Ich möchte in dem Rahmen noch einmal darauf hinweisen, dass sich bereits 2013 die Rechtsprechung durch das BVerwG zur Prognose der gesundheitlichen Eignung bei der Verbeamtung entscheidend verändert hat und daher ältere "Horrorstorys" zu Ablehnungsgründen nicht mehr vergleichbar sind.
Galt vorher noch, dass die gesundheitliche Eignung nur gegeben ist,
"wenn der Eintritt der Dienstunfähigkeit oder häufigerer Erkrankungen vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist",
so ist inzwischen die gesundheitliche Eignung nur noch abzulehnen,
wenn der Eintritt der Dienstunfähigkeit oder häufigerer Erkrankungen vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist".
De facto hat sich damit die "Beweislast" umgekehrt. Lassen sich z.B. vorzeitige Dienstunfähigkeit oder krankheitsbedingte erhebliche Ausfälle vorab weder feststellen noch ausschließen, so geht dies seitdem zu Lasten des Dienstherrn.
Insofern musst du dir nur aufgrund einer Therapie mit stationärem Aufenthalt bei anschließend guter Prognose m.E. keine Sorgen machen und kannst dich erst einmal weitgehend entspannt um deine Gesundheit kümmern. Wichtig bei Einstellung ist dann aber wirklich die wahrheitsgemäße Angabe zum Gesundheitsstatus und Therapien. Die Unterschlagung abgefragter Informationen hierzu ist für das Beamtenverhältnis weit gefährlicher, als die erfolgreiche Durchführung der Therapie an sich.