Das Problem an der ganzen Sache ist doch, dass schuleigene Plattformen, Server etc. an der Mehrheit der (Grund)schulen nicht existieren. Die gibt es in der Praxis nur an den weiterführen Schulen. (Ja, es gibt auch Grundschulen mit iserv etc.. Das ist aber deutlich die Minderheit).
Laut Medienberater des Landes bedeutet "soll", dass in Einzelfällen personenbezogene Daten gespeichert werden dürfen, wenn es keine Alternative gibt das Gerät sonst zu nutzen. Er hat beispielsweise auf die Anmeldung beim App-Store hingewiesen. Die Speicherung von Schülerdaten ist aus ihrer Sicht eigentlich immer unzulässig, da es immer andere Alternativen gibt.
Dazu kommt, dass wenn du personenbezogene Daten auf deinem Endgerät speichern möchtest, es als privates Endgerät gilt und der entsprechende Erlass wieder gilt. Dort steht dann:
Die Speicherung personenbezogener Daten auf dem Festspeicher privater mobiler Endgeräte (Smartphones und Tablets) ist nicht zulässig. Das Speichern und Anzeigen personenbezogener Daten in Clouds oder über Applikationen von Fremdanbietern ist zulässig, wenn zuvor mit diesen einen Auftragsverarbeitungsvertrag i. S. von Artikel 28 Abs. 3 DSGVO geschlossen wurde. Für den Fall, dass im Rahmen einer Auftragsverarbeitung eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation erfolgt, sind die Artikel 44 bis 49 DSGVO
einzuhalten.
D.h. die fast überall gekauften iPads sind dann raus. Aber selbst wenn ich einen Laptop habe, müsste ich noch einiges in Sachen Datensicherheit etc. beachten. Warum muss ich das als Lehrkraft einem dienstlich zur Verfügung gestellten Gerät? Das haben andere Bundesländer auch besser gelöst. Nur letztlich ist auch die Bund-Länder Vereinbarung für uns vollkommen irrelevant, weil nur die Vorgaben des Landes zählen ...