Da ich schon angesprochen wurde: Als einzelne Lehrkraft kannst du ohnehin kein Attest von SchülerInnen verlangen, auch eine pauschale Attestpflicht für alle SchülerInnen bei Klausuren ist eigentlich nicht vorgesehen, wird aber an vielen Schulen dennoch so praktiziert.
Die Schulleitung (!) kann entsprechend der "Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht - hier: §§58 bis 59a, §§63 bis 67 und §70 NSchG" bei längerer Erkrankungen, bei längerem Fernbleiben oder in sonstigen begründeten Fällen die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen, bei Kombination der letzten beiden Fälle auch eine amtsärztliche Bescheinigung. Das Auferlegen einer "Attestpflicht" (eigentlich: Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung) wird demnach individuell in entsprechenden Fällen durch die SL auferlegt.
Die o.g. ergänzenden Bestimmungen regeln im Übrigen auch das Vorgehen bei unentschuldigten bzw. ungeklärte Fehlzeiten. Hierauf ist jeweils sofort zu reagieren. Im konkreten Fall sind die Erziehungsberechtigten ja offenbar bereits informiert, daher würde ich den Ball auch erst einmal flach halten und der Schülerin einfach unmittelbar bei Wiederantritt des Unterrichts die Gelegenheit geben, ihre Fachkompetenzen sichtbar zu machen. Sollte es hier um Wiederholungsfälle gehen, geht man halt die nächsten Schritte.