Das ist ganz klar rechtswidrig! Damit überschreitet man seine Kompetenzen bei weitem. Einen so weitreichenden Eingriff in die Privatsphäre dürfen lediglich die Sicherheitsbehörden durchführen und auch diese nicht verdachtsunabhängig. Kinder, die auf ihre Grundrechte bestehen und sich dieser Anweisung verweigern, dazulassen, dürfte zu netten Regressansprüchen gegen die Lehrkraft führen.
Ansonsten bin ich bei dir: Auf das gesetzlich vorgegebene Alkoholverbot auf Schulfahrten bestehen und dieses auch im Rahmen der eigenen Möglichkeiten (sicher keine Zimmerkontrollen nachts um drei) durchsetzen. Auch ich warne ausdrücklich vor verdeckten Absprachen mit der Klasse und ich war bereits auf einer Fahrt dabei, auf der eine solche stillschweigende Vereinbarung dazu führte, dass ein Schüler nachts mit eigenem Erbrochenem im Mund im Schlaf fast erstickt wäre. Die Klassenlehrkraft war danach nicht mehr Lehrkraft an dieser Schule.
Theorie:
Wenn ich den Verdacht habe, dass Schüler unerlaubt Alkohol bei sich führen, darf ich sehr wohl in die Taschen schauen. Die Schüler sind in diesem Fall wohlgemerkt unter 18 und dürfen harten Alkohol weder kaufen noch konsumieren! Wenn sich ein Schüler weigert, mich in den Koffer schauen zu lassen, erhärtet sich für mich nur der Verdacht! Und entweder gibt der Schüler den Alkohol dann freiwillig raus, oder er bleibt halt da. Wegen grobem Fehlverhalten (und das ist ein grobes Fehlverhalten!) darf ich einen Schüler immer von einer Klassenfahrt ausschließen. Und da steht auch die Schulleitung hinter mir! (Ich habe bereits Schüler von einer Klassenfahrt nach Hause geschickt, weil sie (unter 18) Wodka gekauft hatten und in der JuHe konsumiert haben.)
Praxis:
In der Praxis kam es noch nicht einmal vor, dass ein Schüler sich verweigert hat! Der Vorfall mit den nach Hause geschickten Schülern hat sich rumgesprochen und seither habe ich da keine Probleme mehr!