Beiträge von Seph

    Das mag sein, weiter oben wurde aber behauptet, die Aussage "Ein Anruf befreit noch nicht (pauschal) von der Aufsichtspflicht" sei Blödsinn. Es mag durchaus Konstellationen geben, in denen ein Anruf eben nicht ausreicht. Ich räume aber gerne ein, dass diese Konstellationen im schulischen Alltag kaum vorkommen, was sicher auch an den sich daraus ergebenden Konsequenzen der Dienstpflichtverletzung liegt.

    Stell Dir einfach einen Fall vor, in dem die Schule zunächst überhaupt nicht benachrichtigt wird (Lehrkraft verunfallt auf dem Weg in die Schule schwer oder tödlich - wann erfährt die Schule das wohl?).

    Der Fall ist gar nicht so abwegig und relativ einfach. Man würde erkennen, dass eine Aufsichtspflichtverletzung der Lehrkraft vorliegt, die aber aufgrund der Verwicklung in den schweren Unfall nicht fahrlässig erfolgte. Insofern gäbe es auch keine Konsequenzen daraus.

    Da bin ich grundsätzlich bei dir, die Verantwortung für die Aufsichtsführung liegt zunächst bei der Schulleitung. Fraglich sind für mich Sonderfälle wie z.B.:

    Lehrkraft ruft 1 Minute vor Aufsichtsbeginn im Sekretariat an mit

    "Passen Sie auf, ich hab heute keinen Bock auf die Blagen, ich bleib im Bett und sauf mir einen"

    Das Sekretariat informiert umgehend die Schulleitung, eine Ersatzaufsicht wird organisiert, die dann 3min nach Beginn der Aufsicht verfügbar ist. Inzwischen ist aber bereits etwas passiert. Mir scheint es unwahrscheinlich, dass die ursprünglich vorgesehene Lehrkraft hier nicht doch auch ein (grob) fahrlässiges Verhalten an den Tag gelegt hat. Anders sieht das mit hoher Sicherheit aus, wenn sie frühs anruft und eine Aufsicht im Lauf des Vormittags betroffen ist. Hier muss tatsächlich zunächst umorganisiert werden.

    Dem möchte ich mich vorbehaltlos anschließen. Eine solche Sitzung kann als Teilkonferenz installiert werden, aber eben auch als Dienstbesprechung. Es gibt im Übrigen (zunächst) keine Beschränkung der Anzahl möglicher Dienstbesprechungen, insofern können diese beliebig oft stattfinden. Beschränkungen ergeben sich aber natürlich aus der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit der Lehrkräfte, deren Überschreitung vermieden werden muss und zurecht gerügt werden dürfte. Das begrenzt die Anzahl von Sitzungen in der Realität deutlich.

    Ergänzung: Gute Leitung zeichnet sich auch dadurch aus, die Anzahl dieser Besprechungen so gering wie möglich und so hoch wie nötig zu halten. Dazu gehört die von WillG zurecht ins Feld geführte Einberufung nur auf Basis eines konkreten Anlasses und die zeiteffiziente Durchführung der Sitzung (-> keine Plauderrunde). Eine rechtliche Rahmenbedingung für die Zulässigkeit solcher Sitzungen ist dies aber - leider - nicht.

    Das Thema haben wir gerade in einem Parallelstrang. Ich mache es kurz: Die Verpflichtung lässt sich aus §50 NSchG ableiten. Dort heißt es:

    "Die Lehrkräfte (...) sind an Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters oder der kollegialen Schulleitung (....) gebunden."

    DIe Frage ist damit nicht mehr, wo steht, dass diese Dienstanweisung zulässig ist, sondern wo steht, dass sie unzulässig ist. Dann wäre zu remonstrieren.

    Dass deine Arbeitszeit mehr umfasst, als die 24,5 Deputatsstunden Unterricht sollte dir klar sein. Dienstbesprechungen kommen insofern nicht einfach "on top", sondern sind bereits in die Wochenarbeitszeit einkalkuliert. Lässt sich durch diese Teamsitzungen die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht halten, wäre ein Gespräch mit der Schulleitung zu suchen, wo etwas wegfallen soll oder als zweiter Schritt eine Überlastungsanzeige zu stellen.

    Wenn du meinen Post gründlich gelesen hättest, wäre dir auch aufgefallen, dass ich durchaus auch auf die Dienstbesprechungen eingehe (ich nenne sie Dienstversammlung, ist aber das gleiche). Diese sind durchaus verbindlich, dürfen aber eben nicht regelmäßig stattfinden, sondern nur anlassbezogen. Wurde hier im Forum auch bereits merhfach durchgekaut.

    Eine Dienstbesprechung, die einfach so für jede Woche im Stundenplan steht, ohne dass es einen konkrete, akuten Anlass gibt, ist nicht zulässig.

    Ach ja: *seufz*

    Wie bereits gesagt: Leider hat der TE nichts näheres dazu ausgeführt. Dass Dienstbesprechungen im Stundenplan stehen, hängt an nicht wenigen Schulen damit zusammen, dass bestimmte Termine vorsorglich für alle Kolleginnen und Kollegen blockiert werden und dann das Programm (z.B. Untis) dort keinen Unterricht hinlegt. Gleichzeitig gibt es damit, auch im Sinne der Kolleginnen und Kollegen, verlässliche Zeiten für Dienstbesprechungen und damit die Zusicherung, andere Zeiten frei zu halten. Ob die Dienstbesprechung dann wirklich einberufen wird oder ausfällt, entscheidet sich daran, ob ein Anlass vorliegt oder nicht.

    Anders ausgedrückt: Die Dienstbesprechung wird nicht deswegen unzulässig, nur weil ein fester Termin im Plan steht.

    Interessant ist im Übrigen eher der §35, der die Teilkonferenzen der Gesamtkonferenz definiert. Dabei werden nur Fachkonferenzen und Klassenkonferenzen aufgeführt. Von "Teamsitzungen" steht da nichts.

    Interessant ist eigentlich nur, dass du hier die Meinung vertrittst, man müsse nur an den in der Konferenzordnung aufgeführten Konferenzen teilnehmen. Dass diese nur Konferenzen regelt, steckt schon im Namen drin *seufz*. Selbstverständlich können darüber hinaus Dienstbesprechungen anberaumt werden, an denen ebenfalls teilgenommen werden muss.

    Was man tun kann, wenn dadurch objektiv die vorgesehenen durchschnittlichen Wochenarbeitszeiten überschritten werden, haben wir hier im Forum bereits mehrfach ausgeführt. Leider hat der TE nichts zum Inhalt dieser Sitzungen ausgeführt. Wir nutzen Jahrgangsteam-Sitzungen z.B. auch zur gemeinsamen Fallbesprechung von Problemen und Unterrichtsvorbereitungen, was die Arbeit für den Einzelnen an anderer Stelle wieder gut entlastet.

    Meiner: "Wer morgens in der Schule anruft und mitteilt, dass er nicht kommt, ist deshalb noch lange nicht von seiner Aufsichtspflicht entbunden." Quelle: Mein damaliger Schulleiter und Seminarlehrer für Schulrecht.

    Naja....da muss man wohl doch ein wenig differenzieren. In den typischen Fällen (Lehrkraft meldet sich ordnungsgemäß krank..) ist das sicher Blödsinn. Anders mag das aussehen, wenn man einfach keine Lust hat, anruft und sagt "Ach wisst ihr, ich komme heute einfach mal nicht zur Frühaufsicht, passiert doch eh nichts". Hier würde ich schon von einer (groben) Fahrlässigkeit ausgehen. Ein interessanter Grenzfall ist "Leute, ich stehe hier gerade im Stau und komme leider 5 Minuten später". Einerseits liegt das Wegerisiko beim Arbeitnehmer, womit zumindest einfache Fahrlässigkeit vorliegen könnte. Andererseits hat die Lehrkraft immerhin etwas in die Wege geleitet, um vorrübergehend Abhilfe zu schaffen.

    Was ich eigentlich nur sagen möchte: Der pauschale Anruf "Ich bin zur Aufsicht nicht da" reicht möglicherweise wirklich nicht aus.

    Vollste Zustimmung! Wenn man ein Spiel mitspielen will, empfiehlt sich die Kenntnis der Spielregeln, damit nicht der Spiel- äh Schulleiter oder andere Spieler das Spiel nach ihren Regeln spielen.

    Es hilft auch dabei zu erkennen, dass der Spielleiter nicht immer ein falsches Spiel treibt, sondern der kommunizierte Spielablauf weitgehend stimmig ist.

    Man kann sich dann mehr auf das Spiel konzentrieren, als auf den Frust über blöde Spielregeln ;)

    Das ist - aus meiner Sicht - auch der Grund, warum Erlasse und Verordnungen so schwammig formuliert und noch schwammiger kommuniziert werden. Die Auslegung ist dann durch die ausführenden Organe möglich - bis da ein Gericht etwas entschieden hat, ist der ganze Spuk auch schon vorbei. Unser Verfassungsgericht hat ja auch trotz Eilanträgen einige Zeit gebraucht, um ein paar der massiven Grundrechtseinschränkungen zurück zu nehmen.

    Übrigens, wenn man sich ein bißchen mit dem Thema Verfassungsrechtssprechung beschäftigt, sind viele Urteile nicht mehr so wahnsinnig überraschend. Zumindest das Bundesverfassungsgericht folgt durch seine lange gleichbleibende Besetzung oft längerer Zeit einer durchgängigen Linie. Ob man die nun gut oder schlecht findet, mag ja jedem überlassen sein. Aber dass z.B. das Verbot vom Demos GEGEN die Grundrechtseinschränkungen nicht durchsetzbar ist, kann man aus den vergangenen Entscheidungen des Verfassungsgericht (und aus gesundem Menschenverstand) schon ableiten. Das Recht, seine Meinung jederzeit öffentlich kundtun zu können, ist nunmal fundamental für eine Demokratie.

    Den Grund sehe ich eher in der besonderen Ausrichtung des römisch-germanischen Rechtskreises, dem unsere Rechtsordnung zugehörig ist. Wichtigste Rechtsquelle sind hier, anders als z.B. im Common Law, parlamentarisch verfasste Gesetze, die von Natur aus eher abstrakt und schwammig verfasst sein müssen, um möglichst viele Fallkonstellationen gleichzeitig zu erfassen und zu regeln. In der Notwendigkeit, diese am den Einzelfall durchgehen und deuten zu müssen, sehe ich keine Schwäche, sondern eher einen Beleg für funktionierende Gewaltenteilung.

    Dass diese Gewaltenteilung nach wie vor sehr gut funktioniert, sieht man auch in den durch jüngere Urteile nachjustierten Entscheidungen zu den vielen Einschränkungen aufgrund der Pandemie. Während grundlegende Inhalte wie Abstandsregelungen, Kontaktbeschränkungen usw. von den Gerichten bestätigt wurden, wurde m.E. zurecht erkannt, dass einige Verordnungen etwas über das Ziel hinausschossen. Diese Kontrollfunktion der Legislativen und Exekutiven ist elementare Aufgabe der Judikativen und grundlegender Bestandteil unsere Demokratie. Dass das Verbot von Demos gegen Grundrechtseinschränkungen nicht durchsetzbar ist, passt hier wunderbar rein.

    Eine kleine Ergänzung noch zu deiner Frage:

    In Deutschland scheint es ja so zu sein, dass auch Demonstrationen mit richtig vielen Teilnehmern genehmigt werden, solange die dann in 2 m Abstand voneinander rumstehen, richtig? Kann das jedes Bundesland oder sogar jede Stadt für sich entscheiden?

    Im Prinzip trifft es das. Die jeweils zuständige Versammlungsbehörde hat zu prüfen, ob die Versammlung unter Auflagen stattfinden kann oder ob dies derzeit nicht geht. Je nach Personenanzahl, Ort und sonstigen Bedingungen wird man zu verschiedenen Ergebnissen kommen müssen. Dazu gehört auch, ob die Veranstaltung geeignet ist, Verhaltensweisen hervorzurufen, die das Abstandsgebot u.ä. gefährden. Ich denke da z.B. an ein Fußballderby mit rivalisierenden Ultras ;)

    Es gibt inzwischen Urteile (z.B. vom BVerfG Karlsruhe AZ BvR 828/20), die sich mit dem Verhältnis behördlicher Auflagen und der grundgesetzlich geschützten Versammlungsfreiheit näher auseinander setzen. Im zitierten Urteil wurde z.B. das Verbot einer Versammlung von 30 Personen zum Zweck einer Kundgebung durch das BVerfG gerügt, da die Kommune unter Berufung auf die Verordnung der Landesregierung dennoch mit ihrer Entscheidung die Versammlungsfreiheit verletzt hat und nicht hinreichend geprüft hat, ob die Versammlung unter Auflagen stattfinden könne.

    Anders ausgedrückt: Bei Einschränkungen der Grundrechte müssen die Behörden bei ihrer Entscheidung einen Entscheidungsspielraum so nutzen, dass Grundrechte möglichst wenig eingeschränkt werden.

    Hmm ... Also das verstehe ich immer noch nicht ganz. "Kontaktverbot" heisst doch, dass man nur zu *einer* weiteren Person, die nicht im gleichen Haushalt lebt, Kontakt haben darf, richtig?

    Das gilt in den Bundesländern jeweils unterschiedlich stark ausgeprägt im öffentlichen Raum. Ansonsten findet sich in den entsprechenden Verordnungen oft noch ein Passus wie "...Kontakte sind auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren...", was kein generelles Verbot ausdrückt.

    Die Versammlungsbeschränkung bzw. das Kontaktverbot (wie es in Deutschland heisst) gilt eben schon auch im privaten Raum.

    Das ist aber nicht zu verwechseln mit einem generellen Verbot von Versammlungen im nichtöffentlichen Raum, welches unzulässig ist. Alle mir bekannten Kontaktverbote bezogen sich immer explizit auf den öffentlichen Raum. Andernfalls sind zwar, wie von mir oben beschrieben, weiterführende Auflagen durch Verordnungen möglich (z.B. Abstandsregeln, Einschränkung von Lokalitäten, Personenanzahlen usw.), aber keine generellen Verbote von Versammlungen.

    Warum stehen dann einige Artikel unter Gesetzesvorbehalt, andere nicht? Ich versteh da die Systematik nicht.

    Die Frage stellt sich doch im hier vorliegenden Zusammenhang nicht, da die Versammlungsfreiheit explizit unter Gesetzesvorbehalt steht. Das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit im Übrigen nicht, was bereits andeutet, welches dieser beiden Grundrechte bei Abwägung gegeneinander wahrscheinlich stärkere Berücksichtigung zu finden hat. Folgerichtig wurde die Versammlungsfreiheit aus Gründen des Schutzes von Leben und Gesundheit vorübergehend eingeschränkt.

    Es gibt einige Presseberichte, die von der Auflösung privater Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen berichten bzw. auch, das diese nicht erlaubt wären.

    In Räumen darf tatsächlich kein generelles Versammlungsverbot ausgesprochen werden, da dieses, wie du bereits korrekt beschrieben hast, durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützt ist. Gleichwohl müssen hier Auflagen, die z.B. durch die örtlichen Gesundheitsämter gegeben wurden, berücksichtigt werden. Ich vermute, dass die von dir ins Spiel gebrachten privaten Zusammenkünfte aufgrund entsprechender Verstöße aufgelöst wurden und nicht aufgrund der generell unzulässigen Versammlung. Anders ausgedrückt: Versammlungsfreiheit in Räumen ja, aber dennoch unter Berücksichtigung behördlicher Auflagen. Bekanntes Beispiel dürften Auflagen zum Brandschutz, Fluchtwegen usw. bei größeren Veranstaltungen sein.

    Mal Butter bei de Fisch: was ist denn der teuerste Tropfen denn ihr euch gegönnt habt?

    Wie teuer darf ein Whisky sein? Ab welchen Preis wird Whisky nur noch teurer aber nicht mehr besser?

    Meines Erachtens sind es derzeit ungefähr folgende "Hausnummern" für Single Malt:

    -> Gut trinkbar, lecker, aber noch nichts wirklich besonderes: Preisbereich um 30-40€ (hier findet man viele der 12 jährigen Whisky)

    -> Komplexer/Interessanter sind oft die 15-18 Jährigen, blöderweise ist man da preislich schnell bei 50-90€ unterwegs

    -> Äußerst lecker und für die besonderen Momente findet man dann speziellere Jahrgänge und/oder Alterstufen 18+, leider preislich ab 100€.

    Für mich hört es da aber auch wirklich auf, Preise jenseits dieser Schallmauer sind dann eher für Sammler/Liebhaber (oder Spekulanten!) und kaum noch durch ein Plus an Qualität gerechtfertigt. Ich selber mag tatsächlich die von TinaExtern ins Spiel gebrachten Glendronachs sehr gerne. Da findet man in jeder dieser Preisklassen leckere, sherrygeprägte Whiskys. Der Glendronach 21 Parliament ist dann auch der teuerste Tropfen, den ich mir bisher gegönnt habe und auch geschmacklich eine deutliche Steigerung zu den schon sehr leckeren jüngeren Geschwistern.

    Problematisch ist außerdem, dass ich noch ein Kleinkind zu betreuen habe und in die Notbetreuung werden wir wohl mit der Begründung "Entrümpelung von Schulräumen" nicht kommen. Selbst wenn, würde ich mein Kind damit in Infektionsgefahr begeben, mich selbst somit auch. Das würde ich ja gerne verhindern, deshalb möchte ich auch zur Zeit keinen Präsenzunterricht erteilen.

    Also nein, doch keine so gute Idee.

    Wer sagt denn, dass das während des Vormittags erfolgen muss? Irgendwann wirst du doch Zeiten finden (müssen), in denen du sonst im Homeoffice auf deine Wochenarbeitszeit kommst, z.B. wenn der Partner dann übernehmen kann.

    Ich habe mal so gar kein Verständnis für Risikogruppenzugehörige, die freiwillig zur Arbeit kommen. -Einfach, weil durch dieses Verhalten latent doch wieder Druck auf andere ausgeübt wird oder zumindest Unruhe erzeugt wird, wenn das Getratsche losgeht wieso Kollege x denn nicht auch zumindest für ein paar Stunden... etc. pp.

    Ich vertrete auch Kollegen aus Risikogruppen und kann mir schöneres vorstellen, aber dennoch ist es exakt richtig so.

    Die Schüler werden auch mit Vertretung klarkommen (egal ob Unterricht über Prüfung), da wird auch ein bisschen arg viel Geschiss gemacht teilweise..

    Ich habe volles Verständnis für Risikogruppenangehörige, die zu ihrem Schutz zu Hause bleiben und von dort wichtige Aufgaben auch von anderen Kolleginnen und Kollegen übernehmen (z.B. Korrekturen), welche dafür eine erhöhte Stundenzahl im Präsenzunterricht abfangen. Kein Verständnis habe ich jedoch für Kolleginnen und Kollegen, die aufgrund ihrer Risikogruppenangehörigkeit einfach in der Versenkung verschwunden sind und nachweislich keinen Austausch mit ihren Schülerinnen und Schülern führen, keine Aufgaben übernehmen oder schlicht nicht mehr erreichbar sind.

    "Entrümpeln" kann auch so etwas bedeuten, wie das Umsortieren von Vorbereitungsräumen in den einzelnen Fachschaften. Das wäre etwas, was ohnehin immer wieder ansteht und wofür bereits einige Fachschaften explizit um Gewährung von Zeitressourcen (=Freistellung vom Unterricht) gebeten haben. Die Gelegenheit könnte nicht günstiger sein. Möbel tragen usw. würde ich aber auch als amtsunangemessene Tätigkeit ablehnen.

    So war es nicht gemeint. Ich hatte den Beitrag #4 so verstanden, dass du derzeit alle Dinge in diesen zwei "Leerstunden" pro Tag erledigen kannst, während die anderen Vollzeitkolleginnen das wahrscheinlich erst zu Hause können und damit effektiv auf eine vergleichbare Wochenarbeitszeit kommen.

    Wenn ich dich richtig verstanden habe, kannst du nach den 36 Zeitstunden/Woche nach Hause gehen und hast dort im Moment nichts mehr zu tun. Das klingt doch dann aber so, dass du deine Arbeitszeit gut nutzt und diese weder deutlich unter- noch überschreiten musst. Insofern kann ich da keine unfaire Behandlung, sondern eine im Direktionsrecht des Arbeitgebers zulässige Anweisung sehen. Unschön dabei finde ich nur, dass wahrscheinlich streng genommen vor Ort keine geeigneten Räumlichkeiten für die notwendige Büroarbeit vorhanden sind.

    Ist die Anweisung wegen Corona pro Woche 6 Unterrichtsstunden mehr zu arbeiten, um den Präsenzunterricht von KuK in fremden Lerngruppen zu übernehmen, so eine "berechtigte" Dienstanweisung? Ich finde es hat mehr Charakter von Leibeigenschaft, wenn man dafür keinen Cent sieht.

    Meiner Meinung nach ist eine solche Anweisung tatsächlich nicht statthaft. Ein Überschreiten des normalen Deputats um 6 Unterrichtsstunden scheint mir unzulässig zu sein. Mit Leibeigenschaft hat das aber herzlich wenig zu tun. Was man so alles tun kann, um sich dagegen zu wehren, habe ich oben bereits angerissen. Diese Liste ist im Übrigen nicht annähernd vollständig.

    Ich wünsche dir eine gute Kraft dabei, in dieser Situation zu bestehen und deine Rechte durchzusetzen. Auch wenn ich im Allgemeinen sehr dafür werben möchte, jeweils auch die anderen Perspektiven wahrzunehmen, gibt es tatsächlich Grenzen. Und eine gute Schulleitung hat auch einen Blick darauf, was sie Kolleginnen und Kollegen zumuten kann und wo die Grenzen sind und man der Behörde auch mal signalisieren muss, dass bestimmte Dinge mit den aktuellen Ressourcen nicht darstellbar sind.

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