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Der 3. Teil
Schulbetrieb und Prüfungen in Berufskollegs
Voraussichtlich bis zum Schuljahresende gilt weiter für alle Bildungsgänge und Jahrgangsstufen, dass Unterricht auch wieder in Präsenz aufgenommen wird. Hinsichtlich einer Beschränkung auf Abschlussklassen ab einer Inzidenz von 165 sowie der Beschränkung auf Wechselunterricht (Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht) ab einer Inzidenz von 100 sind die Regelungen der Coronabetreuungsverordnung maßgeblich. Der Distanzunterricht unterliegt hierbei den rechtlichen Vorgaben der VO zum Distanzunterricht.
Hinsichtlich eines möglichst großen Umfanges an Präsenzunterricht sind unter Berücksichtigung der frühesten anstehenden Prüfungen und Abschlüsse folgende Prioritäten zu setzen:
- Abschlussklassen vollzeit- und teilzeitschulischer Bildungsgänge (einschließlich Fachschulen des Sozialwesens im zweiten Jahr der konsekutiven Organisationsform) sowie die Fachklassen des dualen Systems, die Teile ihrer dezentralen oder zentralen Abschlussprüfungen bzw. Teile ihrer Berufsabschlussprüfung vor den zuständigen Stellen (Kammern) im Mai 2021 ablegen.
- Alle anderen Abschlussklassen vollzeit- und teilzeitschulischer Bildungsgänge (einschließlich Fachschulen des Sozialwesens im zweiten Jahr der konsekutiven Organisationsform sowie der Fachklassen des dualen Systems).
- Die Klassen 12 des Beruflichen Gymnasiums mit Blick auf die Leistungsfeststellungen innerhalb der Qualifikationsphase.
- Schülerinnen und Schüler in 3,5-jährigen oder 2,5-jährigen dualen Ausbildungsverhältnissen, die im Herbst 2021 Teile ihrer Berufsabschlussprüfungen vor den zuständigen Stellen (Kammern) ablegen.
- Schülerinnen und Schüler im 2. Jahr dreijähriger und im 1. Jahr zweijähriger dualer Ausbildungsberufe sowie diejenigen im 2. Jahr dreijähriger Bildungsgänge und im 1. Jahr zweijähriger Bildungsgänge mit Berufsabschluss nach Landesrecht sowie Studierende im 1. Jahr der Fachschulen in Vollzeit sowie im 2. und 3. Jahr in Teilzeit.
- Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 11 des Beruflichen Gymnasiums, im 1. Jahr drei- und 3,5-jähriger dualer Ausbildungsberufe und im 1. Jahr zweijähriger Bildungsgänge ohne Berufsabschluss nach Landesrecht sowie Studierende im 1. Jahr der Fachschulen in Teilzeit.
Die Schulleitungen entscheiden in eigener Verantwortung, ob aus pädagogischer Sicht für einzelne Klassen entweder der reine Distanzunterricht fortgeführt werden kann oder aber ein vollständiger Präsenzunterricht erforderlich ist.
Der Präsenzunterricht in Abschlussklassen des dualen Systems der Berufsausbildung ist drei Wochen vor dem Prüfungstermin zu beenden. Der Unterricht ist ab diesem Zeitpunkt in Distanzform weiterzuführen. Für alle anderen Abschlussklassen mit zentralen oder dezentralen Prüfungen kann von dieser Regelung ebenfalls Gebrauch gemacht werden.
Die Zuständigkeit für die Durchführung der Berufsabschlussprüfungen liegt bei den zuständigen Stellen. In der Coronabetreuungsverordnung ist geregelt, dass die Räume der Berufskollegs für Berufsabschlussprüfungen genutzt werden können. Durch die Vorgaben ist es auch für die aktuell anstehenden schriftlichen Abschlussprüfungen erforderlich, dass für getestete und nicht getestete Auszubildende unterschiedliche Räume vorgehalten werden. Schulleitungen sind gehalten, in Abstimmung mit ihrem Schulträger an den Prüfungstagen der Berufsabschlussprüfungen die räumlichen Kapazitäten durch verstärkte Nutzung von Distanzunterricht bereitzustellen. Die Prüfungsaufsicht und Prüfungsdurchführung sind grundsätzlich von den zuständigen Stellen sicherzustellen. Hier werden auch Lehrkräfte im Rahmen ihres Ehrenamtes tätig.
Bei Nutzung von Blended Learning-/Hybridunterricht (wechselweise ein Teil der Klasse in Präsenz, ein Teil in Distanz) oder rhythmisiertem Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht, der z. B. in wöchentlichem Wechsel für die ganze Klasse erfolgt, wird auf nachfolgende Aspekte hingewiesen:
- gemäß organisatorischem und pädagogischem Plan sollen insbesondere für die Fachklassen des dualen Systems und die Fachschulbildungsgänge synchrone (zeitgleiche) Organisationsmodelle der Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht gemäß Stundenplan unter Einhaltung der jeweiligen Stundentafel stattfinden;
- die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht erstreckt sich auch auf den Distanzunterricht;
- sofern Unterrichtstage und -zeiten verlegt werden, sind z.B. die Ausbildungsbetriebe und sozialpädagogischen Einrichtungen gemäß § 7 der Verordnung zum Distanzunterricht zu informieren;
- die Handreichung zur chancengerechten Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht im Berufskolleg gibt rechtliche, organisatorische und didaktisch-methodische Hinweise für bildungsgangspezifische Konzepte zur Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht, die genutzt werden sollen.
Zur Sicherstellung der Bildungsbiographien wird ergänzend auf folgende Möglichkeiten hingewiesen:
Die in allen Stundentafeln der Bildungsgänge der Berufskollegs ausgewiesenen Unterrichtsstunden des Differenzierungsbereiches sollen verstärkt für das Angebot von Stützunterricht genutzt werden.
In den Fachklassen des dualen Systems kann zusätzlich in Abstimmung mit den Ausbildungsbetrieben von einem um 80 Stunden jährlich erweiterten Differenzierungsbereich Gebrauch gemacht werden. Zu ggf. erforderlichen zusätzlichen Stellen wird auf das Unterstützungspaket Personal hingewiesen.
Zudem können in den Fachklassen des dualen Systems, die keine Abschlussklassen sind, gemäß APO-BK in Abstimmung mit den Ausbildungsbetrieben bis zu 160 Unterrichtsstunden in das kommende Schuljahr verlagert werden.
Abschließende Bemerkungen
Auf der Grundlage des eingangs dargestellten Bundesgesetzes ändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schulbetrieb erneut auch in Nordrhein-Westfalen. Die Landesregierung möchte die damit verbundene Gelegenheit jedoch zur Etablierung einer klaren Regelung zum Schulbetrieb nutzen, die unter Berücksichtigung des weiteren Infektionsgeschehens möglichst für einen längeren Zeitraum Bestand haben sollte. Das Ministerium für Schule und Bildung wird die Umstellung des Schulbetriebes gemäß den Regelungen des Bundesgesetzes in den kommenden Tagen und auch am kommenden Wochenende eng begleiten und beratend für Schulen und Schulträger zur Verfügung stehen. Ich hoffe sehr, dass dieser Umstieg gut gelingt und in einen möglichst stabilen Schulbetrieb einmündet. Hierbei setzen wir erneut auf Ihre Unterstützung und Mitwirkung.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter