Soweit ich mir das bisher erschließen konnte, geht es vor allem darum, dass Lehrkräfte neben der eigentlichen Unterrichtsverpflichtung und einigen Besprechungen ja weitgehend ungebundene Arbeitszeit haben und diese selbständig festlegen und ausgestalten können. Der Dienstherr kann hier gar nicht sicherstellen, dass sich Lehrkräfte an die 11-Stunden Ruhepause halten. Andersherum kann eine Lehrkraft auch nicht durch selbständige Entscheidung, abends 23 Uhr noch Unterrichtsvorbereitung zu machen, ihren Arbeitsbeginn für den Folgetag auf 10 Uhr hinausschieben.
Ob Klassenfahrten zwingende dienstliche Gründe für eine kurzzeitige Aufweichung der Ruhepausezeiten darstellen, vermag ich auch nicht zu sagen. Unsere Dienstherren haben sich hier aber bewusst die Freiheiten offen gehalten. Ich tendiere aber dazu, dass aufgrund der Seltenheit von Fahrten (i.d.R. höchstens einmal im Jahr) eine solche Aufweichung als zumutbar zu gelten hat, wenn entsprechende Ausgleichszeiten zur Verfügung stehen. Damit meine ich explizit keine 1:1 Anrechnung auf Deputatsstunden, sondern erweiterte Erholungszeiten in zeitlicher Nähe zur Fahrt.