Für Baden-Württemberg gilt noch immer ein Erlass vom 15.Dezember 1975
, KuU S.112,1975 - der nie aufgehoben wurde und auch nicht erloschen ist.
Zitat
(1.1) An Tagen, an denen der unterrichtserfolg nach den örtlichen gegebenheiten wegen drückender Hitze (Außentemperatur um 10.00 Uhr mindestens 25°C im Schatten) in Frage gestellt ist, kann nach der vierten Stunde, vom allgemeinen Unterrichtsbeginn an gerechnet, der Ausfall des Unterrichts angeordnet werden.
(1.2.) Die Entscheidung über den Ausfall des Unterrichts trifft der Schulleiter. Bei benachbarten Schulen sollüber den Ausfall des Unterrichts bei gleichen Bedingungen möglichst gleichmäßig entschieden werden.
(2.) Schülern, die nicht unmittelbar nach dem vorzeitig abgebrochenen Unterricht nacgh Hause gelangen können, insbesondere Fahrschülern, sind bis zur nächsten Gelegenheit der Heimfahrt bzw. bis zum Ende ihrer regulären Unterrichtszeit angemesene Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen; sie sind, solange sie sich auf dem Schulgelände befinden, zu beaufsichtigen.
(3.) Diese Regelung gilt nicht für Klassenstufen 11 bis 13 der allgemeinbildenden und der beruflichen Gymnasien und für die anderen Schularten des beruflichen Schulwesens.
Im GEW-Jahrbuch, S.400 wird noch angemerkt, dass wegen der Sommerzeit der Schulleiter "hitzefrei" sogar anordnen kan, wenn der Grenzwert von 25° im Schatten erst um 11 Uhr erreicht wird.
Weil das Verfahren auch Interessen der Eltern berührt, die sich darauf verlassen können, dass die Schule die Kinder bis zum Ende des regulären Unterrichts "in ihrer Obhut" hat, wird empfohlen, eine für die Schule allgemein gültige Regel mit Elternbeirat und Schulkonferenz zu finden.