Woher nimmst du diese Annahmen?
...
Das Rolli-Kind, das mit der Begleitung zur Toilette geht und nur mit Hilfe der Begleitung den Klassenraum erreicht, könnte ohne Begleitung womöglich nicht teilhaben.
Wenn man Inklusion will, muss man sie mit Ressourcen ausstatten und nicht nur eine Plakette am Haus anbringen.
Du mischt hier zwei verschiedene Sachen. Auch ein Kind mit einem Schulhelfer hat einen Unterstützungsbedarf. Das Kind bekommt den Schulhelfer ja nicht ohne Grund. Das ist aber formal nicht das gleiche wie eine sonderpädagogische Unterstützungsbedarf, der von der LSchB festgestellt wird.
Ich habe nicht geschrieben, dass das Kind alles darf. Aber du kannst doch nicht als Reaktion darauf, dass die Schulhelferin ausfällt gegenüber dem Kind eine Ordnungsmaßnahme verhängen. Vielleicht liest Du dir die Ausgangsfrage noch mal durch. Da geht es nicht um Fehlverhalten des Kindes sondern um den Ausfall der Schulhelferin. Und wenn das Kind in einer Situation, in der trotz Rechtsanspruch keine Schulbegleitung vorhanden ist, ausfällt, wirst du immense Schwierigkeiten haben, mit einer Ordnungsmaßnahme durchzukommen. Es müsste nämlich klar sein, dass das Fehlverhalten nicht dem Fehlen der Schulbegleitung sondern dem Verhalten des Kindes zuzuschreiben ist.
Inklusion ist ein Recht, dass du nicht abschaffen kannst, nur weil dir die Bedingungen nicht passen. Was machst du denn mit dem ES-Kind ohne Schulbegleitung? Darf das dann nicht mehr Schule kommen?
Die LSchB hat dazu auch eine sehr eindeutige Meinung. Der Ausschluss aus dem Unterricht ist eine der härtesten Maßnahmen. Hier muss eine ernsthafte Gefährdung anderer Kinder oder eine nachhaltige Störung des Unterrichtes vorliegen. Du musst also davon ausgehen, dass eine solche Tat auch durch den Einsatz eines Schulhelfers sich nicht verhindern lässt.
Ich empfehle zur Lektüre mal Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes. Damit erübrigt sich auch die Frage, welche Rechtsauffassung die LSchB hat.
Etwas anderes ist mein Vorschlag. Wenn Du das Kind zu Hause lässt, weil Personal fehlt. Im ersten Fall liegt der Grund im Verhalten des Kindes. Im meinem Fall im Verhalten von Schulträger/Land. Im ersten Fall können sich die Eltern nur gegen die Schule wehren und für die Aufhebung der Ordnungsmaßnahme kämpfen. Im zweiten Fall können Sie Kommune oder Land in Regress nehmen.