Beiträge von theGlove

    Das MK hat mir folgende Antwort geschickt:


    "Die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung nach § 8 NLVO-Bildung
    nachzuweisende vierjährige Tätigkeit kann in diesen Fällen in der Regel
    nur mit dem Nachweis der Voraussetzungen ( berufliche Fachrichtung und
    Unterrichtsfach) erbracht werden. (...)"


    Ich persönlich kann es wenig nachvollziehen, warum die vierjährige berufliche Tätigkeit erst nach Erwerb des Zweitfachs startet, wenn ich aber beim Nachweis des Zweitfachs zum jetzigen Zeitpunkt direkt in ein Beamtewnverhältnis eingestellt werde.


    Die Eingruppierung ist als Tarifangestellter mit der beruflichen Fachrichtung E12 (Einstufung ist noch nicht erfolgt) und bei der Übernahme ins Beamtenverhältnis dann A13, was sich aber auf Grund der Vorgaben ja ewig hinauszögert (Nachstudium + 4 Jahre).

    ich bin derzeit in einem Bewerbungsverfahren bei einer berufsbildenden Schule in Niedersachsen und sowohl die Bewerbungsfähigkeit als und auch die schriftliche Zusage über die Einstellung als Tarifangestellter habe ich bereits. Folgender Sachverhalt ist gegeben:



    Ich habe ein Hochschulabschluss (Master, kein Lehramt) und daran anschließend zwei Vollzeitbeschäftigungen (im gleichen Bereich wie das Studium) von insgesamt ca. 6 Jahren ausgeübt. Nach jetzigem Stand wird mir bei der Lehrbefähigung für das Lehramt (und damit gem. § 4 Satz 1 NLVO-Bildung die Laufbahnbefähigung) nur ein Fach im Sinne der Nds. MasterVO-Lehr zugeordnet/anerkannt. Demnach müsste ich mit Antritt der Stelle berufsbegleitend ein zweites Fach nachstudieren (50 LP) und somit vorübergehend als Tarifangestellter eingestellt werden.


    So weit, so klar.



    Mein Problem: Welche Voraussetzungen müssten für den Erwerb einer Laufbahnbefähigung gem. § 4 Satz 1 NLVO-Bildung erfüllt werden?


    § 8 NLVO-Bildung sagt, dass eine Lehrbefähigung für ein Lehramt (und damit gem. § 4 Satz 1 NLVO-Bildung die Laufbahnbefähigung) dann erworben wird, wenn
    1. wer ein anderes Hochschulstudium als ein Lehramtsstudium mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat,
    2. wenn der Abschluss zwei Fächern im Sinne der Nds. MasterVO-Lehr zugeordnet werden kann
    3. und anschließend eine qualifizierte berufliche Tätigkeit von mindestens vier Jahren ausgeübt hat.


    Zu 1. erfüllt
    Zu 2. ggf. nicht erfüllt (2. Fach nachstudieren, wird noch geprüft)
    Zu 3. hier ist mir nicht klar, worauf sich die qualifizierte berufliche Tätigkeit bezieht.


    Frage 1: Ist die vierjährige qualifizierte berufliche Tätigkeit durch meine sechs Jahre Vollzeitanstellungen im Anschluss an das Studium grundsätzlich erfüllt und wären somit die o.g. Voraussetzungen nach § 8 NLVO-Bildung mit Erwerb des zweiten Fachs (50 LP) erfüllt?


    Frage 2: oder beginnen die 4 Jahre erst zu laufen, sobald ich das 2. Fach nachstudiert habe (Würde bedeuten: Nachstudium + 4 Jahre qualifizierte berufliche Tätigkeit)?


    (Zur Verdeutlichung zu Frage 2: Es muss ein zweites Unterrichtsfach nachgeholt werden (z.B. Sport). Das Unterrichtsfach würde ich berufsbegleitend an der Uni Nachholen. Sobald ich das zweite Unterrichtsfach erlangt und anerkannt bekommen habe muss ich noch anschließend 4 Jahre Unterrichten, bevor ich in das Beamtenverhältnis übernommen werden kann (völlig unabhängig von meinen bisherigen Beschäftigungen). Eine Anerkennung der vorherigen beruflichen Tätigkeit im Anschluss an das Studium (6 Jahre) gibt es in meinem Fall grundsätzlich nicht? Und die Zeit während der Nachholung des zweiten Unterrichtsfachs (z.B. Sport) zählt auch grundsätzlich gar nicht mit zu den 4 Jahren Berufstätigkeit?


    Der Auszug aus Ihrem Merkblatt Quereinstieg berufsbildende Schulen würde nach meiner Ansicht ersteres unterstützen:
    "Weiterhin muss nach Abschluss des Studiums eine mindestens vierjährige berufliche Tätigkeit ausgeübt worden sein, die fachlich an das Hochschulstudium anknüpft, den fachlichen Anforderungen an die künftige Unterrichtstätigkeit entspricht und erkennen lässt, dass die Bewerberin oder der Bewerber zu fachlich selbstständiger Ausübung des Lehrerberufes fähig ist. Eine Unterrichtstätigkeit vor Einstellung in diesen Fächern kann auf die vierjährige berufliche Tätigkeit angerechnet werden. Die Bewerberinnen und Bewerber erwerben eine Lehrbefähigung, die den Zugang zur Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung ermöglicht."


    Ich würde mich freuen, wenn jemand damit bereits Erfahrungen gesammelt hat, helfen könnte oder mir sagen kann, wo mir das Problem erklärt wird. Aus dem Gesetz, diversen Infoseiten und von dem Kultusministerium war eine klare Vorgabe dazu nicht abzuleiten oder zu erhalten.


    Danke für eure Hilfe!

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