Beiträge von Elli1975

    Hallo Susannea,


    danke für Deine Antwort.
    Ich verstehe Deine Begründung leider nicht.


    Du kannst es doch relativ einfach begründen, deine "normale" Tätigkeit lässt sich mit der Kinderbetreuung nicht vereinbaren, weil die Kinderbetreuung im Ausland notwendig ist (weil dein Mann dort hin geht), aber eine Tätigkeit dort vor Ort, lässt sich natürlich vereinbaren.

    Kannst Du so lieb sein und das noch einmal irgendwie anders erklären?


    Danke vielmals!


    Elli

    Hallo,


    ich bin beamtete Lehrerin in Schleswig-Holstein. Wir planen, für ca. fünf Jahre ins Ausland zu gehen, da mein Mann beruflich eine gute Stelle angeboten bekommen hat.
    Wenn es dort gut läuft, bleiben wir vielleicht auch länger.
    Wir haben eine kleine Tochter.


    Ich würde mich gem. § 62 (1) des schleswig-holsteinischen Beamtengesetzes aus familiären Gründen beurlauben lassen.
    Grundsätzlich würde ich schon die Sicherheit haben wollen, später wieder als beamtete Lehrerin einzusteigen.
    Im Ausland möchte ich aber nicht untätig sein. Ich würde mir gern eine Stelle an einer Sprachschule oder ähnlich suchen und vielleicht täglich ein paar Stunden arbeiten, wenn die Kleine in der Schule ist.


    Meine Frage daher:
    In welchem Umfang darf ich während einer Beurlaubung aus familiären Gründen arbeiten?
    Im Gesetz (schleswig-holsteinisches Landesbeamtengesetz) steht im § 62 (2)Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
    Das finde ich aber recht schwammig.


    Kann jemand vielleicht die ungefähre Stundenzahl sagen? Ich denke mal, dass ich ca. 15 Wochenstunden machen möchte. Wäre das O.K.?
    Bin für jede hilfreiche Antwort dankbar!


    Elli

Werbung