Und doch ist i.d.R. bei überwiegend ausreichenden Leistungen und nur wenigen mangelhaften Leistungen insgesamt noch das Urteil "ausreichend" zu fällen. Kris24 weist vollkommen zurecht darauf hin, dass anderweitige Entscheidungen im Zweifelsfall vor Gericht kaum Bestand haben dürften, es sei denn es kommen belastbare Argumentationen dazu, warum die Gesamtleistung insgesamt mangelhaft war.
Mangelhaft bedeutet, dass es erhebliche Mängel gibt. Wenn diese in einzelnen Leistungen aufgetreten sind, ist zu überprüfen, am sie am Ende noch bestehen und ob sie in der Gesamtschau immernoch erheblich sind. Bei einem mangelhaften Ausrutscher vielleicht nicht. In anderen Konstellationen sehr wohl.
Womöglich gab es auch ungenügende Leistungen, die „rechnerisch“ durch bessere Noten ausgeglichen werden zu können scheinen. Ungenügend bedeutet aber, dass die Mängel nicht in absehbarer Zeit zu beheben sind. Da ist die Annahme, dass diese zum Jahresende verdunstet sein könnten, schon gewagt.
Aber solche Abwägungen trifft man halt. Mich stört es nur, wenn jemand ganz furchtbar genau rechnen will, am liebsten auf sieben Nachkommastellen, und wenn einem die errechnete Zahl nicht passt, wird grob gerundet.
Bei der Prüfung zum zweiten Staatsexamen wurde mir übrigens erläutert, dass wir mit 4,0 bestanden hätten. Mit 4,1 nicht. Dort wird tatsächlich zur Ermittlung der Gesamtqualifikation errechnet und dnn auch dieses Rechenergebnis zu Grunde gelegt.
Produziert jemand im Abitur überall 05 Punkte, aber an nur einer Stelle nur 04 Punkte (entspricht in etwas 4,3), ist sie durchgefallen oder nicht zugelassen. Überwiegend ausreichend?
An den Stellen, wo tatsächlich nach PO gerechnet wird, wird das Ergebnis entsprechend genau genommen.