Die Latte kann man getrost tief hängen.
Ba-Wü:
"Das Ministerium hat in keiner generellen Regelung festgelegt, wie lange die Schulen ihre verschiedenen Unterlagen aufbewahren müssen..... Zur Aufbewahrung von Klassenarbeiten gibt es seit der ... Notenbildungsverordnung keiune Regelung mehr." Wenn die Gesamtlehrerkonferenz keine Regelung trifft, gilt das Ermessen des Fachlehrers.
Prüfungsunterlagen können mnach 3 Jahren vernichtet werden, Unterlagen zur Ausstellung einer Zeugnis-Zweitschrift sollten 30 Jahre aufbewahrt werden (gilt für die Schulverwaltung)
siehe GEW-Jahrbuch, "Aufbewahrungsfristen"
ZitatAlles anzeigen1. Begriff des Verwaltungsakts
Schulnoten sind grds. nur dann VA, wenn sie unmittelbar für das Bestehen einer Prüfung oder für Versetzung relevant sind.
Arg.: nur dann „Regelung mit Außenwirkung“
Im Einzelfall kann Note auch ohne diese Voraussetzung VA sein:
Nach OVG Münster etwa Englischnote, die zwar nicht für Versetzung relevant ist, aber im Abschlußzeugnis gesondert aufgeführt wird.
Arg.: Maßgeblich ist, ob Schulnote unmittelbare Auswirkungen auf die Berufschancen des Prüflings hat; gerade Englisch-Fähigkeiten haben erhebliche Auswirkungen auf weiteres Fortkommen.
NB: Im Falle des Angriffs gegen Note ist zu berücksichtigen eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte wegen Beurteilungsspielraums der Verwaltung
=> Prüfung auf Verfahrensfehler, Inhaltliche Prüfung grds. auf Willkür beschränkt.
Nur in diesen Fällen kann die Note überhaupt gerichtlich angefochten werden. Um nachzuweisen, dass keine Willkür vorlag, genügt wohl die Aufbewahrung während der Einspruchsfrist.