Soso, es scheint.
Damit ist zunächst mal das Rechtsverhältnis klargestellt, wenn man fährt. Eine Verpflichtung, dass Fahrten stattfinden müssen, die gelegentlich kolportiert wird, entnehme ich dem nicht.Das gibt den Rahmen vor, innerhalb dessen Fahrten stattfinden dürfen. Damit eine stattfinden kann, muss diese beantragt werden.
Und so sieht's dann aus. Je nachdem, wie das in der Schule so läuft, kann das bös' enden. Mein Eindruck ist, dass es in den meisten Schulen, da wenig bis keine Regelungen gibt. Sondern vielmehr erwartet man, dass die Fahrten so aus dem Handgelenk geschüttelt werden. Wie man mit zwei Lehrern eine durchgängige Aufsicht hinbekommt, ohne dass Überstunden anfallen, weiß ich auch nicht.
Aber den Kopp möchte ich mir gar nicht machen. Wenn ich nicht fahre, habe ich den gnazen Ärger und Stress nicht.
Musst du dich wirklich schon an Wortklauberei festhalten? Dann formuliere ich es um: In NRW gibt es eine Teilnahmepflicht an Schulfahrten. Diese ergibt sich nicht nur aus den von mir verlinkten Richtlinien, sondern insbesondere aus §10 der ADO NRW. Dort heißt es ziemlich unmissverständlich: "(1) Zu den Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer gehören auch die üblichen mit Unterricht und Erziehung zusammenhängenden Arbeiten(......) Sie wirken mit bei der Vorbereitung und Durchführung von (...) Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts (z.B. außerunterrichtlicher Schulsport, Schulwanderungen, Schulfahrten, Schulfeste).
Und ja, "Aufgaben" heißt hierbei Dienstpflichten und nicht "Katalog, aus dem ich mir was aussuchen darf", nur um der erwartbaren Erwiderung von dir zuvor zukommen. Es handelt sich bei der Aufzählung auch nicht um eine einfache Beispielliste. Gleichwohl obliegt die genaue Ausgestaltung der dienstlichen Aufgaben (=Pflichten) der jeweiligen Schule. Natürlich sind SchulleiterInnen gut darin beraten, niemandem eine Fahrt aufzuhalsen, der das nur widerwillig macht, aber möglich wäre es. Gegen eine Dienstanweisung deines SL könntest du nur vorgehen, wenn sie rechtswidrig wäre, was hier nicht der Fall wäre.
Das haben natürlich auch schon Lehrkräfte probiert, u.a. mit folgenden Ergebnissen:
OVG Lüneburg, 27.02.1986: Eine Lehrerin ist verpflichtet, an einer beschlossenen Projektwoche teilzunehmen. Die Kollegin war anderer Meinung, mit dem Ergebnis, dass ihr die Dienstbezüge um diese Woche gekürzt wurden.
BAG, 26.04.1985 : Die Durchführung von Schulfahrten gehört zumherkömmlichen Berufsbild einer Lehrers, auch wenn sie nicht explizit im Arbeitsvertrag geregelt ist.
Das sind natürlich nur Beispiele, die aber aufzeigen, welchen Tenor die Rechtsprechung hierzu in etwa verfolgt. Es lohnt sich nebenbei bemerkt, die Urteilsbegründungen mal genauer zu lesen. Im verlinkten Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht ging es u.a. auch um eine Analogie zu NRW, in der die Teilnahmepflicht damals nicht eindeutig normiert war, gleichwohl dennoch bestand 
Nachtrag: Die in der ADO definierten Aufgaben der Lehrkräfte werden natürlich erst dann zur konrekten Dienstpflicht, wenn sie durch die Schulleitung angewiesen sind. Es ist also z.B. Dienstpflicht von mir die mir auferlegten Aufsichten durchzuführen, aber nicht pauschal alle möglichen Aufsichten der Woche. Auch bin ich zur Klassenleitung verpflichtet bzgl. der mir zugewiesenen Klasse, aber nicht aller Klassen gleichzeitig. Und es ist sicher keine Dienstpflicht eine Projektwoche durchzuführen, sofern es gar keine gibt. Wird eine solche aber auf Schulebene beschlossen, sieht das eben anders aus. Ich denke, das Verhältnis von "Aufgaben der Lehrkräfte" und "Dienstpflicht der einzelnen Lehrkraft" sollte damit deutlich werden.