Beiträge von Seph

    Ich habe heute mit unser Englisch Fachgruppenleiterin gesprochen. Sie bekam ein C. Der Schulleiter sagte ihr für a14 bekomme man immer ein C, um befördert zu werden. Ein D reiche nicht aus und ein B sei nur für Kandidaten, die auch a15 anstreben. Sie war etwas erstaunt über diese Aussage des Schulleiters, denn wieso sollte für a14 nicht auch ein B vergeben werden? Ich fand das auch etwas seltsam.

    Das ist in der Tat nicht nur seltsam und fachlich falsch, sondern zeigt noch einmal sehr deutlich, dass selbst damit befasste Personen scheinbar etwas seltsame Vorstellungen zum Beurteilungsverfahren haben oder unreflektiert "Lehrerzimmer-Mythen" nachplappern. Die Rangstufen sind sehr eindeutig definiert und grundsätzlich kann in jedem Beurteilungsverfahren auch jede dieser Stufen erreicht werden. Sie dienen ja gerade dazu, die Eignung für ein ganz konkretes Amt zu beurteilen. Und sie haben schlicht nichts mit der Schulnotenskala von "sehr gut" bis "ungenügend" zu tun.

    Hat jemand weitere Tipps, wie ich meine Chancen für die Versetzung erhöhen kann?

    Ich weiß natürlich nicht, ob das auch in Bayern etwas bringt. Hier wäre es durchaus zielführend, mit in Frage kommenden Schulen proaktiv Kontakt aufzunehmen und sich direkt vorzustellen. Wir fordern dann manche Versetzungen zielgerichtet über die Ebene SL <-> übergeordnete Behörde an oder können teilweise Ringtausche mit anderen Schulen mit begleiten.

    Was erhoffst du dir davon? Eine Anfrage einer Lehrkraft ist zwar nicht verboten, wird aber höchstens dazu führen, dass die Rechtslage noch einmal knapp dargestellt wird und mit hoher Sicherheit noch keine Veränderung der entsprechenden Verordnung bewirken.

    Der Sinn einer solchen Regelung liegt durchaus darin, abzusichern, dass an Lerngruppen keine überhöhten Anforderungen im Sinne unangemessen schwer lösbarer Aufgaben gestellt werden. Dann als Sicherung eine mögliche Wiederholung bzw. Genehmigung vorzusehen, ist durchaus plausibel. Mich wundert allerdings wirklich, dass diese Überprüfungsmöglichkeit bei Unterschreitungen von mehr als 50% gar nicht mehr besteht, sondern dann ein Automatismus greift. Diesen halte ich auch für falsch, während ich die zugrundelegende Regel, dass sehr schlecht ausgefallene Arbeiten noch einmal gegengeprüft werden sollen, durchaus begrüßen kann.

    Das ist die Frage.

    Ich habe jetzt der Kollegin geschrieben, die für den Klausurplan zuständig ist und die meinte, sie persönlich würde in meinem Fall den Schülern, die in der Klausur durchgefallen sind, eine freiwillige Ersatzleistung anbieten.

    Genau das wäre ja aber rechtswidrig, wenn die Klausur wiederholt werden muss.

    Das klang für mich jetzt aber eher so, als wollte sie mir einfach was vorschlagen und wüsste es selber nicht genau. Sie meinte nur, dass eine Wiederholung der Klausur bis zum Notenschluss ja nicht möglich sei.

    Der Ansatzpunkt wäre dann wohl eher, dass der Notenschluss nach hinten geschoben werden muss für diese einzelne Lerngruppe. Oder dass organisatorisch ein Rahmen geschaffen werden muss, in dem das doch möglich ist (z.B. durch Korrekturtage für die Lehrkraft).

    Habe ich getan, danke,

    ich dachte es wäre einfacher. Heute 3000 € Netto, als Rentner 2000€ Netto, Lösung: 66,6% Auszahlung, oder 33,3%Abzüge

    Das kann man so pauschal überhaupt nicht aussagen, da es entscheidend davon abhängt, wieviele Rentenpunkte du bis zum Ruhestand angesammelt haben wirst und was diese dann wert sind. Mit den dann ermittelbaren individuellen Rentenbezügen kann man schauen, welche Abzüge genau noch vorgenommen werden müssen.

    Ich habe heute bei einem Dezernenten in NDS nachfragt. Er sagte, die Rangstufen sind nach oben gestreckt und nach unten gestaucht: Ein E ist Note 5 und 6, ein D ist eine 3 oder 4. Ein C ist eine 2, und mit einem C könne man auf jeden sehr zufrieden sein, man sei dann ein wirklich guter Beamter; ein B ist eine 1 und ein A eine 1 +, vergleichbar mit 15 Punkten. Für ein A muss nicht nur der komplette Bewerbungstag optimal und ganz besonders hervorragend verlaufen, sondern auch alles andere sehr gut sein.

    Dass die Rangstufen nicht äquidistant sind ist völlig klar. Diese aber in Schulnoten "umzurechnen" ist wenig sinnvoll, da es für Beurteilungsverfahren in NDS schlicht keine "1" bis "6" gibt und insofern ein entsprechender Maßstab zur Umrechnung fehlt. Diese Aussage ist daher ziemlich unseriös. Und ja, ein "C" sagt nun einmal aus, dass ein Bewerber für eine bestimmte höherwertige Aufgabe gut geeignet ist. Nichts anderes hatten wir weiter oben schon festgestellt.

    Es gibt keine Minusstunden im Arbeitsrecht. Natürlich dürfen Ausfallstunden mit Vertretungsstunden gegengerechnet werden. Steht aber am Jahresende ein Minus, muss das gestrichen werden.

    Nur befinden wir uns hier meist nicht im Arbeits- sondern im Verwaltungsrecht. Und Arbeitszeitkonten zum Ausgleich von nicht ganz zum Deputat passender Unterrichtseinsätze dürften in den meisten Bundesländern nicht nur Standard, sondern v.a. zulässig sein.

    Ps. Es steht nirgends dass zweimal pro Jahr eine Fachkonferenz abgehalten werden muss in nds. Einmal würde also auch reichen. Schulen können sich eigene Konferenzordnung geben und das da festlegen aber es steht nirgends dass es mindestes 2 pro Schuljahr sein müssen- auch so ein Lehrerzimmermythos

    Nein, kein Mythos, sondern banales Schulrecht. Die meisten Schulen haben eben keine eigene besondere Konferenzordnung verabschiedet, sodass nach wie vor der entsprechende Runderlass "Konferenzen und Ausschüsse der öffentlichen Schulen" anzuwenden ist. Dieser ist - wie übrigens auch andere Erlasse im Rahmen der eigenverantwortlichen Schule - zwar außer Kraft gesetzt, um genau die entsprechenden Gestaltungsfreiheiten für Schulen zu schaffen, muss dann aber aktiv durch eine eigene Konferenzordnung ersetzt werden. Ansonsten ist er nach wie vor anzuwenden. Genau dort finden sich übrigens auch die ganzen "Klassiker" wie das Mitwirkungsverbot, Teilnahmepflichten und -rechte u.v.m.

    Im Erlass ist dann auch geregelt:

    Zitat

    Fachkonferenzen sollen mindestens einmal im Schulhalbjahr stattfinden.

    Ich weise in dem Zusammenhang gleich schon einmal darauf hin, dass "soll" im rechtlichen Sinne sehr viel schärfer als in der Alltagssprache ist und dass außer in begründeten einzelnen Ausnahmefällen so verfahren werden muss.

    Rein interessehalber: Hast Du dafür einen Link zu einschlägigen Rechtsquellen im schweizerischen Recht?

    Es wird keine Rechtsquelle geben, die so etwas explizit erlaubt. Das Schweizer Strafrecht kennt aber andersherum auch den Tatbestand der Sexuellen Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 StGB der Schweiz). Insofern würde mich wirklich wundern, wenn das wesentlich anders als in Deutschland behandelt werden würde. Dieser Artikel bezieht sich allerdings ganz eindeutig nur auf Minderjährige, während es in Deutschland den Begriff der "Schutzbefohlenen" gibt....der sich m.E. auch auf Minderjährige bezieht, aber weniger eindeutig ist.

    Ist doch interessant, dass sich, gemäss der genannten Anekdoten, immer männliche Lehrkräfte in ihre Schülerinnen verlieben (Brigitte Macron mal aussen vor). Kennt ihr irgendeine Kollegin, die jemals etwas mit einem ehemaligen Schüler angefangen hätte?

    Ja, kam auch bereits vor. Er war schon volljährig und sie wurde (zwangs-) versetzt. Ob das in direktem Zusammenhang stand, weiß ich allerdings nicht sicher.

    Das allerdings halte ich für ein sehr übles Urteil, da die Studentinnen im Abhängigkeitsverhältnis sind.

    Deswegen erfolgte ja dennoch eine Disziplinarstrafe...zurecht wie ich auch finde. Mit Blick darauf, dass die Studentinnen aber keine Schutzbefohlenen mehr waren, reichte das nicht für die Maximalstrafe der Entfernung aus dem Dienst. Diese Abstufung kann ich durchaus nachvollziehen.

    Hierzu vlt. etwas kontrovers: Zumindest das VG Meiningen hatte 2020 geurteilt, dass im Falle eines Professors, der sich an volljährige Studentinnen angenähert hatte, diese keine Schutzbefohlenen mehr sind. Einvernehmliche Sexualkontakte seien daher auch keine Dienstpflichtverstöße mehr. In dem Fall erfolgte allerdings dennoch eine vorübergehende Kürzung der Dienstbezüge, da der Professor planmäßig gehandelt hatte.

    Inwiefern die Frage der Volljährigkeit auch an Schulen eine Rolle bei der Bemessung der Schwere des Dienstpflichtverstoßes spielt, vermag ich gerade nicht einzuschätzen, könnte mir aber vorstellen, dass das relevant ist. Zumindest bei Schülern, die man selbst im Unterricht hat, ergibt sich so oder so ein unauflösbarer Interessenkonflikt, auch bei Volljährigen.

    Das ist echt kein großer Aufwand oder es ist richtig viel Arbeit. Je nachdem, so geht das auch mit vielen anderen Aufgaben.

    Ja, das steht und fällt tatsächlich mit der konkreten Ausgestaltung der Arbeit von Fachobleuten an den einzelnen Schulen und reicht von "Man hat 2x im Schuljahr den Vorsitz für eine Fachkonferenz und sonst nichts" bis zu "Man koordiniert die Unterrichtsentwicklung im Fach, tauscht sich dafür regelmäßig mit allen anderen Fachobleuten und weiteren Gremien aus und organisiert so ziemlich alles, bei dem das eigene Fach mitwirkt (Wettbewerbe, Austauschfahrten, Tag der offenen Tür u.v.m.).

    Wisst ihr wie es bis in die 80er Jahre mit der Beförderung lief? Wurden da alle irgendwann auf a14 befördert ohne Revision? Und musste dazu auch eine dienstliche Beurteilung her ?

    Mit Blick darauf, dass die Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leiste schon etwas länger im Grundgesetz steht, vermutlich ja. Letztlich spielt es aber überhaupt keine Rolle mehr, wie vor 40 Jahren Beförderungen abliefen. Alle betreffenden Kollegen dürften inzwischen im Ruhestand sein.

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