Beiträge von ruqa

    In der APO-SekI des Landes NRW steht:


    § 22
    Allgemeine Versetzungsanforderungen [...]
    (3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auch dann versetzt werden, wenn die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gründen nicht erfüllt werden konnten, jedoch erwartet werden kann, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten der Schule in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. [...]


    Was ich leider nicht finde: Wer entscheidet, ob all diese Bedingungen erfüllt sind? Entscheidet das die Schulleitung? Müssen die unterrichtenden Kollegen in der Versetzungskonferenz darüber abstimmen? Könnte mir jemand einen freundlichen Hinweis geben, wo das steht? Danke!

    In NRW können mit Sondergenehmigung auch Klassen mit 35 Schülerinnen und Schülern gebildet werden.
    Kollege! Sein Direktor möchte das Problem wohl vorzugsweise damit lösen, dass niemand sitzenbleibt. Aber was kann er denn machen, wenn das die Noten der Schüler beim besten Willen nicht hergeben? Wenn ich euch richtig verstanden habe, seht ihr da keine rechtliche Grundlage, rot-grün hin oder her.

    eine rechtliche Frage (NRW):
    Inwieweit können volle Klassen (maximale Schüleranzahl 32) in einem Jahrgang ein berechtigter Grund sein, Schüler im Jahrgang darüber nicht sitzenbleiben zu lassen, deren Zeugnis eigentlich eine Wiederholung gemäß der APO-SI notwendig machen würde? Oder müssen die vollen Klassen in dem Jahrgang darunter dann zwangsweise aufgelöst werden, selbst wenn nur ein sitzenbleibender Schüler dann in diesen Jahrgang kommen würde? Inwiefern kann eine Sondergenehmigung für die Erweiterung auf bis zu 35 Schüler pro Klasse eingeholt werden? Wie wird in einer solchen "Dilemmasituation" verfahren?

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