Beiträge von MarieJ

    Hallo Gusy, ich war auch nach meiner Krebserkrankung mit Wiedereingliederung in der Schule und habe das mit der Schulleitung so geregelt, dass ich selbst überlegt habe, wie viele Stunden ich in welchen Klassen unterrichten kann.

    Das waren am Anfang zwei bis drei Stunden pro Tag an drei Tagen, insgesamt hatte ich damit in den ersten vier Wochen 8 Stunden pro Woche, keine Aufsicht und keine Vertretungsstunden.

    Mein Arzt hat für den entsprechenden Schrieb die Stundenzahl von einem 40 Stundenjob heruntergerechnet und 3 Arbeitsstunden pro Tag, also etwas mehr als eine Drittelstelle aufgeschrieben (weil er nur „normale“ Arbeitszeiten angeben könne).

    Ich hätte stets wieder reduzieren können, wenn ich es nicht gepackt hätte.

    Dann habe ich nach vier Wochen ganz langsam wieder aufgestockt, meine Schulleitung war da sehr kooperativ und mein Arzt ebenfalls.

    Insgesamt waren es gute vier Monate Wiedereingliederung, ist alles in allem gut gelaufen.

    Nur Mut und schaue auf deine Bedürfnisse und Fähigkeiten. Geh es nicht zu schnell an. Ich war am Anfang vor allem psychisch noch nicht stabil, fühlte mich sehr verletzlich.

    Wir sind hier im OT gelandet, aber bezüglich Flüchtlingsproblematik:

    Ich habe gestern auf arte zwei Teile von „USA und der Holocaust“ gesehen.

    Ist sehr aufschlussreich, auch wenn ich einiges schon wusste, wird mal wieder deutlich, wie die - nicht nur die USA- mit sehr schutzbedürftigen Menschen umgingen.

    Manches kommt argumentativ aktuell auch von diversen Seiten.

    Susannea Erklär dann bitte mir Doofi noch einmal, was nun komplizierter wird.

    Ich jedenfalls werde demnächst einfach keine Kosten für mein Arbeitszimmer mehr einzeln angeben müssen, statt 1250 € nun 1260 € absetzen und der Rest - also z. B. Entfernungspauschale - bleibt wie gehabt.

    Die Tagespauschale ist nach oben gedeckelt, wie es das Arbeitszimmer für z. B. Lehrer:innen auch bisher war - sofern man auf 210 Arbeitstage kommt und das ist bei mir kein Problem (falls da bei Lehrkräften überhaupt ein Nachweis verlangt wird).

    Liebe MarieJ, ich bewundere deine Geduld - aber ich bin hier erstmal raus.

    Die habe ich mit Schüler:innen in vielen Jahren trainiert. Die verstehen in Mathe auch immer „nichts“ 😀.

    Also nochmal: Lehrer:innen setzen nicht mehr „ihr Arbeitszimmer“ ab, sondern die Tagespauschale, die nun höher ist als das, was sie vorher als Arbeitszimmer absetzen konnten. Zusätzlich bleibt es natürlich bei der Absetzung der Entfernungspauschale und sämtlicher Arbeitsmittel und weiterer Werbungskosten.

    Das aber hat Susannea ja bestritten, aber sei’s drum, jetzt mache ich für heute Schluss.

    Davon steht hier leider in deinem Zitat nämlich genau gar nichts.

    Doch: in Satz 2 „Dies gilt auch dann…“ Bedeutet im Klartext: am selben Tag Schule und zu Hause arbeiten, wie es bei Lehrkräften üblich ist, Entfernungspauschale plus Homeofficepauschale (die aber ab 2023 Tagespauschale heißt).

    Hier noch ein weiteres Zitat, damit du verstehst, dass die GEW nichts Falsches schrieb:

    (https://steuerberater-capellmann.de/neuregelung-de…immers-ab-2023/)

    Steht für die Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann die Tagespauschale auch dann geltend gemacht werden, wenn am selben Tag auch die erste Tätigkeitsstätte oder anderen Tätigkeitsstätten außerhalb der häuslichen Wohnung aufgesucht werden. In diesem Fall kann bei Aufsuchen der ersten Tätigkeitsstätte zusätzlich zur Tagespauschale auch noch die Entfernungspauschale geltend gemacht werden.

    Oder, wenn dir Haufe lieber ist:

    https://www.haufe.de/steuern/finanz…164_604796.html

    Aus

    https://rsw.beck.de/zeitschriften/…uschale-ab-2023

    „Außerdem ist ein Abzug der Home-Office-Pauschale von 6 € täglich (höchstens 1.260 € jährlich) zulässig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag an der ersten Tätigkeitsstätte oder auswärtig ausgeübt wird. Ein zeitlich überwiegendes Tätigwerden in der häuslichen Wohnung ist in diesem Fall nicht erforderlich (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG; Randnummer 31). Daher kommt ein Abzug der Home-Office-Pauschale insbesondere bei Lehrern in Betracht.“

    Auch ich kenne keine einzige Lehrkraft, bei der die Regelung bisher anders war als von mir beschrieben. Falls du meine Beiträge nochmals liest, Susannea, wirst du feststellen, dass ich mich erst im letzten Beitrag auf die Regelung ab 2023 bezog.

    Da auch bisher für Lehrkräfte Sonderregelungen galten, die durch Gerichtsurteile klargestellt waren, gibt es keinerlei Anlass, die Ausführungen der GEW anzuzweifeln.

    Dass sich bei euch in Berlin/Brandenburg Finanzämter nicht an geltendes Bundesrecht hielten, kann ich mir kaum vorstellen. Da sind dann diejenigen, die so einen Mist akzeptieren, schlecht beraten und legen offenbar keinen Widerspruch ein.

    Es müsste aber ab 2010 definitiv merkwürdig sein, wenn da irgendein Finanzamt Ärger gemacht hätte. Vielleicht hat hier irgendjemand mehr als einen konkreten Fall parat, bei dem bei Lehrkräften kein Arbeitszimmer anerkannt wurde, obwohl die Schule das Fehlen eines Arbeitsplatzes bescheinigt hatte.

    Wie es dann im nächsten Jahr sein wird, schau‘n mer mal.

    Das ist ja aber nicht die Regel und das musst du den Finanzämtern dann erstmal begreiflich machen, dass das beim Lehrer so ist, da wird es viel Spaß geben.

    Dazu gibt’s spätestens seit 2010 einschlägige Urteile.

    Und ich vermute, dass du, Susannea, noch manches nicht verstanden hast, auch von dem, was ich schrieb - aber lassen wir’s dabei.

    Im Link von der GEW

    https://www.gew-bw.de/aktuelles/deta…hale%20absetzen.

    ist es ja ausführlich dargestellt.

    Susannea

    Natürlich konnte man das Mobiliar steuerlich absetzen. Wenn die 1250 € ausgeschöpft waren, musste das dann aber über die sonstigen Werbungskosten (Arbeitsmittel) geschehen. Fürs Arbeitszimmer konnte man auch Ausstattungsgegenstände absetzen, die man nicht unter Arbeitsmittel in die Werbungskosten bekommt - wie z. B. Glühbirnen, Heizkörper u. ä.

    Lehrer:innen konnten (zumindest seit 2010) für das Arbeitszimmer allein nie mehr als maximal 1250 € absetzen (mehr geht nur, wenn diese Mittelpunktsbedingung erfüllt ist, was sie bei Lehrerkräften nicht ist). Das Ganze war natürlich völlig unabhängig davon, wie viele Tage man in diesem Arbeitszimmer gearbeitet hat. Fahrtkosten kommen immer noch als Werbungskosten obendrauf.

    Es wird also für uns ab 2023 deshalb leichter, weil wir nix mehr nachweisen müssen, die Höhe der Abziehbarkeit ändert sich mit + 10 € ja nur geringfügig.

    Soweit ich weiß konnten Lehrer:innen schon immer bzw. bei mir ab 1992 - bis auf 2007 bis 2010 - ein Arbeitszimmer absetzen, gedeckelt auf 1250 € (den früheren Betrag weiß ich nicht mehr). Dazu war und ist es nicht notwendig, dass es der in anderen Berufen sogenannte Mittelpunkt der Tätigkeiten ist, weil das in unserem Beruf zeitlich nicht ganz hinhaut.

    Dazu bedarf es einer Kostenaufstellung, die nebenbei nix mit der EÜR zu tun hat. Also Miete/Schuldzinsen, Energiekosten, Wasser, Grundbesitzabgaben usw.

    Anschaffungen zur Möblierung u.ä. waren die einmal eingereicht, reichte bei mir in den Folgejahren eine einfache Angabe der Gesamtkosten, nur bei Anschaffungen fürs Mobiliar wurde mal ein Nachweis verlangt.

    Nach dem Urteil von 2010 musste ich zunächst eine Bescheinigung der Schulleitung vorlegen, dass kein eigener Arbeitsplatz in der Schule zur Verfügung steht.

    Ich nenne mal welche, obwohl ich nicht alle nennen kann, die ich gerne mal treffen würde und die Reihenfolge keine Rangfolge ist:

    CDL

    kleiner grüner Frosch

    O. Meier

    Antimon

    Humblebee

    aber am besten nicht alle gleichzeitig, damit’s nicht zu kontrovers wird 😉

    Von denen, die ich hier nicht mehr sehen kann (auch wenn sie sich evtl unter anderem Namen wieder hier tummeln:

    Grünfink und Mikael

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