Das heißt für Dich konkret, dass Du alles ablehnen solltest, was in irgendeiner Weise freiwillig ist oder dem ArbZG zuwiderläuft. Unterricht ab 8 Uhr? Dann abends Elternsprechtag maximal bis 18 Uhr. Klassenfahrt? Sorry, geht nur, wenn Deine nächtliche Ruhezeit von elf Stunden eingehalten werden kann, sprich: wenn Beamte mitfahren, die die entsprechenden Aufsichten sicherstellen können und für die das ArbZG nicht gilt. Wenn Protest kommt: Munter auf Deinen Minderverdienst hinweisen. Außerdem keine Vertretungsstunden akzeptieren: Dein Deputat ist auf die Stundenzahl ausgerichtet, für die Du bezahlt wirst.
Ich fürchte, ganz so einfach ist es nicht. Zum Einen greifen auch im ArbZG Ausnahmeregelungen in Einrichtungen zur Betreuung von Personen. Ob damit auch Schulen erfasst sind, vermag ich spontan nicht zu verneinen. Zum anderen wird sich der Arbeitgeber regelmäßig erfolgreich darauf zurückziehen können, dass bei Mitfahrt von mehreren Aufsichtspersonen, diese ihre nächtliche Ruhezeit so ausgestalten können, dass eine versetzte Ruhepause von 11h gewährleistet ist (so z.B. geschehen LAG Nds.AZ 2 Sa 597/11). Spannend dürfte aber auch das Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 22.08.2001 sein, nachdem Teilzeitbeschäftigte Angestellte für den Zeitraum der Klassenfahrt Vollzeit zu bezahlen sind( 5 AZR 108/00).
Im Übrigen bedeutet ein Arbeitsbeginn um 8 Uhr ein notwendiges Arbeitsende um 21 Uhr am Vorabend, nicht 18 Uhr. Hierfür ist im Rahmen der Eigenverantwortung bei der Ausgestaltung der Arbeitszeit die Lehrkraft mit verantwortlich. Soll z.B. heißen: niemand kann argumentieren "Sorry Chef, ich kann morgen erst 11 Uhr mit Unterricht beginnen, weil ich bis 24 Uhr noch Unterrichtsvorbereitung gemacht habe". Ordnet der SL trotz entsprechendem Hinweis dennoch eine Arbeitszeit bis nach 21 Uhr an, sieht das selbstverständlich anders aus.