Mit den Versetzungsbestimmungen in Sachsen kenne ich mich leider nicht aus. In Hessen ist es so, dass man mit einer 2 oder zwei 3ern eine 5 im Nebenfach ausgleichen kann.
Dabei wird lediglich unterschieden in Haupt- und Nebenfächer, weitere Abstufungen gibt es nicht. D.h. das Nebenfach Kunst wird genauso behandelt wie z.B. das Nebenfach Biologie oder Chemie. Wenn ein Ausgleich nicht möglich ist, dann kann man durchaus wegen Kunst ein Schuljahr wiederholen.
Ob das päd. gesehen Sinn macht, steht auf einem anderen Blatt.
Grundsätzlich besteht zwar eine Informationspflicht der Eltern, allerdings nur, wenn sich schlechte Leistungen abzeichnen. Dies liegt in dem Fall deines Kindes evtl. nicht vor, weil der Kunstlehrer wohl die Leistungen nicht so schlecht bewertet hätte, sondern die Note nur durch Leistungsverweigerung zustande kam. Das war vermutlich nicht abzusehen, weil man in Kunst ja Zeichnungen häufig nachreichen kann.
Rein rechtlich ist meines Erachtens daher einer Nichtversetzung kaum etwas entgegen zu setzen.
Moment mal - ich habe gerade mal nach den Versetzungsbestimmungen in Sachsen gegoogelt und habe folgendes gefunden:
Zitat
Sechster Teil - Versetzung, Wiederholung
§ 23 Versetzungsbestimmungen
(1) In die nächsthöhere Klasse werden diejenigen Schüler versetzt, die aufgrund ihrer Leistungen in allen Fächern den Anforderungen im laufenden Schuljahr im ganzen entsprochen haben und die deshalb erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Klasse gewachsen sind. Dies ist der Fall, wenn die Schüler in allen Fächern mindestens die Note "ausreichend" erzielt haben oder die nicht ausreichenden Leistungen in einzelnen Fächern nach Maßgabe von Absatz 2 und 3 ausgleichen können. (2) Für den Notenausgleich gilt folgendes: 1. In den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache, Physik, Chemie und dem Profilfach kann die Note "ungenügend" nicht und die Note "mangelhaft" höchstens einmal durch die Note "befriedigend" oder besser in einem anderen der vorgenannten Fächer ausgeglichen werden. 2. In den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note "ungenügend" nicht und die Note "mangelhaft" durch die Note "befriedigend" oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.
Ich weiß natürlich nicht, ob diese Verordnung noch aktuell ist, aber ich denke mal, es würde sich für dich lohnen, da nochmal genauer nachzuforschen. (Seite vom Kultusministerium z.B.).
edit: Ronja: In Hessen kann trotz nicht verschicktem "blauem Brief" eine Nichtversetzung erfolgen. Auch, wenn es nur eine 5 ist.
Gruß,
Mia