Beiträge von Amsel

    Das ist bei uns nicht möglich. Laut Schulgesetz sind ja auch alle Lehrer, die an der Gesamtlehrerkonferenz teilnahmeberechtigt sind, wählbar. §2 Abs.1 Nr. 15 Konferenzordnung (Wahl der Vertreter der Lehrer in der Schulkonferenz; dabei sind wählbar alle in der Gesamtlehrerkonferenz stimmberechtigten Lehrer)
    Also ist das Verfahren bei euch nicht so ganz gesetzeskonform ;)

    § 2 Abs. 1 Nr. 15 der Konferenzordnung." (-> "...dabei sind wählbar alle in der GLK stimmberechtigten Lehrer")
    Das bedeutet doch nur, dass keine Nichtberechtigten wählbar sind wie z.B. der Hausmeister.


    und zu "(3) Sind weniger Lehrerstellen vorhanden als die Zahl der Vertreter und Stellvertreter beträgt, kann die Gesamtlehrerkonferenz die Reihenfolge der Vertretung auch anders als durch Wahl bestimmen."
    Kein Widerspruch. Aber dieser Satz gilt eben nur und ausschließlich, WENN weniger Lehrerstellen vorhanden sind als die Zahl der Vertreter und Stellvertreter beträgt. Er sagt also nichts darüber aus, ob eine Wahl angenommen werden muss, wenn genügend andere LehrerInnen vorhanden sind.


    In Ausnahmefällen kann die GLK also z.B. darüber diskutieren, wer wohl der geeignetste wäre, diesen Job zu erfüllen und stimmt dann ab. Ob der einzelne da zugestimmt hat, ist egal.


    Genau das wäre jetzt die Lösung! WOOOO steht jetzt, dass es egal ist, ob der einzelne zustimmt, wenn es KEIN Ausnahmefall ist?



    Es stellt sich also nach wie vor die Frage, wieso die allgemeinen Wahlgrundsätze in Beamtenstatusverhältnissen keine Anwendung finden sollen - vor allem, wenn es keine besonderen Bestimmungen für genau diese Wahl gibt?

    Die Schulkonferenzordnung schreibt ja auch ausdrücklich in §4 Abs. 1 (Amtszeit:
    (1) Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und dauert bis zum Ende des laufenden Schuljahres.


    Schon komisch, dass hier die Annahme der Wahl explizit erwähnt wird, wenn man gar keine Wahl haben sollte?
    Eltern und Schülern wird diese Wahl eingeräumt - andererseits ist dieser Paragraph nicht ausdrücklich beschränkt auf diesen Personenkreis. Ergo müsste er für alle gewählten Vertreter auslegbar sein.

    Die Begründung:
    "Die Teilnahme an der Schulkonferenz gehört zur Dienstpflicht einer Lehrkraft. Die Schulkonferenz ist Organ der Schule, § 47 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz. In der Schulkonferenz werden wesentliche Dinge der Schule entschieden. Die Vertretung der GLK in der Schulkonferenz ist genauso wie die Teilnahme an der GLK (vgl. § 10 Abs. 1 der Konferenzordnung) Dienstaufgabe."


    Wobei m.E. in §10 Abs.1 die Konferenzen abschließend aufgeführt sind, an denen eine Lehrkraft teilnehmen muss. Da ist keine Formulierung wie "insbesondere" zu lesen. Also beschränkt sich der Paragraph auf die angeführten Konferenzen - und nicht stillschweigend auch noch auf die nicht aufgeführte Schulkonferenz. Aber vielleicht interpretiere ich das ja auch falsch?

    Hallo zusammen,
    ich finde zu diesem Sachverhalt im Netz keine Antwort und hoffe mal, dass unter euch jemand darüber Bescheid weiß?
    Folgendes "Problem": Nach zig Jahren als gewählter Vertreter der GLK in der Schulkonferenz wollte ich mal eine Auszeit von diesem Gremium. Meiner Ankündigung, dass ich eine mögliche Wahl ablehnen würde, erfolgte die Belehrung, dass ich eine Wahl in die Schulkonferenz nicht ablehnen kann und darf.
    Muss man eine solche Wahl in Baden-Württemberg tatsächlich annehmen?
    Meinungen und Vermutungen helfen hier sicher nicht weiter :P

Werbung