Im bundesdeutschen Strafrecht ist die Beamtenbeleidigung kein eigener Tatbestand. Ein Beamter ist hier nicht anders gestellt als ein anderer Bürger. Es handelt sich also um eine „normale“ Beleidigung gemäß § 185 StGB.
Dennoch gibt es bei der Beleidigung eines Amtsträgers, der nicht zwingend Beamter sein muss, eine verfahrensrechtliche Besonderheit: Während die Straftat grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten verfolgt wird, kann gemäß § 194 Absatz 3 StGB bei Amtsträgern auch der Dienstvorgesetzte des Beleidigten den Strafantrag stellen:
„Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.“
Außerdem wird von der Staatsanwaltschaft in der Regel das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht, so dass es weitaus seltener zur Verweisung auf den Privatklageweg oder zur Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153, 153a StPO kommt; dies ist in Nr. 232 Absatz 1 RiStBV geregelt.
Vor der Großen Strafrechtsreform war das Antragsrecht des Vorgesetzten in § 196 StGB a. F. wie folgt geregelt:
„Wenn die Beleidigung gegen eine Behörde [oder] einen Beamten […], während sie in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind, oder in Beziehung auf ihren Beruf begangen ist, so haben außer den unmittelbar Beteiligten auch deren amtliche Vorgesetzte das Recht, den Strafantrag zu stellen.“