetem Sicherheitsabstand nicht erforderlich."

    Ich würde dringend davon abraten, an Geräten "mit Stecker" rumzubasteln - auch dann, wenn du dafür mal die Qualifikation erworben hast (-> OBAS im Profil). Unser Hausmeister z.B. hat einen Meisterbrief - Elektriker. Er hatte früher einen eigenen Betrieb. Er darf bei uns in der Schule keine Steckdosen setzen. Er gilt nicht als Elektrofachkraft und darf keine Geräteprüfung vornehmen.

    Du bastelst an einem Gerät, welches schon bei ordnungsgemäßer Funktion einen berührungsgefährliche Spannung liefert.

    "Meine" Geräten zuhause schraub ich auf auf und bastel dran rum, wenn sie nicht funktionieren. Damit riskiere ich mein Leben.

    Vielleicht ist der verschmorte Widerstand ein Sicherungswiderstand. Du ersetzt ihn durch einen "normal" und irgendwann bekommt jemand einen tödlichen Stromschlag - wenn du längst an eine andere Schule gewechselt oder pensioniert bist. Selbst wenn nach deiner Reparatur eine Elektrofachkraft das Gerät prüft (und die Prüfung muss nach der Reparatur erfolgen) kann sie eine solchen fehlerhaften Austausch nicht erkennen.

    Wir hatten auch noch so Schätze in der Sammlung, die ein einfacher Kondensatortausch wieder zum Leben erweckt hätte. Entweder zahlt der Schulträger eine Reparatur im Fachbetrieb - oder die Geräte werden entsorgt.

    Gruß

    Nitram

    Übersicht Rheinland-Pfalz (von )

    Bei den Schulen liegen aktuell Rückmeldungen von 1.399 der insgesamt 1.596 Schulen vor.

    • Lediglich an 252 Schulen wurde eine Notbetreuung in Anspruch genommen. Dort wurden 731 Schülerinnen und Schüler betreut.
    • Insgesamt gibt es über 520.000 Schülerinnen und Schüler an den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in Rheinland-Pfalz.
    • An 1.147 Standorten erschienen heute keine Schülerinnen und Schüler.

    marie74:

    Du schreibst in deinem ersten Beitrag

    "Wie kommt eine 6-Klässlerin auf die Idee, dass andere Mitschüler die Noten nicht mitbekommen dürfen für Leistungen, die vor der Klasse erbracht wurden und auch vor der Klasse zwecks Lernzweck für die anderen Schüler auch auswerte?"

    Eine Möglichkeit dafür, wie seine 6-Klässlerin auf die Idee kommt, ist die Kenntnis der verlinkten FAQ Datenschutz an Schulen (Sachsen). Diese Frage ist also beantwortet. Damit ist nichts über die Konsequenzen gesagt, wenn ein Verstoß gegen Datenschutzvorschriften vorliegen sollte.


    Wenn es nur 2 von 27 (im ersten Eintrag waren es noch 3) mitbekommen haben - ist denn dann der Lernzwecke, den du durch eine solchen öffentliche Verkündigung wohl erreichen willst - erreichbar?

    Ich glaube nicht, dass du "die anderen" hier aus pädagogischen Gründen hast mithören lassen. Es war unbedacht, "zufälliges beisein" und - in meinen Augen - ein Fehler. Das macht die Note aber nicht ungültig.

    In keinem der im zweiten Beitrag genannten Beispiele sehe ich die Notwendigkeit - oder auch nur einen Nutzen darin - die Note vor der Klasse bekannt zu geben.

    Rechtliches:

    In Datenschutz an Schulen (Sachsen-Anhalt) heißt es:

    "27. Dürfen einzelne Schulnoten vor der gesamten Klasse bekannt gegeben werden?Grundsätzlich ist dies nicht zulässig. Die Bekanntgabe der Noten kann ebenso unter vier Augen stattfinden; zur Orientierung der Schülerinnen und Schüler genügt ein Notenspiegel (zahlenmäßiger Überblick über die Notenverteilung ohne Namensnennung). Aus pädagogischen Gründen sind Ausnahmen nur in Einzelfällen denkbar, z.B. bei einer besonderen Verbesserung eines Schülers im Sinne einer Vorbildwirkung."

    (Ist Ländersache.

    Z.B. Sachsen:

    https://www.gew-sachsen.de/fileadmin/medi…d_11-07-18_.pdf

    "3. Verarbeitung von Schülerdaten

    ...b) Die personenbezogene Bekanntgabe und Erörterung von Noten in der Klasse, im Kurs oder in der Gruppe liegt im Ermessendes Lehrers.")


    Ich finde dein Verhalten in mehrfacher Hinsicht fragwürdig.

    1) Du gibst eine bessere Note, weil der Vortrag freiwillig war.

    2) Du gibst die Note so bekannt, dass andere sie mitbekommen.

    3) Die Schülerin versucht, ein Recht auf Datenschutz durchzusetzen. In der sechsten Klasse kannst du nicht erwarten, dass sie dir dafür Paragraphen zitiert. Ihre Auseinandersetzung mit der Thematik werte ich hingegen positiv. Du willst sie in Zukunft deshalb anders behandeln als andere ("es gibt keine freiwilligen Vorträge mehr für sie."). Du bestrafst sie, weil Du einen Fehler gemacht hast?

    Klingt komisch, ist aber ernst gemeint:

    Ist jemand, der einer Planstelleninhabervertrag im Sinne von Link zur ADD Ddorf hat, Planstelleninhaber Im Sinne von Par. 111 SchG NRW?

    Ich Frage insbesondere im Hinblick auf den Passus Seite 24:

    "Planstelleninhaberverträge stellen also Lehrkräfte privater Ersatzschulen überwiegend so wie beamtete Lehrkräfte an einer entsprechenden staatlichen Schule. Die Rechtsstellung der Planstellenvertragsinhaberinnen und -inhaber

    unterscheidet sich jedoch gerade hinsichtlich der Beendigung des Vertrages."

    Jetzt frage ich mich als Planstelleninhaber, welche Konsequenzen mir drohen.

    ...

    Muss ich bei einer Neueinstellung als früherer Planstelleninhaber erneut zum Amtsarzt und befürchten, dass ich bei Nichteignung kein Beamter werde?

    Offiziell bin ich ein Angestellter mit beamtenrechtlicher Versorgung d.h. ich habe einen Arbeitsvertrag, bin nicht sozialversicherungspflichtig ,werde nach A13 bezahlt und erhalte Beihilfe etc. wie ein Beamter.

    Was meinst du damit, wenn du schreibst du seist Planstelleninhaberin.

    Ich zitiere mal aus https://educalingo.com/de/dic-de/planstelle:

    "Eine Planstelle ist eine im Stellenplan eines Haushaltsplanes des jeweiligen Verwaltungsträgers nach Amt und Besoldungsgruppe ausgewiesene Stelle eines Beamten."


    Vielleicht ist das §111 Schulgesetz NRW (Folgelasten aufgelöster Schulen) von Interesse.


    Ich weiß nicht ob das ein "offizielle" Definition ist, aber demnach passen "Angestellt" und "Planstelleninhaberin" nicht zusammen.

    Gibt's die Beihilfe von deinem Arbeitgeber oder vom Land?

    Was sagt denn dein Arbeitsvertrag zum Thema?

    Und es bedrückt dich kein bisschen, dass es morgens spät hell und abends früh dunkel wird?

    Ähm...
    Der Sonnenaufgang verschiebt sich erst ab ca. dem 11. Januar wieder nach vorne.
    (Vom 23.12.19 bis 10.1.20 geht die Sonne später auf als am 22.12., nur der Sonnenuntergang erfolgt später.)
    Von Ort zu Ort etwas unterschiedlich, für München (weil Gruenfink "Bayern" angibt) hier: Sonnenauf- und Untergangsszenen.

    Für mich ist das kein "wichtiger" Termin, aber wenn ich gerade irgendwo im Unterricht was zur Astronomie mache, bau ich das ein.

    Es wäre ein leichtes, eine offizielle Software herauszugeben, in der die Einzelnoten einfach eingegeben werden und die Berechnung wird dann basierend auf offiziellen Vorgaben durchgeführt.

    Pack das hier
    "(6) Die Zeugnisnoten des Jahreszeugnisses werden aufgrund der Leistungen im gesamten Schuljahr unter stärkerer Berücksichtigung der Leistungen im zweiten Schulhalbjahr festgelegt."
    (§61 Satz 6 der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien in RLP) doch mal in Software, die nur (nur) die Einzelnoten kennt.
    Als Lehrkraft mache ich den Umfang der "stärkeren Berücksichtigung" an irgend etwas fest (und kann dieses "irgend etwas" im Einzelfall auch benennen).
    Welche Parameter willst du mit der Software sonst noch erfassen, und wie willst du sie erfassen, damit die Software die "stärkere Berücksichtigung" durchführen kann?

    Die Formel von Seite 22 der von Rets genannten DGUV-Veröffentlichung ist nicht die eigentliche Mittelwertbildung. Die Mittelung steckt schon im A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel.

    Das dürfte etwa so gehen:

    1 h mit 80 db und 1 h mit 90 dB und 6 h mit 60 dB
    -> 10* log (1/8*10^(0,1*80) + 1/8*10^(0,1*90)+6/8*10^(0,1*60)) = 81,4 dB

    Das Ergebnis entspricht dem Wert des Rechner hier: Berechnung des Lärmexpositionspegels mit dem IFA-Lärmexpositionsrechner.

    Fast alle vorgeschlagenen Termine der Klassenlehrkraft sind, wenn ich oder mein Mann Unterricht haben.

    Von den Terminen her gibt es also auch solche, an denen ihr beide keinen Unterricht habt. (Eben die Differenz aus "Alle" und "Fast alle"). Organisatorisch ist es also kein Problem, das Gespräch auf einen Termin zu legen, an dem beide Elternteile keinen Unterricht haben.

    Laleona möchte wissen, ob sie das Gespräche auf ihre Arbeitszeit (oder die ihres Mannes) legen kann, _obwohl_ dies zur Führung des Gesprächs mit beiden Elternteilen _nicht_ notwendig ist.

    Ich bin über einige der Antworten sehr verwundert.

    In der Anfrage von november0411 wird nach verpflichtenden Bestimmungen gefragt.

    In der Anfrage steht nicht, dass die Kombination 6 Kochzeilen, 4 SuS pro Kochzeile ein Problem darstellt.

    Ich finden den "Und das fand ich auch im Netz"-Passus nicht so passend (und vermisse eine Quellenangabe).

    Von dort übernimmst du "... wenn sie aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber ..."
    Liegt denn eine Kündigung vor? Davon schreibst du nichts.

    Auf dieser Seite einer Versicherung wird explizit auch

    "Das Ende des jetzigen Arbeitsverhältnisses ist absehbar, weil
    .... Sie einen befristeten Arbeitsplatz haben"

    genannt. (Wobei eine VV oder ähnliches sicher als Beleg besser ist, als die Seite einer Versicherung...).
    Soetwas würde ich der SL eher zur Lektüre empfehlen.


    Die Zeit ist als Quelle vielleicht noch seriöser, wobei der der Aspekt des kurzfristigen Arbeitsverhältnisses hinzu kommt ("Wer sich in der Probezeit oder einer kurzfristigen Beschäftigung befindet, hat dieses Recht jedoch nicht.").

    Vielleicht gibt es aber auch noch andere Tarifliche Regelungen? Nach der Quelle https://www.vorstellungsgespraech.org/freistellung-f…lungsgespraech/ kann zumindest die Bezahlung (§ 616) durch Tarifvertrag ausgehebelt werden.

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