Grundsätzlich sind bei (einfachen) Unterrichtsstörungen zunächst erst einmal Erziehungsmittel anzuwenden...Stoff nacharbeiten lassen usw. sind gute Ansatzpunkte. Und es lohnt sich, das 1-2x durchzumachen, denn: Wird der Unterricht nachhaltig gestört, geforderte Leistungen verweigert usw. sind Ordnungsmaßnahmen i.d.R. zulässig. Dafür muss nicht erst eine dicke Akte mit zig Einträgen existieren, es reicht bereits der Wiederholungsfall aus, zumindest für die unteren Stufen wie einen schriftlichen Verweis. Kommt es dann wieder zu Wiederholung des Verhaltens kann z.B. der Ausschluss vom Unterricht bis zu 10 Tagen dann auch durchgesetzt werden.
(--> §63 SchulG Berlin)
Zu Bedenken sind m.E. noch folgende 2 Punkte:
(1) Der Schulleiter hat euch als Lehrkräften gegenüber auch eine Fürsorgepflicht...er kann das Problem nicht einfach aussitzen, sondern muss darauf mit geeigneten Mitteln reagieren.
(2) Pragmatisch: die wenigsten Eltern klagen gegen Verwaltungsakte, sie müssten dafür z.B. finanziell meist in Vorleistung gehen (Rechtsschutzversicherungen decken meist kein öffentliches Recht ab) und das bei niedrigen Erfolgsaussichten. Und im Worst-Case muss halt eine Maßnahme zurückgenommen werden. Und das Schöne: Ein WIderspruch gegen den Verwaltungsakt hat zunächst keine aufschiebende Wirkung...die Maßnahme greift zunächst also dennoch.
--> Die aktuellen Probleme jetzt (!) dokumentieren, mit Erziehungsmitteln reagieren, dokumentieren und dann möglichst schnell auf Ordnungsmaßnahmen wechseln....es braucht keinen monatelangen Vorlauf dafür.