Beiträge von Toppi

    Nein. Das geht sowieso nicht, ansonsten fällt ein TdoT nicht unter die vergütbare Mehrarbeit, die Teilnahme an "sonstigen Schulveranstaltungen", was ein TdoT ist (unabhängig von der Terminierung!), ist explizit ausgeschlossen.

    Es ist gar keine Mehrarbeit und man bekommt trotzdem einen Ausgelichstag dafür?
    Das fände ich bemerkenswert. Schließlich bekommt man für andere Schulveranstaltungen, die außerhalb des eigenen Stundenplanes liegen (Schulfest, Prüfungen, Konferenzen, Sportfest, ...) auch keinen Ausgleich.

    Hallo,

    es ist (in NRW) ein verbreitetes Modell, dass die Mehrarbeit an einem Tag der offenen Tür am Samstag durch Unterrichtsausfall an einem anderen Tag (oft Wochen später) ausgeglichen wird.
    Ist hierbei einfach pauschal (ein Tag gegen ein Tag) abzurechnen oder ist hier - wie sonst auch - stundengenau abzurechnen? Eine Verrechnung von Plus- und Minusstunden über die Kalendermonatsgrenze hinaus ist in anderen Fällen nicht zulässig.

    Bei der pauschalen Lösung haben Kollegen, die am Ausgleichtag nur eine oder vielleicht gar keine Stunde Unterricht haben, einen Nachteil, wenn sie am Tag der offenen Tür voll arbeiten mussten. Eine Abrechnung, die Plusstunden im Monat des Tagas der offenen Tür vorsieht und Minusstunden im Monat des Ausgleichstag, ist gerechter.

    Konkrete Frage: Kann ich meine Stunden am TdoT im einen Monat als Mehrarbeit angeben und im anderen als Minusstunden berücksichtigen?

    Gruß, Toppi

    PS
    - Die Frage, ob die Schulleitung überhaupt Mehrarbeit anordnen kann oder nicht, wurde hier bereits diskutiert.
    - Mir ist bewusst, dass der Unterricht an ein Tag der offenen Tür an manchen Schulen nicht vergleichbar ist mit gewöhnlichem Unterricht (kleinere Gruppen, kürzere Stunden, Doppelbestzungen) und insgesamt eine Veranstaltung ist, an der manche Kollegen gerne teilnehmen, weil sie dabei ihre Schule präsentieren können.
    - Ein Vergelich zu anderen diesntlichen Veranstaltungen (Sportfest, Schulfest, ...) passt nicht, da hier ja gar keine Mehrarbeit vorliegt.
    - Eine Alternative ist das Modell, nachdem Kollegen am Tag der offenen Tür in dem Umfang eingesetzt werden, wie sie am Ausgelichtags Unterricht haben.

    Hallo,
    da sich zurzeit vermutlich viele mit Versetzungsbestimmungen auseinandersetzen, hoffe ich auf eine Antwort auf meine etwas komplexe Frage.
    Es geht um das leidge Thema Versetzung in Kombination mit einem Abschluss. Es ist ja bekannt, dass am Gymnasium eine Versetzung in die Q1 möglich ist, ohne dass der FOR vergeben wird, weil ungemahnte 5er für eine Versetzung nicht wirksam sind, für die Erlangung eines Schulabschlusses aber schon. (APO SI § 7.4.: "Ist mit der Versetzung der Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden, werden bei der Entscheidung über die Versetzung und die Vergabe des Abschlusses oder der Berechtigung auch Minderleistungen berücksichtigt, die nicht abgemahnt worden sind.")
    Mir stellt sich nun die Frage, wie es sich bei der Versetzung von Klasse 9 nach 10 an der Sekundarschule bzw. Gesamtschule verhält. Dann auch das ist mit einem Schulabschluss verbunden (HSA Klasse 9).

    Hier heißt es einerseits in der APO SI, § 28.2:
    "Eine Schülerin oder ein Schüler wird in die Klasse 10 versetzt, wenn die Bedingungen für die Vergabe des Hauptschulabschlusses (§ 40 Absatz 2) erfüllt sind."

    Das heißt, es ist zu prüfen, ob ein Hauptschulabschluss erreicht wurde. Dabei müssen auch ungemhante 5er berücksichtigt werden. Führt das dazu, dass kein Abschluss erreicht ist, wird der Schüler nicht versetzt.


    Anderseits heißt es im §40 Absatz 2:
    "Eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule oder des Bildungsgangs der Hauptschule der Sekundarschule (...) erwirbt mit der Versetzung in die Klasse 10 den Hauptschulabschluss".
    Hiernach wäre zu prüfen, ob die Versetzung erreicht ist. Dabei dürfen ungemahnte 5er nicht berücksichtigt werden. Ist die Versetzung erreicht, erwirbt der Schüler den HSA.

    Sehe ich es richtig, dass sich das widerspricht und eine belastbare Entscheidung nicht möglich ist?

    Gruß,
    Toppi

    Hallo Piksieben,

    vielen Dank für deinen Beitrag!
    Die Frage nach der Unfallversicherung stellt sich nur für angestellte Kolleginnen und Kollegen. Die Unfallkasse hat auch schon grünes Licht bezüglich unserer Sportgruppe gegeben. Für die beamteten Kollegen ist die Unfallkasse aber nicht zuständig.

    Inzwischen habe ich ein Urteil gefunden, dass sich mit einem vergleichbaren Fall beschäftigt.
    Hier wird festgestellt:
    "Die Teilnahme an einer Sportveranstaltung und die damit verbundene sportliche Betätigung dient nur dann dienstlichen Interessen und Zwecken und unterliegt dem Dienstunfallschutz, wenn die sportliche Veranstaltung materiell und formell dienstbezogen ist."

    weiter:
    "Eine materielle Dienstbezogenheit wird bei der Ausübung von Sport insbesondere dann angenommen, wenn der Sport dem Ausgleich von spezifischen dienstlichen Belastungen dient."


    weiter:

    "Die formelle Dienstbezogenheit setzt voraus, dass die Veranstaltung in die dienstliche Sphäre einbezogen und damit - unmittelbar oder mittelbar - von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen ist."

    https://openjur.de/u/484991.html


    Ich denke mit diesen Vorgaben lässt sich eine Sportgruppe so organisieren, dass eine Verletzung als Dienstunfall einzustufen ist. Wer geschrieben hat, dass es sich nur um Privatvergnügen handeln kann, war eventuell vorschnell.


    Gruß,

    Toppi

    Nein. In diesem Fall kann ich mir das nicht vorstellen.
    Allerdings kennst vermutlich nur du die Bedingungen deiner Diensthaftpflichtversicherung.
    Typisch für Haftpflichtversicherungen ist jedoch, dass nicht eigene Schäden versichert sind, sondern Schäden, die man an Dritten verursacht.
    Hier geht es aber um Verletzungen, die man sich beim Kollegensport selbst zuzieht.
    Das alles hat mit deiner Diensthaftpflichversicheung gar nichts zu tun. Schön aber, dass du eine hast.

    Danke für eure Antworten.
    Den Kollegensport als reines Privatvergnügen anzusehen greift m.E. zu kurz.
    Ich denke der Ansatz von WillG ist richtig. Der Lehrersport dient als Ausgleich für dienstliche Belastungen und ist Teil der Gesundheitsförderung an Schulen.
    Die Veranstaltung könnte beispielsweise eingebette in das Landesprogramm NRW "Bildung und Gesundheit - Lehrergesundheit" werden.
    Aber meine Einschätzung ist - wie bis jetzt alle Beiträge auch - nur eine Vermutung.

    Gruß
    Toppi

    Hallo zusammen,
    ich unterrichte an einer Schule im Aufbau. Wir möchten langfristig eine Lehrersportgruppe installieren. Sie soll einmal wöchentlich im Anschluss an den Unterricht in der schuleigenen Sporthalle stattfinden. Die Schulleitung ist darüber informiert und hat die entsprechende Hallenzeit geblockt (Schulzentrum).

    Meine Frage ist nun, ob bzw. unter welchen Umständen Verletzungen bei einer solchen Veranstaltung als Dienstunfall anzusehen sind.

    Eine Nachfrage bei der Schulaufsichtsbehörde ist natürlich eine Möglichkeit, die Antwort wäre aber wenig hilfreich, weil es letztenendes nicht die Schulaufsichtsbehörde ist, die diese Frage zu entscheiden hat.

    Viele Grüße,
    Toppi

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