Also in Berlin sind spätestens seit dem WS 2015/2016 einheitlich 10 Semester Regelstudienzeit für alle Lehrämter, damit wäre auch die Begründung nicht mehr gültig
NRW seit WiSe 11/12. 2 Mal Nix.
Also in Berlin sind spätestens seit dem WS 2015/2016 einheitlich 10 Semester Regelstudienzeit für alle Lehrämter, damit wäre auch die Begründung nicht mehr gültig
NRW seit WiSe 11/12. 2 Mal Nix.
Solange du Kindergeld bekommst, ist das entsprechende Kind Beihilfeberechtigt (idR. also bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres). Besteht ein 'eigener' Beihilfeanspruch über den Bezug von Waisengeld, dann solange.
Die Uni möchte eine Bescheinigung, dass das Kind nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegt. Dazu einfach zum letzten gesetzlichen Versicherer gehen (oder falls es so einen nie gab, zur AOK) und dort Bescheid sagen (kann sein, dass die einen Versicherungsnachweis des Privatversicherers wollen, so genau erinnere ich mich nicht), die wissen dann schon, welches Formular sie für die Uni mitgeben müssen.
Die Gesetzesänderung wurde bereits verabschiedet (hier findest du die Infos: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl…32&ver=0&menu=1), dort heißt es
ZitatAlles anzeigen
e) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„(11) Die Pflicht zum Nachweis eines gesonderten Eignungspraktikums beim Zugang
zum Vorbereitungsdienst nach § 9 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 in der Fassung des
Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) geändert worden ist, entfällt. Ein
Eignungs-und Orientierungspraktikum nach § 12 Absatz 1 und Absatz 2 führen die
Hochschulen für Studierende ein, die ihr Bachelorstudium ab dem Wintersemester
2016/2017 beginnen.“
D.h., du musst kein Eignungspraktikum machen, kannst ganz normal mit dem Studium anfangen, wo mit dem kommenden WiSe das neue OP eingerichtet sein wird.
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