Beiträge von Mikael

    Zwei Sachen fallen mir auf Anhieb ein:

    - Integral als absoluter und nicht als orientierter Flächeninhalt
    - Integral als Mittelwert aus Ober- und Untersumme und nicht als gemeinsamer Grenzwert

    Gruß !

    Und unag: Lernen funktioniert nicht nach dem Nürnberger Trichter - Prinzip... und vor allem: Es gibt nicht "die beste Erklärweise", da man es immer mit (bis zu 30) unterschiedlichen Individuen zu tun hat!

    edit: Jetzt sind hoffentlich alle Rechtschreibfehler weg...

    Zitat

    Original von Aktenklammer
    [...]
    Bei erstem habe ich doch deutlich den Eindruck, dass eben keine Schüler in NRW nach außen hin mit mangelhaften Kenntnisse auftreten soll. Das zweite finde ich sehr unbefriedigend, weil es eben viele Schüler mit doch erkennbaren Leistungsunterschieden in einen Topf wirft.

    NEIN! Sieh es als Erfolg deines Unterrichts an, dass es keine mangelhaften Kenntnisse mehr gibt. Du unterrichtest so gut, dass alle die Prüfung bestehen!

    Etwas mehr Selbstbewusstsein und -marketing würde uns Lehrern und Lehrerinnen gut tun, dann klappt's auch mit dem Bild in der Öffentlichkeit ;)

    Gruß !

    Da hätte ich sogar noch eine viel bessere Geschäftsidee!

    Man könnte das Ganze in Form einer amerikanischen Versteigerung organisieren:
    Schüler zahlt 5 Euro um die Arbeit zu sperren, Lehrer weitere fünf, um sie zu entsperren. Bevor das geschieht, bekommt Schüler eine E-Mail, dass er noch einmal 5 Euro drauflegen kann, um die Sperre aufrecht zu erhalten, Lehrer bekommt anschließend eine entsprechende E-Mail usw.

    Wenn man bedenkt, wie viele Kollegen und Kolleginnen sich hier für die Komplett-Überwachung des Internets zuständig fühlen, wäre das sicherlich sehr lukrativ :D :D :D

    Gruß !

    Du wirst schon dadurch "bessergestellt", dass du dich auf mehr Stellen bewerben kannst.

    Notenvergleiche sind nur in Bezug auf diejenigen Bewerber relevant, die ein bestimmtes Stellenprofil überhaupt erfüllen (also: Art des Lehramtes und ausgeschriebene Fächerkombination).

    Gruß !

    Zitat

    Original von Hawkeye
    ich beziehe mich nicht auf alles, habe mir nur einmal diese geschichte raus gepickt und die äußerungen, die hier grad über mir getätigt wurden.
    (ich mach mal auf timm:) einige schulrechte (hessen und bayern auf jeden fall) kennen die möglichkeit, dass außerschulische vorfälle mit schulstrafen geahndet werden können, wenn "die verwirklichung der aufgabe der schule" gefährdet ist.
    In einem derartigen fall (außerhalb der schule wurde ein mitschüler am wochenende von zwei anderen verprügelt, jemand viertes hatte sie dazu angestiftet) ging es vor das verwaltungsgericht. dieses entschied, dass eine ordnungsmaßnahme der schule (schulverweis) rechtens ist, weil durch diese tat "der schul- und unterrichtsbetrieb gestört ist", außerdem würde dieser vorfall das schulklima vergiften und "masssiv den bildungs- und erziehungsauftrag der schule " gefährden, bw. "die schüler hindern, sich zu freien selbstbestimmten persönlichkeiten entwickeln."

    (timm ende)

    Quelle?

    Dies ist in Niedersachsen meines Wissens nach nicht möglich. Ordnungsmaßnahmen können sich hier nur auf Vorfälle beziehen, die in einem unmittelbaren zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen.

    Zitat

    Original von Bayer
    [h ja. Herzlichen Dank für die sachliche Auseinandersetzung und die ausführliche Erklärung, warum du recht hast und ich nicht. So kann ich es besser nachvollziehen und muss mich wohl inhaltlich auf ganzer Linie geschlagen geben. :D

    Ok, weil du es bist:
    §§202a bis §§202c StGB lesen: Ein besonders geschützter Bereich im Internet, der eben nicht öffentlich zugänglich ist, fällt darunter. Das ist bei geschlossenen Nutzergruppen mit Sicherheit gegeben.

    Zitat

    Original von Bayer
    Ich glaube, dir ist nicht klar, wozu der 15. Abschnitt dient und dass es im öffentlichen Internet kein "Briefgeheimnis" und dergleichen geben kann, weil jedem klar sein müsste, dass das jeder lesen kann.

    Tut mir leid, aber du hast keine Ahnung...

    Zitat

    Original von Bayer
    Wo steht im StGB, dass man überall im Internet seinen Klarnamen angeben muss? Nirgends. Und das StGB schützt auch keine Internetgruppen in ihrer Zusammensetzung.

    Wie wäre es, wenn du zur Abwechslung einmal die Postings hier richtig durchliest. Ich habe nie von "Klarnamen" geredet. Es ist nicht erlaubt, eine fremde Identität anzunehmen, um sich irgendwo einzuschleusen (konkret: Du darfst dich nicht als einer deiner Schüler ausgeben, um irgendwo Zugang zu bekommen). Das hat nichts mit "Fantasienamen" zu tun.

    Und noch einmal: "Geschützte" Internetgruppen sind nicht mit "offenen" Gruppen (wo sich tatsächlich jeder mitlesen kann) gleichzusetzen.

    Zitat

    Original von Bayer
    Du verweist auf § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes StGB, in dem es um das gesprochene Wort geht. Bei schülervz spricht aber niemand. Dort wird geschrieben.

    Es geht doch nicht nur um §201 sondern um den gesamten fünfzehnten Abschnitt. :rolleyes:

    Zitat

    Schülervz ist weder geschlossen noch geschützt.

    Natürlich gibt es in schuelerVZ geschlossene Nutzergruppen. Erst informieren, dann schreiben!

    Zitat

    Original von Hawkeye
    wie ist das dann eigentlich zu beurteilen, wenn ich mit meinem wirklichen namen in schülervz unterwegs bin - weil mich z.b. schüler dahin eingeladen haben und ich solchen gruppen unter eben diesem namen beitrete? weil ich vielleicht auch von anderen schülern darauf aufmerksam gemacht worden bin?

    grüße

    h.

    Das ist in Ordnung, da du weder eine fremde Identität annimmst, noch dir unberechtigterweise Zugang zu den Gruppen verschaffst.

    Ob du dir damit persönlich einen Gefallen tust, ist aber eine andere Frage.

    Gruß !

    Zitat

    Original von Bayer
    Sorry, aber das verstehe ich nicht. Wieso einhacken? In derartigen Communitys kann sich jeder anmelden, ohne deswegen gleich "hacken" zu müssen, Gleiches gilt für deren Nutzergruppen.

    Es ging um geschlossene, geschützte Nutzergruppen. Wenn du die Ausführungen im StGB nicht verstehts, dann lass dich rechtlich beraten.

    Zitat

    Original von Schubbidu

    Einspruch: Erziehung zielt auf das Erlernen von sozial allgemein erwünschtem Verhalten. Hier lässt sich die private und die schulische Sphäre nicht trennen, denn es geht um Normen und Werte, die in beiden Bereichen gleichermaßen von Bedeutung sind.

    [...]

    Alles andere wäre auch aberwitzig, denn wie heißte es so schön: Nicht für die Schule, sondern für das Leben lernen wir.

    Dann haben wir uns missverstanden: Ich meine mit "Erziehung" konkrete erzieherische Handlungen. Und diese können logischerweise nur im schulischen Rahmen stattfinden. Auf die "Erziehung" in diesem Sinn bei den Schülern zu Hause hat eine Lehrkraft logischerweise keinen Einfluss.

    Gruß !

    Zitat

    Original von Melosine
    Tolle Einstellung, Mikael!
    Wenn ein Kind oder Jugendlicher zu dir kommt und dir erzählt, er werd eim Internet (oder sonstwo) gemobbt, geschlagen oder anderweitig gequält, sagst du: Tut mir leid, das war außerhalb der Schulzeit. Dafür bin ich nicht zuständig.
    Ich hoffe sehr, ich hab da was missverstanden!

    Überdenke einmal deine Aussage! Es ging hier um schuelerVZ!

    Zitat

    Original von Referendarin
    Nehmen wir doch mal ein konkretes Beispiel: Fritzchen, Kevin und Klaus (Namen alle frei erfunden, das Beispiel auch), alle Schüler der fiktiven 8b, mobben Jeremias im Internet in einer geschlossenen Nutzergruppe, in der ebenfalls andere Mitschüler der Klasse Mitglieder sind. Der geht mit dem Ausdruck der Mobbereien zum Klassenlehrer. Da soll dann die Schule nicht zuständig sein?

    Muss man im konkreten Fall abwägen: Tritt das Mobbing auch in der Schule auf? Dann eingreifen.
    Genauso gut könnte man folgende Situation konstruieren:
    Fritzchen, Kevin und Klaus mobben Jeremias auf dem Spielplatz in der Wohnsiedlung. Jeremias erzählt das seinem Klassenlehrer und benennt einen Zeugen. Soll die Schule zuständig sein?

    Zitat

    Wie sieht es auch, wenn Jeremias keinen Ausdruck davon hat, sondern nur von Theodora, die in die Parallelklasse geht, erzählt bekommen hat, dass die anderen ihn in einer geschlossenen Nutzergruppe mobben.

    Und Kollege Lehrkraft soll jetzt den Detektiv spielen, sich in die geschlossene Nutzergruppe einhacken und sich damit strafbar machen? Hier kann man genauso gut fragen: Wie geht man mit Gerüchten, Behauptungen und Unterstellungen allgemein um, dazu braucht es kein Internet.

    Gruß !

    Zitat

    Original von Schubbidu
    Da gehst du mir pauschal zu weit. Die Schule und somit wir Lehrer haben einen klaren Erziehungsauftrag. Natürlich habe ich als Lehrer keinen Einfluss auf die (technische) Sicherung des häuslichen PCs - sehrwohl aber auf das Verhalten meiner Schüler, den häuslichen PC auf die ein oder andere Weise zu nutzen.

    HALT: Die Schule hat für den SCHULISCHEN BEREiCH einen Erziehungsauftrag, der gleichberechtigt neben denjenigen der Eltern tritt. Die Schule hat KEINEN Erziehungsauftrag für den häuslichen Bereich! Kann sie auch gar nicht, da der häusliche Bereich außerhalb des Einflussbereichs der Schule liegt.

    Zitat

    Original von alias
    Sobald Mobbing und Gewalt gegen Schüler in das Schulumfeld hineinwirken sind wir als Lehrer verpflichtet dagegen vorzugehen. Das gebietet die Fürsorgepflicht.

    Das Stichwort ist "hineinwirken". Erst wenn das Mobbing IN DER SCHULE relevant wird und von der Lehrkraft erkannt wird, sollte eingeschritten werden. Das muss man klar von dem unterscheiden, was die Kiddies zu Hause und in ihrer Freizeit tun.

    Moebius hat mit seinen Ausführungen völlig recht.

    Gruß !

    Zitat

    Original von Schubbidu
    Mal davon abgesehen, dass ich Dudelhuns Pflichtgefühl teile, halte ich diesen Standpunkt auch rechtlich nicht für haltbar. Zumindest wurden strafrechtlich relevante Äußerungen in diesen "geschlossenen Nutzergruppen" von den Gerichten meines Wissens bislang immer als öffentlich und damit auch als ahndbar bewertet.

    Wie du an die "Beweise" kommst ist sicher nochmal eine andere Frage, aber das Thema ist zu wichtig, um da einfach den Kopf in den Sand zu stecken.

    Dann viel Spaß beim "Beweise sammeln", und immer an Folgendes denken:
    http://bundesrecht.juris.de/stgb/BJNR00127…71BJNG005202307

    Gruß !

    Zweitkorrektur natürlich NICHT mit Bleistift sondern mit dokumentenechtem Stift. Warum? Es geht hier doch nicht um "Kollegialität" gegenüber dem Erstkorrektor. Stellt euch vor, ein Schüler ist mit der Note nicht einverstanden und geht vor Gericht. Ein Sachverständiger schaut sich die Arbeit an und bemerkt, dass der Zweitkorrektor offensichtlich keine Anmerkungen an die Arbeit geschrieben hat. Würde mich nicht wundern, wenn das Gericht dann vom Anscheinsbeweis der nicht(!) stattgefundenen Zweitkorrektur ausgeht..

    Gruß !

    SchülerVZ arbeitet doch mit geschlossenen Nutzgruppen. Wie will man dort überhaupt "recherchieren" ohne sich strafbar zu machen (Datenschutzgrundsätze gelten auch hier!).

    Ein guter Grund sich NICHT darum zu kümmern, denn ohne Einsicht in die SchülerVZ-Gruppen läuft es doch alles auf Verdächtigungen, Behauptungen und Unterstellungen hinaus.

    Gruß !

    Zitat

    Original von mimmi
    Konkret gesagt ist es bei einigen Kollegen so, dass sie aufgrund ihrer Präsenz bei uns 2 Stunden Intensivierungsunterricht vorbereiten, die die Grundschullehrerin dann hält, die aber nicht auf unser Deputat angerechnet werden.

    ??? Und das schlucken die Kollegen einfach so? Fremden Unterricht vorbereiten und dann dafür nicht einmal eine Entlastung bekommen?

    Gruß !

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