Da fehlt noch ein wichtiges Zitat:
Dazu hat das Oberverwaltungsgericht Münster bereits in einem Urteil vom 17.1.1997 – 6 A 7153/95 – festgestellt: „Mehrarbeit kann nur angeordnet werden, wenn dies zur Erledigung wichtiger, unaufschiebbarer Aufgaben unvermeidbar notwendig ist und wenn die Umstände, die die Mehrarbeit erfordern, vorübergehender Natur sind und eine Ausnahme gegenüber den sonst üblichen Verhältnissen darstellen. Bildet die Mehrarbeit hingegen die Regel, so liegt eine unzulässige Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit vor.“
Sprich wenn unerwartet einmalig der Beamte zur Vertretung herangezogen wird, ist es ok.
Es ist aber nicht in Ordnung, wenn er Überstunden macht, weil er noch die Klausuren korrigiert oder eine Dienstversammlung hat.
Es ist ebenfalls nie in Ordnung, wenn es die Regel ist.
Und genau darüber sprechen wir doch.