Nachdem Hannelore und Elternschreck wohl derselben Meinung sind, dürften Argumente in Richtung "Kollegialität" wohl "Banane" sein.
Hannelore hatte auch dezidiert nach der rechtlichen Situation gefragt. Dazu kann ich zwar keine Paragrafen nennen, aber die Entscheidung dürfte wohl von der Definition der Schulleitung abhängen.
Definiert die Schulleitung den "Ausflug" als dienstliche Weiterbildungs-/Fortbildungsmaßnahme und ordnet die Teilnahme an, weil entsprechende Ziele angesteuert und Weiterbildungsveranstaltungen angeboten werden, dann bestünde Teilnahmepflicht. Die Schulleitung könnte im Verlauf des "Ausfluges" auch eine Konferenz oder DB einbauen. Dieser Teilnahmepflicht kann man sich nur durch Krankheit (mit ärztlich attestierter Krankmeldung) oder Freistellung durch die Schulleitung rechtssicher entziehen.
Ist der Lehrerausflug ein Angebot an die Kollegen sich in ungezwungener Runde auszutauschen, steht die Teilnahme frei.
Fragt man den Schulleiter jedoch unvorsichtigerweise, ob man wirklich teilnehmen muss - und dieser bejaht diese Frage, wurde eine dienstliche Anordnung ausgesprochen, gegen die man/frau nur remonstrieren kann. Da die nächsthöhere Diensstelle vermutlich etwas Zeit benötigt um zu entscheiden, ob die Remonstration zulässig war, wird der Ausflug (inklusive Teilnahme) wohl vorüber sein, bis man erfährt, dass man nicht hätte teilnehmen müssen. Es bestünde nach der Anordnung des Dienstvorgsetzten Teilnahmepflicht, die sich aus der Gehorsamspflicht des Beamten ergibt.