Beiträge von Andrea0284

    Vielen Dank für die Antworten.



    §38 würde ich so interpretieren, dass ich auch jetzt (anders als bei de Beurlaubung ohne Bezüge) den Antrag auf Entlassung stellen könnte, um bspw. zum Halbjahr entlassen zu werden. Für den Antrag gibt es also keine Frist, nur vermutlich wird man bis zum Ende des Halbjahres oder Ende des Schuljahres im Dienst bleiben müssen?!



    LG

    Hallo zusammen,


    ich habe vor einiger Zeit beschlossen, dass ich nicht mehr länger als Lehrerin arbeiten möchte. In den vergangenen 18 Monaten habe ich daher parallel zur Arbeit ein Fernstudium absolviert und nun steht der Wechsel in die freie Wirtschaft an.
    Bisher dachte ich, ich könnte mich erstmal beurlauben lassen, sodass ich noch ein wenig Sicherheit habe, falls etwas schief gehen sollte.


    Aufgrund des Lehrermangels, kann ich wohl nicht mit der Genehmigung des Antrags rechnen, sodass ich dann die Entlassung beantragen müsste. Grundsätzlich ist das auch gar kein Problem, da ich definitiv nicht in die Schule zurück möchte.
    Nun habe ich dazu ein paar Fragen:


    1. Kennt sich jemand mit dem Verbleib der Pensionsansprüche aus? Bisher habe ich gelesen, dass es in u.a. in Niedersachen etwas positiver aussieht als in anderen Bundesländern.
    2. Kann ich die Entlassung tatsächlich nur zum Halbjahr und Schuljahresende beantragen? So verstehe ich es auf den entsprechenden Seiten, meine hier aber etwas anderes gelesen zu haben.
    3. Dürfte ich im Falle einer genehmigten Beurlaubung in dieser Zeit einen anderen Job fernab der Schule ausüben?


    4. Hat jemand sonst noch Tipps zu dem Thema?


    Vielen Dank und viele Grüße


    Andrea

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