Beiträge von Seph

    Ja gut, das ist das allgemeine Problem der Aufsichtspflicht. ;)

    Während es im Rahmen der Aufsichstpflicht bei "normalen" Umständen keineswegs ein Problem darstellt, mal auf Toilette zu gehen oder Kinder /Jugendliche (gewisse geistige Reife vorausgesetzt) unbeobachtet zu lassen, sieht das bei Schwimmen durchaus anders aus. Hier tritt genau der von Miss Jones beschriebene Umstand ein: die Schüler dürfen nur im Wasser sein, solange eine rettungsfähige Aufsichtsperson unmittelbar dabei steht.

    Mal eine Frage aus Neugier: Wie ist es denn möglich, in der Zeit zwischen Studium und Referendariat ein Erweiterungsfach (oder überhaupt irgendwas) zu studieren? In meinem Bundesland sieht es zeitlich folgendermaßen aus: Juni Zeugnisausgabe, Juli Bewerbungsstop, Juli bis Oktober Semesterferien, November Beginn Referendariat. Da die Semesterferien genau dazwischen liegen, ist es im Grunde gar nicht möglich, etwas während dieser Zeit zu studieren, oder?

    Ich hatte meine Staatsexamensprüfungen im Wintersemester, also etwa Januar/Februar...das Bundesland, in dem ich Ref gemacht habe, hat aber nur zum Sommer eingestellt, also war eine Sommersemester an der Uni noch locker drin.

    Höchstwahrscheinlich kommt eine Kopie der Anzeige in die Personalakte, was auch sehr sinnvoll ist. Genauso ist es empfehlenswert, selbst eine solche aufzubewahren, ggf. sogar mit Empfangsbestätigung vom Dienstvorgesetzten. Die Überlastungsanzeige dient ja gerade dazu, sich selber vor eventuellen Haftungsansprüchen für Fehler abzusichern, die erst durch die Überlastung zustande kamen und Missstände aktenkundig und damit nicht ignorierbar zu machen.

    Im Übrigen darf eine solche Anzeige zu keinen Nachteilen für den Arbeitnehmer führen, daher ruhig auch den Personalrat mit einbeziehen, damit die die weitere Entwicklung mit begleiten können. Dass Vorgesetzte auf solche Anzeigen nicht unbedingt freudig reagieren, ist aber auch klar :). Aber nur so können Missstände aktenkundig gemacht werden und damit die Wahrscheinlichkeit zur Behebung deutlich gesteigert werden.

    Hängt euch doch nicht an diesen 15% auf...das Entscheidende ist, dass die bei weitem meisten Richter auch nicht deutlich besser verdienen als wir Lehrkräfte. Wie oben beschrieben sind nur die Besoldungsgruppen R1 und R2 mit normalen Lehrkräften überhaupt vergleichbar...alles ab R3 ist absolut herausgestellten Leitungspositionen vorbehalten.

    Der durchschnittliche Jurist wird nicht Richter oder Staatsanwalt. Ein Prädikatsexamen schaffen nur etwa 15 % der Absolventen.


    Und man sollte zudem auch die richtigen Besoldungsstufen miteinander vergleichen. Der überwiegende Anteil von Richtern, die ja in ihrer Zunft bereits zu den besten Absolventen gehören, wird lediglich mit den Stufen R1 oder bestenfalls mit R2 besoldet (hier bereits mit Leitungsaufgaben betraut). Diese Besoldungsstufen sind denen der A13/A14 sehr ähnlich. Die deutlich höheren Besoldungen ab R3 (Präsident eines Gerichts, Vizepräsident eines Oberlandesgerichts und aufwärts) sind wenigen Richtern vorbehalten, die im Vergleich mit Lehrern am ehesten Dezernenten in der Schulbehörde entsprechen...die wiederum auch mit Stufen A16 oder B1/B2 besoldet werden.

    Bitte die Begriffe Elternzeit und Elterngeld nicht verwechseln oder synonym gebrauchen, diese stellen sehr unterschiedliche Begrifflichkeiten mit unterschiedlichen Bezugszeiträumen dar.
    Ich entnehme der Beschreibung, dass es v.a. um das Elterngeld gehen soll. Dieses wird in voller Höhe grundsätzlich für die ersten 12 Lebensmonate des Kindes (Stichtag ist der Geburtstag, nicht der Monatsanfang) gezahlt, wobei es inzwischen flexible Modellformen gibt, insbesondere wenn beide Partner in Elternzeit gehen oder wenn Teilzeit in Elternzeit gearbeitet wird. Innerhalb des Mutterschutzes wird das Mutterschaftsgeld und die arbeitgeberseitige Ergänzung voll auf das Elterngeld angerechnet, so dass nahezu volle Bezüge erhalten werden. Dennoch laufen die 12 Monate des Elterngeldes bereits...so dass im Anschluss an den Mutterschutz noch 10 Monate Elterngeld-Bezug möglich sind.

    Du kannst Elternzeit i.d.R. wie gewünscht nehmen, also auch erst ab April 2018 bis Mitte Januar. Als Angestellte hat der Arbeitgeber quasi kein Wörtchen mitzureden, bei Beamten sieht das anders aus. Hier wird u.U. erzwungen, Ferienrandlagen als Start- oder Endtermin zu meiden oder die Elternzeit an die Lebensmonate zu koppeln. Dein angestrebter Zeitraum sollte aber unproblematisch sein und der Antrag wohl durchgehen.

    Wobei das zumindest in NRW nicht stimmt. In NRW besteht Pflicht zur Teilnahme an einer Klassenfahrt (zumindest in der Sek I). Einzige Ausnahme: Wenn es aus religiösen Gründen nicht erlaubt ist.


    Wie ich bereits geschrieben habe: Die Teilnahmepflicht für Schüler besteht grundsätzlich auch in anderen Bundesländern. Schauen wir es uns aber mal konkret für NRW an. Dort ist z.B. im Runderlass v. 19.03.1997 "Richtlinien für Schulfahrten" zu lesen, dass in besonderen Ausnahmefällen eine Befreiung von der Teilnahmepflicht nach schriftlichem Antrag der Eltern möglich ist und dem stattgegeben werden muss, wenn die Eltern auch nach einem Gespräch bei ihrem Antrag bleiben. Als Gründe sind neben religiösen Gründen auch gravierende erzieherische zugelassen. Es obliegt nebenbei gesagt nicht der Schule, zu prüfen, inwiefern diese Gründe stimmig sind und den entsprechenden Antrag abzulehnen.
    In diesen Fällen greift genau das von mir oben geschriebene: Teilnahme am Regelunterricht einer Parallelklasse.

    Zudem muss in NRW bereits bei der Planung der Fahrt berücksichtigt werden, dass das Ziel, Programm und Dauer der Fahrt durch die Eltern abgestimmt wird und finanzielle Überlastung ausgeschlossen sein muss.

    Mir geht nicht in den Kopf, warum Lehrer eine Erstattung bekommen, da diese genauso belastet werden wie die Schüler. Für die Schüler ist die Klassenfahrt genauso eine Pflichtveranstaltung wie für den Lehrer und viele Geringverdienereltern müssen ganz schön strampeln, umd die Exklusivfahrten bezahlen zu können.

    Ihnen geht nicht in den Kopf, warum Lehrer für eine Dienstverpflichtung die Kosten vom Arbeitgeber erstattet bekommen??? Das wiederum geht mir nicht in den Kopf!

    Im Übrigen: Es steht auch Schülern durchaus frei, nicht mit zur Klassenfahrt zu fahren und dafür in einer Parallelklasse am Regelunterricht teilzunehmen. Es besteht zwar Schulpflicht, nicht jedoch die Pflicht zur Teilnahme an einer Klassenfahrt für Schüler!

    3 Klassen á 1 Klassenlehrer + Begleiter?
    Ich kenne meine Rechte übrigens. In meinem Bundesland gibt es für eine Fahrt innerhalb von x Kilometern pro Tag 10€, bisschen weiter weg 20€ und ins Ausland pro Tag 30€. Also der reinste Witz.

    Zum Thema Budget...nun, da wird sich gerne ausgeschwiegen. Angeblich gäbe es keines dafür.

    Ich denke, ich werde dem Kollegen dann heute schon absagen.

    Vorsicht, das wurde bei uns auch schon versucht. Die meisten Bundesländer beziehen sich bei den Reisekostenabrechnungen auf das Bundesreisekostengesetz und setzen als Tagespauschalen Anteile der dort festgehaltenen Tagespauschalen an. Was aber selbst den mit der Abrechnung betrauten Personen in Schulen nicht immer klar ist:
    Diese Tagespauschalen sind nur dann heranzuziehen, wenn die tatsächlichen Kosten nicht bekannt sind. Das kann z.B. bei einer Tagesfahrt über 8 Stunden genutzt werden, um pauschal Kosten für Verpflegung geltend zu machen.

    Ansonsten ist natürlich nach tatsächlichen Kosten abzurechnen, die aber vorher bekannt und genehmigt sein müssen, was bei Klassenfahrten in der Regel gegeben sein wird.
    Siehe dazu auch §7 BRKG Absatz (1)" Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind." und §10 BRKG Absatz (1) "Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet."

    Es ist schlicht unzulässig, Lehrkräfte für eine Klassenfahrt selber zahlen zu lassen. Genehmigt ein Schulleiter eine solche Fahrt, steht den Lehrkräften auch eine vollständige (!) Übernahme der (mit Antrag eingereichten) Kosten der Fahrt zu. Viele Bundesländer hatten daher jahrelang die inzwischen ebenfalls unzulässige Regelung angewandt, dass Lehrkräfte mit Antrag der Fahrt auf die Reisekostenerstattung verzichten mussten...ein solcher Verzicht ist inzwischen aber nichtig.

    Man darf sich nur nicht durch "das Budget ist schon leer" oder ähnliches abwimmeln lassen...das ist im Zweifelsfall ausschließlich das Problem der genehmigenden Schulleitung.

    Das ist durchaus realisierbar. Wir haben aktuell einen Lehramtsanwärter, der bereits etwa 50 Jahre alt ist. Er hat mit 40+ sich dazu entschlossen, auf Lehramt zu studieren, das durchgezogen und absolviert nun recht erfolgreich das Referendariat. Verbeamtet wird er im Anschluss dann zwar eher nicht, mit Blick auf die erheblichen Kosten bei spätem Abschluss einer PKV ist das aber auch nicht wirklich schlimm...dafür kann er noch gut 15 Jahre in seinem Traumberuf arbeiten..so sieht er es jedenfalls.

    Anmerkung eines Sohnes, dessen Mutter in der BfA/ZfA gearbeitet hat:

    Prüft genau, bei wem ihr da nen Riestervertrag abschließt. Viele Versicherungsvertreter und Banker haben nämlich kaum Ahnung davon und verkaufen Mist.Lieber nochmal bei fachkundigem Personal Infos einholen. Erspart euch viel Ärger und den Mitarbeitern bei Riester Stress und missmutige Kunden.

    Wundert mich gar nicht, da ein nicht unerheblicher Teil der sogenannten Vermögensberater schlicht Verkäufer sind, deren Schulungen im Wesentlichen aus Verkaufstechnik als aus Hintergrundwissen im Finanzwesen bestehen. Die Beratung erfolgt dann auch eher renditeorientiert, wobei naturgemäß die für Kunden eher ungünstigen Produkte höhere Verkaufsprovisionen aufweisen...ratet mal, welche Produkte angeboten werden ;)

    Der eigentliche Witz ist ja auch, dass gerade im System Schule praktisch jeder sehr einfach ersetzbar und alles andere als unverzichtbar ist. Der Betrieb läuft auch ohne einen nahezu problemlos weiter. Das beißt sich zwar mit dem Eigenempfinden (kenne ich auch), aber es ist hilfreich, sich das immer mal wieder in den Kopf zu rufen: Die Schule funktioniert auch, wenn ich mal nicht da bin.

    Ähmm...es gibt an deiner Schule doch sicher auch noch andere Deutsch-Lehrkräfte, oder? Warum musst ausgerechnet du auf diese Fortbildung? Auch als Fachkonferenzleiter bist nicht zwangsläufig du die Person, die zu jeder entsprechenden Veranstaltung muss, das kann durchaus auch delegiert werden (und sollte es auch mit Blick auf gleichmäßige Aufgabenverteilungen).

    Grundsätzlich sind bei (einfachen) Unterrichtsstörungen zunächst erst einmal Erziehungsmittel anzuwenden...Stoff nacharbeiten lassen usw. sind gute Ansatzpunkte. Und es lohnt sich, das 1-2x durchzumachen, denn: Wird der Unterricht nachhaltig gestört, geforderte Leistungen verweigert usw. sind Ordnungsmaßnahmen i.d.R. zulässig. Dafür muss nicht erst eine dicke Akte mit zig Einträgen existieren, es reicht bereits der Wiederholungsfall aus, zumindest für die unteren Stufen wie einen schriftlichen Verweis. Kommt es dann wieder zu Wiederholung des Verhaltens kann z.B. der Ausschluss vom Unterricht bis zu 10 Tagen dann auch durchgesetzt werden.

    (--> §63 SchulG Berlin)


    Zu Bedenken sind m.E. noch folgende 2 Punkte:

    (1) Der Schulleiter hat euch als Lehrkräften gegenüber auch eine Fürsorgepflicht...er kann das Problem nicht einfach aussitzen, sondern muss darauf mit geeigneten Mitteln reagieren.
    (2) Pragmatisch: die wenigsten Eltern klagen gegen Verwaltungsakte, sie müssten dafür z.B. finanziell meist in Vorleistung gehen (Rechtsschutzversicherungen decken meist kein öffentliches Recht ab) und das bei niedrigen Erfolgsaussichten. Und im Worst-Case muss halt eine Maßnahme zurückgenommen werden. Und das Schöne: Ein WIderspruch gegen den Verwaltungsakt hat zunächst keine aufschiebende Wirkung...die Maßnahme greift zunächst also dennoch.

    --> Die aktuellen Probleme jetzt (!) dokumentieren, mit Erziehungsmitteln reagieren, dokumentieren und dann möglichst schnell auf Ordnungsmaßnahmen wechseln....es braucht keinen monatelangen Vorlauf dafür.

    Hmm ich glaube, wir haben uns Missverstanden (oder ich habe einen Denkfehler).


    Angenommen ich bleibe bei StrKucks Beispiel...

    Man verdient 50.000 Euro Brutto im Jahr und zahlt ca. 25% Steuern. So würde man 12.500 Euro steuern zahlen und 37.500 Euro Netto verdienen.
    Man zahlt aber das Jahr über keine Kirchensteuer und hat so ja weniger Abzug am Gehalt und so mehr Bruttogehalt. Dann würde man ja auf mehr Gehalt Steuern zahlen müssen und hätte höhere Abzüge, sodass man auch gleich die Kirchensteuer zahlen kann, weil es sich nicht viel gibt. Das wurde mir so erklärt, aber da ich in Steuersachen nicht wirklich fit bin, bin ich mir nicht sicher, ob das Sinn macht....


    Die Kirchensteuer mindert tatsächlich das zu versteuernde Einkommen. Die Rechenreihenfolge ist zwar folgende: Es wird erst das zu versteuernde Einkommen (zvE) gebildet, indem vom Bruttoeinkommen die möglichen Abzüge geltend gemacht werden (Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten usw.). Vom zvE wird dann mittels des entsprechenden Steuersatzes nach §32a EStG die Einkommenssteuer berechnet. Und von dieser werden zusätzlich je nach Bundesland 8-9% als Kirchensteuer abgeführt. Diese 8-9% der Einkommenssteuer werden als nicht-Kirchenmitglied nicht abgeführt.

    Aber nach §10 EStG kann die Kirchensteuer als Sonderausgabe geltend gemacht werden und das zvE mindern. Das bedeutet aber letztlich nur, dass das zvE um den Betrag von 8-9% der Einkommenssteuer gemindert wird und damit z.B. bei einem effektiven Steuersatz von z.b. 25% nur etwa 75% der tatsächlichen Kirchensteuer gezahlt werden müssen. Dementsprechend können bei Kirchenaustritt immer noch ca. 75% der Kirchensteuer eingespart werden. @StrKuck hat das schon sehr gut beschrieben.

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