Sobald Du pro Monat 6 Stunden (oder mehr) zusätzlich zusammen bekommst, kannst DU Dir die Stunden in NRW auszahlen lassen. Aber beachte, daß die Entfallstunden aus deinem kompletten Stundenplan, z.B. weil eine andere Klasse im Praktikum oder auf Klassenfahrt war, als Minusstunden gegengerechnet werden.
Als Teilzeitkraft bekommt man jede Stunde voll bezahlt (also nicht mit der Mehrarbeitsvergütung, sondern als Deputatstunde). Ausfallstunden werden (meist) nicht gegengerechnet.
Wurde im Forum bereits mehrfach gepostet.
Hier die Quelle
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Abgeltung durch Freizeitausgleich
Bei Teilzeitkräften, die Mehrarbeit geleistet haben, ist eine Saldierung von Ausfall- stunden aus Anlass etwa von Schulveranstaltungen, Zeugnisausgaben oder der Abwesenheit von Klassen bis zum Erreichen der Vollbeschäftigung nicht zulässig. Ausfallstunden, auf deren Entstehen die Lehrkraft keinen Einfluss hat, sind dann als Ist-Stunden anzurechnen.
Hinweis: Bei voraussehbaren Ausfallstunden kann im Rahmen der Flexibilisierung der Arbeits- zeit die Lehrkraft dennoch innerhalb einer Woche zu anderer Zeit in Anspruch genommen wer- den. Die Anordnung von Mehrarbeit wird hierdurch nicht erforderlich, da absehbar ist, dass die wöchentliche Pflichtstundenzahl nicht überschritten wird.
Bagatellgrenze
Der Anspruch auf Vergütung setzt bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften nicht vo- raus, dass die Grenze von vier Unterrichtsstunden pro Kalendermonat erreicht ist.
Höhe der Vergütung
Teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrkräfte erhalten bis zum Erreichen der Pflicht- stundenzahl einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft für jede zusätzlich geleistete Un- terrichtsstunde anteilige Besoldung nach dem LBesG. Teilzeitbeschäftigte Lehr- kräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis erhalten bis zum Erreichen der Pflichtstun- denzahl einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft für jede zusätzlich geleistete Unter- richtsstunde ein anteiliges Entgelt nach dem TV-L.“
aus https://www.bezreg-muenster.de/zentralablage/…BR_Muenster.pdf
Für befristet eingestellte Personen gilt:
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Besondere Hinweise
Befristet eingestellte Personen dürfen keine Mehrarbeit übernehmen, da immer eine Änderung des bestehenden Arbeitsvertrages erfolgen muss.“
aus https://www.bra.nrw.de/bildung-schule…ei-lehrkraeften