Beiträge von MarieJ

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    Der 3. Teil

    Schulbetrieb und Prüfungen in Berufskollegs

    Voraussichtlich bis zum Schuljahresende gilt weiter für alle Bildungsgänge und Jahrgangsstufen, dass Unterricht auch wieder in Präsenz aufgenommen wird. Hinsichtlich einer Beschränkung auf Abschlussklassen ab einer Inzidenz von 165 sowie der Beschränkung auf Wechselunterricht (Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht) ab einer Inzidenz von 100 sind die Regelungen der Coronabetreuungsverordnung maßgeblich. Der Distanzunterricht unterliegt hierbei den rechtlichen Vorgaben der VO zum Distanzunterricht.

    Hinsichtlich eines möglichst großen Umfanges an Präsenzunterricht sind unter Berücksichtigung der frühesten anstehenden Prüfungen und Abschlüsse folgende Prioritäten zu setzen:

    • Abschlussklassen vollzeit- und teilzeitschulischer Bildungsgänge (einschließlich Fachschulen des Sozialwesens im zweiten Jahr der konsekutiven Organisationsform) sowie die Fachklassen des dualen Systems, die Teile ihrer dezentralen oder zentralen Abschlussprüfungen bzw. Teile ihrer Berufsabschlussprüfung vor den zuständigen Stellen (Kammern) im Mai 2021 ablegen.
    • Alle anderen Abschlussklassen vollzeit- und teilzeitschulischer Bildungsgänge (einschließlich Fachschulen des Sozialwesens im zweiten Jahr der konsekutiven Organisationsform sowie der Fachklassen des dualen Systems).
    • Die Klassen 12 des Beruflichen Gymnasiums mit Blick auf die Leistungsfeststellungen innerhalb der Qualifikationsphase.
    • Schülerinnen und Schüler in 3,5-jährigen oder 2,5-jährigen dualen Ausbildungsverhältnissen, die im Herbst 2021 Teile ihrer Berufsabschlussprüfungen vor den zuständigen Stellen (Kammern) ablegen.
    • Schülerinnen und Schüler im 2. Jahr dreijähriger und im 1. Jahr zweijähriger dualer Ausbildungsberufe sowie diejenigen im 2. Jahr dreijähriger Bildungsgänge und im 1. Jahr zweijähriger Bildungsgänge mit Berufsabschluss nach Landesrecht sowie Studierende im 1. Jahr der Fachschulen in Vollzeit sowie im 2. und 3. Jahr in Teilzeit.
    • Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 11 des Beruflichen Gymnasiums, im 1. Jahr drei- und 3,5-jähriger dualer Ausbildungsberufe und im 1. Jahr zweijähriger Bildungsgänge ohne Berufsabschluss nach Landesrecht sowie Studierende im 1. Jahr der Fachschulen in Teilzeit.

    Die Schulleitungen entscheiden in eigener Verantwortung, ob aus pädagogischer Sicht für einzelne Klassen entweder der reine Distanzunterricht fortgeführt werden kann oder aber ein vollständiger Präsenzunterricht erforderlich ist.

    Der Präsenzunterricht in Abschlussklassen des dualen Systems der Berufsausbildung ist drei Wochen vor dem Prüfungstermin zu beenden. Der Unterricht ist ab diesem Zeitpunkt in Distanzform weiterzuführen. Für alle anderen Abschlussklassen mit zentralen oder dezentralen Prüfungen kann von dieser Regelung ebenfalls Gebrauch gemacht werden.

    Die Zuständigkeit für die Durchführung der Berufsabschlussprüfungen liegt bei den zuständigen Stellen. In der Coronabetreuungsverordnung ist geregelt, dass die Räume der Berufskollegs für Berufsabschlussprüfungen genutzt werden können. Durch die Vorgaben ist es auch für die aktuell anstehenden schriftlichen Abschlussprüfungen erforderlich, dass für getestete und nicht getestete Auszubildende unterschiedliche Räume vorgehalten werden. Schulleitungen sind gehalten, in Abstimmung mit ihrem Schulträger an den Prüfungstagen der Berufsabschlussprüfungen die räumlichen Kapazitäten durch verstärkte Nutzung von Distanzunterricht bereitzustellen. Die Prüfungsaufsicht und Prüfungsdurchführung sind grundsätzlich von den zuständigen Stellen sicherzustellen. Hier werden auch Lehrkräfte im Rahmen ihres Ehrenamtes tätig.

    Bei Nutzung von Blended Learning-/Hybridunterricht (wechselweise ein Teil der Klasse in Präsenz, ein Teil in Distanz) oder rhythmisiertem Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht, der z. B. in wöchentlichem Wechsel für die ganze Klasse erfolgt, wird auf nachfolgende Aspekte hingewiesen:

    • gemäß organisatorischem und pädagogischem Plan sollen insbesondere für die Fachklassen des dualen Systems und die Fachschulbildungsgänge synchrone (zeitgleiche) Organisationsmodelle der Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht gemäß Stundenplan unter Einhaltung der jeweiligen Stundentafel stattfinden;
    • die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht erstreckt sich auch auf den Distanzunterricht;
    • sofern Unterrichtstage und -zeiten verlegt werden, sind z.B. die Ausbildungsbetriebe und sozialpädagogischen Einrichtungen gemäß § 7 der Verordnung zum Distanzunterricht zu informieren;
    • die Handreichung zur chancengerechten Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht im Berufskolleg gibt rechtliche, organisatorische und didaktisch-methodische Hinweise für bildungsgangspezifische Konzepte zur Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht, die genutzt werden sollen.

    Zur Sicherstellung der Bildungsbiographien wird ergänzend auf folgende Möglichkeiten hingewiesen:

    Die in allen Stundentafeln der Bildungsgänge der Berufskollegs ausgewiesenen Unterrichtsstunden des Differenzierungsbereiches sollen verstärkt für das Angebot von Stützunterricht genutzt werden.

    In den Fachklassen des dualen Systems kann zusätzlich in Abstimmung mit den Ausbildungsbetrieben von einem um 80 Stunden jährlich erweiterten Differenzierungsbereich Gebrauch gemacht werden. Zu ggf. erforderlichen zusätzlichen Stellen wird auf das Unterstützungspaket Personal hingewiesen.

    Zudem können in den Fachklassen des dualen Systems, die keine Abschlussklassen sind, gemäß APO-BK in Abstimmung mit den Ausbildungsbetrieben bis zu 160 Unterrichtsstunden in das kommende Schuljahr verlagert werden.

    Abschließende Bemerkungen

    Auf der Grundlage des eingangs dargestellten Bundesgesetzes ändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schulbetrieb erneut auch in Nordrhein-Westfalen. Die Landesregierung möchte die damit verbundene Gelegenheit jedoch zur Etablierung einer klaren Regelung zum Schulbetrieb nutzen, die unter Berücksichtigung des weiteren Infektionsgeschehens möglichst für einen längeren Zeitraum Bestand haben sollte. Das Ministerium für Schule und Bildung wird die Umstellung des Schulbetriebes gemäß den Regelungen des Bundesgesetzes in den kommenden Tagen und auch am kommenden Wochenende eng begleiten und beratend für Schulen und Schulträger zur Verfügung stehen. Ich hoffe sehr, dass dieser Umstieg gut gelingt und in einen möglichst stabilen Schulbetrieb einmündet. Hierbei setzen wir erneut auf Ihre Unterstützung und Mitwirkung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Mathias Richter

    Abschlussklassen

    Die Definition der Abschlussklassen an allgemeinbildenden Schulen, wie sie in der SchulMail vom 11. Februar 2021 formuliert wurde, ist weiterhin gültig. Zu Ihrer Information füge ich die entsprechende Passage hier noch einmal ein:

    „Zu den Abschlussklassen in den allgemeinbildenden Schulen zählen:

    Alle Klassen, die in diesem Jahr an den geplanten zentralen Prüfungen für den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 sowie dem mittleren Schulabschluss (ZP 10) teilnehmen.

    Alle Schülerinnen und Schüler, die – auch ohne Teilnahme an den ZP 10 – die letzte Klasse im allgemeinbildenden Schulsystem besuchen und damit vor einem Übergang stehen. Hierzu gehören insbesondere Schülerinnen und Schüler aus der Förderschule, die zieldifferent unterrichtet werden oder am Ende des Schuljahres einen Hauptschulabschluss nach Klasse 9 erlangen können.

    Alle Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Gesamtschulen und Weiterbildungskollegs. Dies sind neben den Schülerinnen und Schülern der Qualifikationsphase 2, für die ab dem 23. April 2021 die Abiturprüfungen beginnen, auch die Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase 1, da auch deren Leistungen bereits zur Gesamtnote des von ihnen angestrebten Abiturs zählen.“

    Förderschulen

    Grundsätzlich gelten die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen auch für die Förderschulen. Allerdings kann der Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung, die nach § 9 Absatz 1 als Ganztagsschulen geführt werden, auch bei einem Inzidenzwert, der höher als 165 liegt, fortgeführt werden.

    Für diese Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer Behinderung in der Regel altersunabhängig nicht ohne Betreuung zuhause bleiben können und oftmals auch nicht erfolgreich am Distanzunterricht teilnehmen können, bestand bisher ein Anspruch auf Teilnahme an der pädagogischen Betreuung. Da die Klassen und Lerngruppen bei diesen Förderschwerpunkten jedoch klein sind, die Hygienebestimmungen aufgrund der Vulnerabilität der Schülerschaft besonders konsequent durchgehalten werden und das Personal an Förderschulen bei der Impfpriorisierung vorgezogen wurde, soll hier Präsenzunterricht grundsätzlich ermöglicht werden.

    Auf Antrag der Landschaftsverbände kann das auch für die Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Sehen sowie Hören und Kommunikation durch die obere Schulaufsicht genehmigt werden. Eltern, die ihre Kinder bei einem Inzidenzwert, der über 165 liegt, nicht am Präsenzunterricht teilnehmen lassen wollen, zeigen das gegenüber der Schule schriftlich an. Ein Anspruch auf Betreuung ergibt sich daraus nicht. Distanzunterricht wird im Rahmen der Möglichkeiten der Schule angeboten.

    Bildung konstanter Lerngruppen

    Grundsätzlich sind Sie mit der SchulMail vom 5. März 2021 darauf hingewiesen worden, dass in der Sekundarstufe I konstante Lerngruppen zu bilden sind, um eine Durchmischung beispielsweise im Rahmen der äußeren Differenzierung, im Wahlpflichtbereich sowie im Unterricht der zweiten Fremdsprache zu vermeiden. Da inzwischen regelmäßige Corona-Testungen erfolgen, es beim Fremdsprachenunterricht auf Präsenzunterricht in besonderen Maße ankommt und der Wahlpflichtbereich in einigen Schulformen Hauptfachcharakter hat, ist nach Entscheidung der Schule in diesen Fächern nunmehr auch die Bildung von Lerngruppen mit Schülerinnen und Schülern aus unterschiedlichen Klassen möglich. Die Teilnahme und Sitzordnung ist gesondert zu dokumentieren.

    Klassenarbeiten und Klausuren

    Solange an einer Schule ausschließlich Distanzunterricht erteilt wird, können in der Regel keine Klassenarbeiten geschrieben werden. Mit einem gesondertem Erlass vom 22. April 2021 hat das Ministerium für Schule und Bildung daher die in den Verwaltungsvorschriften zu § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I festgelegte Zahl der Klassenarbeiten so geändert, dass im zweiten Halbjahr des laufenden Schuljahres in den Fächern mit Klassenarbeiten jeweils mindestens eine Leistung im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ zu erbringen sein wird. Dies gilt nicht für die Klassen der Jahrgangsstufe 10, in denen Schülerinnen und Schüler an der ZP 10 teilnehmen; hier sind unverändert mindestens zwei Leistungen im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ erforderlich, von denen die ZP 10 eine ist. Die ZP 10 darf jedoch nicht zur Bildung der Vornote gemäß § 32 Absatz 1 APO-SI herangezogen werden.

    Die in § 6 Absatz 8 Satz 1 und 3 APO-S I eröffnete Möglichkeit, eine Klassenarbeit durch eine andere gleichwertige schriftliche oder mündliche Leistungsüberprüfung zu ersetzen, bleibt auch für den Fall bestehen, dass in Nicht-Abschlussklassen die Anzahl der Leistungsnachweise im Bereich „Schriftliche Arbeiten“ auf eine reduziert werden muss.

    Mit dem Erlass vom 27. Februar 2021 hatte ich Sie darüber informiert, dass die zentrale Klausur am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe in diesem Jahr entfällt und die Mindestzahl der Klausuren in diesem Halbjahr auf eine reduziert wurde. Dies gilt vorbehaltlich der Entscheidung des Landtags über das 2. Bildungssicherungsgesetz, mit der in der kommenden Woche zu rechnen ist. Hiervon unberührt bleibt die den Schulen mit Erlass vom 12. März 2021 eingeräumte Möglichkeit, die ZKE-Aufgaben auf freiwilliger Basis zu nutzen.

    Abschlussprüfungen – ZP 10, Abitur, Externen-Prüfungen

    Schülerinnen und Schüler, die in den kommenden Wochen ihre schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen ablegen, aber von Quarantänemaßnahmen der Gesundheitsämter betroffen werden, können grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, mit einem negativen Bürgertest an den Präsenzabschlussprüfungen teilzunehmen, ggf. in gesonderten Räumen. Dabei ist zu beachten, dass das Aussetzen der Quarantäne sich nur auf die Prüfungen bezieht. Davon ausgenommen ist der Schulweg; dieser muss nach wie vor unter besonderen Hygienevorgaben (kein ÖPNV; keine Schulhofkontakte) erfolgen. Die Entscheidung über diese Möglichkeit treffen die zuständigen Gesundheitsbehörden.

    Nachprüfung für den schulischen Teil der Fachhochschulreife

    Schülerinnen und Schüler, die keine Zulassung zur Abiturprüfung an allgemeinbildenden Schulen erhalten haben und denen bisher nicht der schulische Teil der Fachhochschulreife bescheinigt werden kann, sollen in diesem Jahr erneut – sowie im Vorjahr auch – die Gelegenheit erhalten, dies durch eine Nachprüfung zu erreichen. Das sieht der Entwurf der Dritten Verordnung zur befristeten Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vor. Am 30. April 2021 entscheidet der Ausschuss für Schule und Bildung des Landtags über seine Zustimmung zu dieser Änderungsverordnung. Ich bitte darum, die betroffenen Schülerinnen und Schüler über diese Möglichkeit zu informieren.

    Pooltests an Grundschulen und Förderschulen

    Im Zusammenhang mit der Einführung einer Testpflicht hat das Land Selbsttests für Schülerinnen und Schüler angeschafft. Ich hatte Sie in diesem Zusammenhang bereits darüber informiert, das Ministerium werde bei den weiteren Beschaffungsvorgängen darauf achten, dass die Testverfahren möglichst alters- und kindgerecht durchgeführt werden können und dabei alternative Testverfahren für Grundschulen, Förderschulen und Schulen mit Primarstufe geprüft werden. Wir sind weiterhin darum bemüht, Pooltests („Lolli-Tests“) an diesen Schulen zeitnah einzuführen.

    Ich möchte Sie vorsorglich darauf hinweisen, dass diese deutliche Verbesserung für die Anwendbarkeit und Handhabung bei den betroffenen Kindern und Jugendlichen allerdings zwingend mit einem Unterrichtsmodell verknüpft werden muss, das einen täglichen Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht nach dem Prinzip „Montag-Mittwoch-Freitag-Dienstag-Donnerstag“ für jeweils die Hälfte der Klasse vorsieht. Ich bitte Sie daher schon jetzt darum, sofern erforderlich eine Umstellung auf dieses Prinzip vorzubereiten und bis zum Beginn der 18. Kalenderwoche vorzunehmen. Im Übrigen sind für die betroffenen Schulen in der kommenden Woche erste Informationsveranstaltungen vorgesehen, zu denen eine gesonderte Einladung erfolgt.

    Sie ist zu lang, also mehrere Teile

    >>>>>>>>>>>>>>Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    liebe Kolleginnen und Kollegen,

    das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Bundesgesetz) ist nach der gestrigen Verabschiedung im Deutschen Bundestag bereits heute im Bundesrat behandelt worden. Unmittelbar nach dessen Entscheidung hat der Bundespräsident das Gesetz ausgefertigt. Somit tritt es schon am morgigen Freitag, 23. April 2021, in Kraft. Ich wende mich daher auf dem schnellstmöglichen Weg an Sie, um über die Auswirkungen dieser neuen Rechtslage auf den Schulbereich zu informieren.

    Das Gesetz schafft einen geänderten rechtlichen Rahmen für das staatliche Handeln in der Corona-Pandemie. Es führt eine bundesweit verbindliche „Notbremse“ ein, die zunächst ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 ab dem übernächsten Tag zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz auslöst. Ab einer Inzidenz von 165 gelten weitergehende Maßnahmen.

    Das neue Recht erstreckt sich auch auf den Schulbereich. Allerdings gelten die konkreten Folgen der gesetzlichen Vorgaben des Bundes nicht per se landesweit, sondern je nach Betroffenheit in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten, in denen sich Ihre Schule befindet.

    An dieser Stelle möchte ich Sie zunächst über die neuen Regelungen und deren landesrechtlicher Umsetzung informieren. Zu der Frage, welche Schulen ab dem kommenden Montag, 26. April 2021, konkret betroffen sind, komme ich in diesem Schreiben nochmals zurück.

    Neue Vorgaben zum Schulbetrieb in der Pandemie

    Die wesentlichen Vorgaben und deren landesrechtliche Umsetzung lassen sich wie folgt umreißen:

    • Präsenzunterricht an Schulen ist nur zulässig, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden.
    • Die Teilnahme von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften am Präsenzunterricht setzt wöchentlich zwei Tests voraus.
    • Der Schulbetrieb findet aufgrund der angespannten Pandemielage grundsätzlich bis auf Weiteres nur im Wechselunterricht statt; Abschlussklassen sind davon ausgenommen.
    • Bei einer regionalen Inzidenz von mehr als 165 ist Präsenzunterricht untersagt. Abschlussklassen und Förderschulen sind davon ausgenommen. Das bedeutet regional, dass es auf die Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt ankommt.
    • Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sind kein Unterricht im Sinne des Bundesgesetzes und bleiben daher von den Einschränkungen des Präsenzbetriebs unberührt.
    • Die Länder können Betreuungsangebote (pädagogische „Notbetreuung“) einrichten.

    Diese Vorgaben finden sich in Nordrhein-Westfalen wie schon die bisherigen Vorgaben zum Infektionsschutz in der Coronabetreuungsverordnung. Sie übernimmt die neuen bundesrechtlichen Vorgaben und bleibt damit das für die Schulen allein maßgebliche Regelwerk. Nordrhein-Westfalen wird hierbei von den Ausnahmevorschriften für Abschlussklassen und Förderschulen Gebrauch machen und die Ihnen bekannten pädagogischen Betreuungsangebote fortführen.

    Das Inkrafttreten des Bundesgesetzes bedingt auch Änderungen der Coronabetreuungsverordnung. Auf folgende Regelungen in der Coronabetreuungsverordnung weise ich noch einmal besonders hin:

    • Die Testpflicht und die Abläufe in den Schulen bleiben im Wesentlichen unverändert. Über die bisherigen Testverfahren hinaus werden auch kindgerechte Pooltests an Grundschulen und an Förderschulen zugelassen. Das Ministerium für Schule und Bildung arbeitet derzeit an der Beschaffung und Vorbereitung solcher Tests.
    • Die Angebote der bisherigen Notbetreuung werden in die pädagogischen Betreuungsangebote integriert und folgen den dazu erlassenen Regeln in der SchulMail vom 11. Februar 2021.
    • Als Abschlussklassen gelten weiterhin die Abschlussklassen der allgemeinbildenden Schulen, der Berufskollegs und der Förderschulen, der entsprechenden Semester im Bildungsgang Realschule des Weiterbildungskollegs. Dies gilt auch für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs.
    • Daneben werden einige Vorschriften präzisiert. Hier möchte ich die Pflicht zur Übermittlung positiver Testergebnisse an die Gesundheitsämter hervorheben; dies war bereits Gegenstand der SchulMail vom 14. April 2021.

    Welchen Schulen sind konkret betroffen?

    Wie ich oben dargelegt habe, ist für den konkreten Schulbetrieb(Wechselunterricht/Distanzunterricht) vor Ort entscheidend, welcher Inzidenzwert in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt des Schulstandortes festgestellt wurde. Die Umstellung vom Wechselunterricht auf den Distanzunterricht findet statt, wenn an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte sogenannte 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 überschreitet. Die konkrete Feststellung trifft für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt sodann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS). Die „Notbremse“ tritt dann am übernächsten Tag in Kraft.

    Für alle jetzt schon betroffenen Kreise und kreisfreien Städte mit einer seit drei Tagen bestehenden Inzidenz von mindestens 165 bedeutet dies, dass faktisch ab Montag, 26. April 2021, die Einschränkungen für den Schulbetrieb (Distanzunterricht) wirksam werden. Maßgeblich ist die oben erwähnte Feststellung des MAGS. Sie kann frühestens am Freitag, 23. April 2021, erfolgen. In der Konsequenz treten die Beschränkungen rechtlich am Sonntag als „übernächstem Tag“ in Kraft.

    Das MAGS wird in einer sehr transparenten Form insbesondere in seinem Internetauftritt die jeweils betroffenen Kreise und kreisfreien Städte aufführen. Ferner rege ich den Kontakt zu Ihrem Schulträger an, der über die nötigen Informationen verfügen wird. Ich gehe davon aus, dass auch die kommunalen Krisenstäbe eine rechtzeitige Unterrichtung der Schulleiterinnen und Schulleiter im Blick behalten werden.

    Alle Schulen, für deren Standort keine Regelungen wegen einer Inzidenz von mindestens 165 getroffen werden, setzen den Schulbetrieb bis auf Weiteres im Wechselunterricht fort. Die Hinweise aus vorangegangenen SchulMails gelten dementsprechend weiter (siehe zuletzt die SchulMail vom 14. April 2021).

    Wichtig ist auch die Feststellung, dass aufgrund der bundesrechtlichen Regelungen zu den Folgen bestimmter Inzidenzwerte für den Schulbetrieb Regelungen für die Schulen ab sofort nur noch durch die Coronabetreuungsverordnung und den hierauf beruhenden, oben dargestellten Mitteilungen des MAGS und nicht mehr durch Allgemeinverfügungen einzelner Kreise und kreisfreier Städte erfolgen.

    Leider gibt es bei uns noch keine expliziten Aussagen dazu, aber in der Mail von heute Abend (siehe anderer Thread) eine implizite:

    . Damit leben die Regeln für den Schulbetrieb aus der unmittelbaren Zeit vor den Osterferien wieder auf.“

    Bedeutet m. E., dass, wenn es vorher ein Beschäftigungsverbot gab, dies auch weiterhin gelten müsste. Dies würde ich so lange für Schwangere anwenden, bis es anderslautende Infos gibt.

    In der neuen Schulmail vom 14.4 steht jetzt drin, dass eine Meldung ans Gesundheitsamt erfolgen muss

    Ich hatte in der letzten Woche bereits eine Mail ans Ministerium geschrieben mit der Frage nach der Meldung beim Gesundheitsamt. Auf der Seite des Schulministeriums gibt es nämlich einen Link mit Infos zum Infektionsschutz, in dem steht, dass man auch Coronaverdachtsfälle melden muss (Infektionsschutzgesetz).

    Dieses Schreiben stand da schon vor der Info, dass man positivem Selbsttest von Seiten der Schule nicht melden muss.

    Da sah ich einen offenkundigen Widerspruch. War dann wohl auch so.

    Nachricht war zu lang, also hier der 2. Teil:

    Ich weiß, dass die Durchführung von Tests die Schulen vor große Aufgaben stellt. Das gilt vor allem für die Grundschulen und die Förderschulen der Primarstufe, die mit dem Testen noch keine Erfahrungen sammeln konnten und sich dennoch bereits im Rahmen der pädagogischen Betreuungsangebote damit vertraut machen mussten.

    Bereits in der SchulMail vom 15. März habe ich Sie ausführlich über den Einsatz von Selbsttests für Schülerinnen und Schüler an weiterführenden Schulen informiert. Diese Hinweise gelten nunmehr auch für die Grundschule und die Förderschulen.

    Vor dem Hintergrund mehrfacher Nachfragen ist mir der Hinweis wichtig, dass der nun zur Verfügung stehende Test (Siemens-Healthcare) in der gesamten Landesverwaltung zum Einsatz kommt. Mit Rücksicht auf die Beschaffungsmenge, die Marktsituation sowie den großen Zeitdruck, mit dem das notwendige Vergabeverfahren durchgeführt werden musste, konnte nur für dieses Testverfahren der Zuschlag erteilt werden, ohne dass eine Auswahlmöglichkeit bestand. Das Ministerium wird aber bei den weiteren Beschaffungsvorgängen im Rahmen des Möglichen darauf achten, dass Testverfahren zum Zuge kommen, die in besonderer Weise alters- und kindgerecht durchgeführt werden können. Dabei wird auch an alternativen Testverfahren insbesondere für die Grund- und Förderschulen gearbeitet.

    In diesem Zusammenhang ist es mir wichtig, Sie schon jetzt darauf hinzuweisen, dass für Grund- und Förderschulen im Zusammenhang mit diesen alternativen Testverfahren voraussichtlich ein Wechselmodell mit geteilten Klassen und einen täglichen Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht erforderlich ist. Dieses Modell ist bereits jetzt das am häufigsten praktizierte.

    Die Lehrerkollegien und das sonstige an der Schule tätige Personal leisten mit ihrer Beteiligung an den Testungen einen wesentlichen Beitrag dazu, auch in der Dritten Welle der Pandemie Zeiten eines schulischen Präsenzbetriebs zu ermöglichen. Dafür gilt Ihnen allen mein ausdrücklicher Dank.

    Soweit sich neue Entwicklungen ergeben, werde ich Sie so schnell wie möglich informieren. Dies gilt insbesondere, wie oben erwähnt, für die Weiterentwicklung bzw. Vereinfachung der Testungen insbesondere an Grund- und Förderschulen, an der wir mit Nachdruck arbeiten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Mathias Richter“

    (nicht älter als 72 Stunden)

    Für Nrw: nicht älter als 48 Stunden

    Hier die Schulmail

    >>>>>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>

    Schulbetrieb im Wechselunterricht ab Montag, 19. April 2021

    Coronaselbsttests an Schulen - Testpflicht

    Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

    aufgrund des weiterhin dynamischen Infektionsgeschehens und mit Blick auf die unklare Datenlage zum Infektionsgeschehen als unmittelbare Folge der Ostertage hatte die Landesregierung Mitte der vergangenen Woche die Entscheidung getroffen, nach den Osterferien den Schulbetrieb zunächst ganz überwiegend im Distanzunterricht zu führen. Aufgrund einer Gesamtbewertung der aktuellen Lage hat die Landesregierung entschieden, dass alle Schulen ab dem kommenden Montag, 19. April 2021, wieder zu einem Schulbetrieb im Wechselunterricht zurückkehren können. Damit leben die Regeln für den Schulbetrieb aus der unmittelbaren Zeit vor den Osterferien wieder auf.

    Diese für das Land Nordrhein-Westfalen vorgesehenen Regelungen zum Schulbetrieb orientieren sich an der in der parlamentarischen Beratung befindlichen Änderung des Infektionsschutzgesetzes auf Bundesebene. Die Bundesregierung hat sich mit Beschluss vom 13. April 2021 für eine unmittelbare gesetzliche Untersagung des Schulbetriebs in allen Ländern ausgesprochen, wenn eine Inzidenz von 200 überschritten wird. Ausgenommen werden können Abschlussklassen, falls die einzelnen Länder dieses regeln. Auch eine Notbetreuung ist in jedem Fall zulässig. Gleichwohl sind wir der Ansicht, dass die Dynamik des Infektionsgeschehens uns weiter zur Vorsicht zwingt. Wir kehren daher zum Wechselunterricht, wie ihn die Schulen vor den Osterferien konzipiert und praktiziert haben, zurück. Für die Fortsetzung der pädagogischen Betreuung gelten die Regelungen aus der SchulMail vom 14. Februar 2021.

    Der Gesetzentwurf auf Bundesebene sieht vor, dass auch jenseits einer Inzidenz von 100 bis hin zu einer 200’er Inzidenz ein uneingeschränkter Schulbetrieb zulässig sein soll, allerdings flankiert durch eine Testpflicht an den Schulen. Eine solche Testpflicht gilt in Nordrhein-Westfalen bereits seit dem 12. April 2021 an allen Schulen.

    Testpflicht an Schulen in Nordrhein-Westfalen

    Wie oben erwähnt gilt seit dem 12. April nun eine Pflicht zur Testung in den Schulen. Sie ist so formuliert, dass die Teilnahme an wöchentlich zwei Tests zur Voraussetzung für den Aufenthalt in der Schule gemacht wird. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die dafür erforderlichen Rechtsgrundlagen in der Coronabetreuungsverordnung erlassen. Der aktuelle Verordnungstext ist auf der Webseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales allgemein zugänglich: https://www.mags.nrw/sites/default/…lesefassung.pdf .

    Ergänzend zu meinen Hinweisen für die Durchführung von Selbsttests möchte ich Ihnen mit Blick auf die Testpflicht mit dieser SchulMail zusätzliche Informationen geben.

    An den wöchentlich zwei Coronaselbsttests nehmen alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das sonstige an der Schule tätige Personal teil.

    1. Für die Schülerinnen und Schüler werden die Coronaselbsttests ausschließlich in der Schule durchgeführt. Es ist nicht zulässig, sie den Schülerinnen und Schülern nach Hause mitzugeben (siehe aber auch Nr. 7 und Nr. 12)
    2. Für die Schülerinnen und Schüler finden die Selbsttests unter der Aufsicht des schulischen Personals statt. Die wöchentlichen Testtermine setzt die Schulleitung fest (vgl. auch SchulMail vom 15. März 2021).
    3. Auch die Teilnahme an der pädagogischen Betreuung setzt die Teilnahme an wöchentlich zwei Coronaselbsttests voraus.
    4. Die Lehrerinnen und Lehrer und das sonstige an der Schule tätige Personal sind auf Grund des Beamten- oder Arbeitsrechts zur Teilnahme an den Selbsttests verpflichtet.
    5. Lehrerinnen und Lehrer und das sonstige an der Schule tätige Personal können die Tests in der Schule oder zu Hause durchführen. Über die Teilnahme sowie im Falle eines positiven Testergebnisses unterrichten sie unverzüglich die Schulleiterin oder den Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person.
    6. Wer einen höchstens 48 Stunden alten Negativtest einer anerkannten Teststelle vorlegt, zum Beispiel eines Testzentrums des öffentlichen Gesundheitsdienstes, muss nicht am Selbsttest teilnehmen.
    7. Die Schulleiterin oder der Schulleiter schließt Personen, die nicht getestet sind, vom Schulbetrieb (in Form des Präsenzbetriebes bzw. der pädagogischen Betreuung) aus.
    8. Die Schule weist die Eltern nicht getesteter Schülerinnen und Schüler auf ihre Verantwortung für den regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes (§ 41 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz NRW) und die Gefahren für den Schul- und Bildungserfolg hin. Nicht getestete Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch auf ein individuelles Angebot des Distanzunterrichts.
    9. Eine Ausnahme von der Testpflicht gilt für die Tage der schulischen Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen. Auch nicht getestete Schülerinnen und Schüler dürfen wegen der besonderen Bedeutung daran teilnehmen. Diese Prüfungen werden aber räumlich getrennt von den Prüfungen getesteter Schülerinnen und Schüler durchgeführt.
    10. Es ist davon auszugehen, dass es auch bei Berufsabschlussprüfungen der zuständigen Stellen, die in den Berufskollegs stattfinden, nicht getestete Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geben kann. Da diese entsprechend der Vorgaben ihre Prüfung in getrennten Räumen der Berufskollegs ablegen müssen, sind die Schulleitungen gehalten, in Abstimmung mit ihrem Schulträger an den Prüfungstagen der Berufsabschlussprüfungen die räumlichen Kapazitäten durch verstärkte Nutzung von Distanzunterricht bereitzustellen.
    11. Soweit für Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs Teilzeitunterricht oder in anderen Schulen Unterricht nur an einem Tag oder nur an zwei aufeinanderfolgenden Tagen in einer Woche erteilt wird, nehmen sie an nur einem Coronaselbsttest teil.
    12. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann zulassen, dass anstatt von Coronaselbsttests für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die sich nicht selbst testen können, ein solcher Test am Tag des Schulbesuchs oder am Vortag unter elterlicher Aufsicht stattfindet. In diesem Fall müssen die Eltern als Voraussetzung für die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht schriftlich versichern, dass das Testergebnis negativ war.
    13. Das Datum der Selbtstests, die getesteten Personen und die Testergebnisse werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Sie werden nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet. Diese ausdrückliche Regelung in der Coronabetreuungsverordnung trägt den Belangen des Datenschutzes Rechnung.
    14. Die Schulleiterinnen und Schulleiter weisen Personen mit positivem Testergebnis auf ihre Rechtspflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest hin (siehe dazu § 13 Coronatest- und Quarantäneverordnung) und informieren das Gesundheitsamt (siehe dazu Nr. 16). Die betroffene Person muss von der Teilnahme am (Präsenz-)Schulbetrieb bzw. der Notbetreuung ausgeschlossen werden. Sie muss sich in der Folge in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich einem PCR-Test unterziehen und kann erst nach Vorlage eines negativen Ergebnisses wieder am Schulbetrieb teilnehmen.
    15. Die Schule gewährleistet – soweit erforderlich - die Aufsicht über die in der Schule positiv getesteten Schülerinnen und Schüler, bis die Eltern sie dort abholen oder von einer beauftragten Person abholen lassen.
    16. Bei einer positiven Corona-Testung in der Schule muss eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat jetzt ausdrücklich klargestellt, dass diese Pflicht aus § 6 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 7 Infektionsschutzgesetz abzuleiten ist. Im Übrigen sollte in der besonders belastenden Anlaufzeit die Testung der Lehrerinnen und Lehrer nicht durch die Ausstellung von sog. Arbeitgeberbescheinigungen über negative Selbsttestungen belastet werden. Da es sich dabei aber um ein attraktives Angebot für alle an Schulen Beschäftigten handelt, sollen hierfür zeitnah die Voraussetzungen geschaffen werden.

    Gerade eben kam eine neue Mail mit einer gewissen Abmilderung der zitierten Info. Aus dem Anschreiben (es ist von der Bezreg Münster):

    Angesichts der gegenwärtig vorzunehmenden Gesamtbetrachtung infektionsschutzrechtlicher und schulrechtlicher Vorgaben sowie häufiger Veränderungen der Rechtslage bezüglich der Infektionsschutzbestimmung ist für die Einordnung eines Verhaltens als Schulpflichtverletzung eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich. Sofern Sie der Meinung sind, dass im Zusammenhang mit der Verweigerung von Tests eine Schulpflichtverletzung vorliegt, die geahndet werden soll, bitte ich dies frühzeitig mit mir abzustimmen. Hierfür ist eine Darlegung der Gesamtumstände erforderlich.

    Auch bezüglich der möglichen Folgen für die Leistungsbewertung hat eine individuelle Prüfung stattzufinden, bei der auch darauf abzustellen ist, ob dem Schüler/der Schülerin das konkrete Versäumnis zuzurechnen ist oder ob die Eltern vorrangig dafür verantwortlich sind.“

    Wir haben heute ein Schreiben der Bezirksregierung erhalten, das zu Information an testverweigernde Eltern gedacht ist. Darin findet man:

    „...Ich möchte Sie darüber informieren, dass wenn Sie der Teilnahme Ihres Kindes an den Selbsttests widersprechen und dieses nicht zur Schule schicken, dieses Verhalten eine Schulpflichtverletzung darstellt, welche gem. § 41 Abs. 5 Schulgesetz NRW mit Bußgeld geahndet werden kann. Zudem kann sich die Nichtteilnahme Ihres Kindes am Unterricht negativ auf seine Leistungsbewertung auswirken. Schülerinnen und Schüler, welche die Teilnahme an den Selbsttests verweigern, bzw. deren Eltern die Teilnahme an den Selbsttests verweigern, haben keinen Anspruch auf Distanzunterricht.

    ...“

    @Frosch Das kann dann aber nur gelten, wenn Wechselunterricht stattfindet. Bei uns ist aber die Abschlussklasse ganz da. Da findet gerade kein Distanzunterricht statt.

    Ich habe den KollegInnen auf die entsprechende Frage zunächst gesagt, dass diese SuS behandelt werden wie ansonsten kranke SuS, dass diese aber keinen Anspruch auf irgendeine „Zusatzbespaßung“ haben. Nur leider ist das nirgendwo explizit geregelt.

    Bei Wechselunterricht ist es natürlich auch nicht unproblematisch, da manche KollegInnen den SuS im Präsenzunterricht Aufgaben mitgeben, die sie dann am nächsten Tag während ihrer Distanz bearbeiten. Die Aufgaben werden dann wiederum in der Präsenz besprochen. Das klappt dann bei SuS, die komplett in Distanz sind, nicht.

    In NRW ist es genau wie bei Susannea. Es gibt kein Recht auf Distanzunterricht. Blätter droppen ist das höchste der Gefühle für die Verweigerer und das ist auch gut so.

    Ich meine das zwar auch, finde aber keine belastbare Quelle für diese Aussage. Lediglich die Regelung für die Abiturientinnen findet sich auf der Seite des Schulministeriums.

    Hast du irgendeine Quelle und sei es auch nur eine Interviewantwort oder Presseinformationen seitens Yvönnsche?

    Muss also ein paralleles Dinstanz-Beschulungs-Modell für diese wenigen Fälle vorgehalten werden? Wenn ja in welchem Umfang und aus welchen Ressourcen?

    Ich würde aus der Info, dass es für die Abileute kein Distanzunterricht angeboten werden muss, wenn diese sich von der Präsenz befreien lassen, schließen, dass das erst recht für die Testverweigerer gilt.

    Die Info, die ich meine, findet sich hier unter Abitur https://www.schulministerium.nrw/themen/schulsy…m-12-april-2021

    . Hat Spaß gemacht und war mir gerade wichtiger als die Mail aus Düsseldorf.

    Das ist auch gut so😀. Konnte ja keine ahnen, dass die Mail heute noch kommt. Das Posten der Mail hier ist immer doof, weil die so blöd formatiert sind - riesige Zeilenabstände u. ä.

    Leider steht auch nirgends etwas über die Testpflicht für nächste Woche bei den Abschlussklassen bzw. den Notbetreuungskindern und beim Personal. Wir haben noch einige Tests von vor den OF übrig.

    Das habe ich jetzt auf die Schnelle gefunden. Scheint also in Coronazeiten doch auch bei Minusstunden zu gehen:

    „ Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrkraft kann aus schulorganisatorischen Gründen, insbesondere zum Ausgleich einer nicht gleichmäßigen Unterrichtserteilung, für bis zu sechs Monate um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden. Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr. Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der Lehrkraft erfolgen, wenn sie über zwei Wochen andauert (§ 2 Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG). Die Regelung dient dazu, eine nicht gleichmäßige Unterrichtserteilung flexibel im Schuljahr auszugleichen.“

    War in der Schulmail vom 3.08.20

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