In Ba-Wü müssen seit 1998 ALLE Nebentätigkeiten, egal ob ehrenamtlich, nebenberuflich oder selbständig angemeldet bzw. genehmigt werden. K&U vom 8.Juni 1998, Nr. 10, S.140
Als Beamter ist man verpflichtet, seine gesamte Arbeitskraft vollständig dem Wohle des Dienstherrn und der Beamtentätigkeit zu widmen. Auf Grund dieser vollständigen Hingabe an den Dienstherrn genießt man auch die vollständige Versorgung lebenslang, sowie stagnierende Gehälter, steigende Arbeitsbelastungen und besitzt kein Streikrecht.
Genauso darf man keiner anderen Beschäftigung nachgehen - es sei denn, der Dienstherr hat's erlaubt, weil er einen Vorteil für den Staat darin sieht. 
Dazu wurde eine umfangreiche Verordnung erlassen, es wird zwischen genehmigungspflichtigen und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten unterschieden.
Über Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie ihren Schulleiter oder Schulrat.... dort liegt die Verordnung und das Formblatt 
Beim Zusatzverdienst gibt es gestaffelte Beträge (je nach Gehaltsstufe) die hinzuverdient werden dürfen. Was mehr verdient wird, muss dem Dienstherrn abgeliefert werden. (Wirklich!)
A1 bis A8: 3700 Brutto
A9 bis A12: 4300 brutto
A13 bis A16: 4900 brutto
die höheren Gehaltsklassen kann ich mir hier wohl ersparen....
Von der Genehmigungs- und Ablieferungspflicht sind nur wenige Tätigkeiten ausgenommen, u.a. die Tätigkeit als Schriftsteller. bei Lehr-, Vortrags-, Prüfungs- und Gutachtertätigkeit. Angezeigt werden muss jedoch ALLES.
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