Laschet: Schulen machen dicht, aber Lehrer bleiben im Dienst. Bin gespannt, wie das im Einzelfall aussehen wird.
so...
ZitatAlles anzeigen4. DIENSTPFLICHTEN UND ERREICHBARKEIT VON SCHULLEITUNGEN SOWIE
LEHRERINNEN UND LEHRER
Das Ruhen des Unterrichtsbetriebes entbindet die Schulleitungen und die
Lehrkräfte nicht von den bestehenden Dienstpflichten.
Das Ruhen des Unterrichts aus Gründen des Infektionsschutzes gilt
grundsätzlich nicht nur für die Schülerinnen und Schüler, sondern
auch für die Lehrkräfte (vgl. Schul-Mail Nr. 1 und 3). In diesem Fall
erfüllen die Lehrkräfte ihre Dienstaufgaben, soweit möglich, am
heimischen Arbeitsplatz.
Trotz der Entscheidung über das Ruhen des Unterrichts kann eine Schule
auch teilweise weiter genutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass a)
ein Zusammenkommen einer begrenzten Anzahl von Menschen mit den Zielen
des Infektionsschutzes vereinbar ist und b) von den betroffenen
Schulräumen keine Infektionsgefahren ausgehen. Dieses liegt im Ermessen
der zuständigen Behörden (örtliche Ordnungsbehörden bzw.
Gesundheitsämter). In einem solchen Fall kann die Anwesenheit der
Lehrkräfte durch die Schulleitung angeordnet werden.
Es muss in jedem Fall eine Erreichbarkeit der Schulleitungen und der
Lehrkräfte sichergestellt werden.
