Beiträge von HanneloreK:

    Hallo zusammen, ich bin neu hier im Forum und stelle gleich eine doch etwas knifflige Aufgabe.


    Gestern hatte ich ein sehr intensives Elterngespräch. Es drehte sich um den §90 SchG Ba-Wü
    Bei uns an der FöS ist es üblich für wiederholt vergessene HA eine Stunde direkt nach dem Unterricht Nachsitzen anzuordnen. Die Eltern meinten es sei unzulässig und zeigten mir im SchG folgende Passage


    "...(7) Vor der Entscheidung nachzusitzen genügt eine Anhörung des Schülers. Im Übrigen gibt der Schulleiter dem Schüler, bei Minderjährigkeit auch den Erziehungsberechtigten, Gelegenheit zur Anhörung; Schüler und Erziehungsberechtigte können einen Beistand hinzuziehen...."


    SR war zufällig anwesend und meinte, dass dieser Abschnitt für einen fast 16 jährigen Jugendlichen nicht zu treffe, da er zwar noch nicht volljährig, aber schon über 14 Jahre alt ist.

    Nun bin ich etwas verunsichert. Sind nicht alle unter 18 Jahren minderjährig oder unterscheidet die Gesetzgebung in diesem Fall doch?


    Hier der komplette link des §90.
    http://www.landesrecht-bw.de/j…ulG+BW+%C2%A7+90&max=true

    Könnte mir jemand einen Tipp geben, wo ich nachschlagen könnte oder vllt. weiß jemand auch die Antwort direkt.


    LG Hanne


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