Die Note des Halbjahres stellt nur einen Zwischenstand fest.
Am Ende des Jahres wird aus ALLEN Noten eine Gesamtnote ermittelt. Dabei ist es selbstverständlich zulässig, Noten unterschiedlich zu gewichten - allerdings muss die Gewichtung für alle Schüler identisch sein.
Beispiel:
Es wurden im Jahr 10 Klassenarbeiten geschrieben, dabei hat der Lehrer festgestellt, dass die 3.Arbeit etwas zu schwierig konzipiert war und deshalb schlechter ausgefallen ist. Also kann der Lehrer durchaus alle Arbeiten doppelt gewichten, diese 3.Arbeit nur einfach.
Dazu wurden 4 Kurztests und 8 mündliche Noten festgestellt, hinzu kommen Noten für Heftführung oder Hausaufgaben.
Auch hier lassen sich einzelne Noten unterschiedlich gewichten und daraus die mündliche Note errechnen.
Zu Beginn des Schuljahres mussten die Eltern (Transparenzerlass) über die Zusammensetzung der Endnote informiert werden - dabei beschränkt man sich jedoch darauf, das verhältnis von schriftlicher zu mündlicher Leistungsmessung bekannt zu geben - beispielsweise: schriftlich 2fach, mündlich 1 fach.
Mit einer Tabellenkalkulation oder einem Notenverwaltungs-/ Zeugnisprogramm sind diese Berechnungen leicht durchzuführen.
Eine Berechnung aus 2 Halbjahresnoten und einer Abschlussarbeit könnte angefochten werden, weil dabei der Abschlussarbeit ein zu hoher Stellenwert zufällt. Dies ist nur bei "richtigen" Abschlussprüfungen zulässig - dort ist oft auch der Berechnungsmodus genau festgelegt.
In der Notenbildungsverordnung für Ba-Wü steht explizit, dass die Notenberechnung eine pädagogisc-fachliche Gesamtwürdigung der Schülerleistung und kein Ergebnis einer arithmetischen Berechnung sein darf. Hier ist dem Lehrer sehr deutlich ein Ermessensspielraum bei der Notenfestlegung erteilt worden - der jedoch nicht überstrapaziert werden darf (siehe Transparenzerlass).