Wenn ein Kind eine Schulbegleitung hat, hat es bereits einen festgestellten Bedarf an Unterstützung und wenn dieser durch Schule/Schulträger nicht gedeckt wird, kannst du oft nicht (mehr) darauf mit Ordnungsmaßnahmen reagieren. Du kannst auch nicht ein Kind im Rollstuhl nach Hause schicken, weil es keine Treppe steigen kann. Ein ES-Kind hat letztlich auch eine Behinderung und reagiert deswegen auf eine bestimmte Art und Weise. Ordnungsmaßnahmen kommen nur in Frage, wenn es sich anders verhalten könnte, es aber nicht tut. Beispielsweise hat es eine Schulbegleitung, akzeptiert diese aber nicht. Aber wenn die Lehrkraft überlastet ist, weil Personal fehlt, und das Kind nicht die notwendige Unterstützung erhält. Da würde ich als Elternteil direkt auf die fehlende Begleitung verweisen. Das wird sowohl die LSchB als auch die Gerichte genauso sehen.
Woher nimmst du diese Annahmen?
Die Feststellung eines Unterstützungsbedarfes erfolgt über die Landesschulbehörde. Schulbegleitung dürfen im Verfahren nicht benannt werden und sind davon unabhängig.
Die Beantragung der Schulbegleitung erfolgt über die Eltern und wird vom Jugendamt/Sozialamt beschieden, hier wirkt inzwischen auch das Gesundheitsamt mit.
Die Feststellung des Unterstützungsbedarfes wird gerne angefragt, hat damit aber nichts zu tun.
Das Land (NDS) hat inzwischen verfügt, dass man bei einigen Bedarfen erst nach 3 Schuljahren überprüfen darf, wäre daran die Schulbegleitung gekoppelt, könnte man diese erst im 4.Schuljahr erwirken. Sie soll aber auch eingesetzt werden, wenn ein Kind von Behinderung oder mangelnder Teilhabe bedroht ist, also eigentlich unterstützend und bevor es zu spät ist.
Es gibt durchaus SuS, die eine Schulbegleitung unabhängig von einem Unterstützungsbedarf haben.
Wenn ein im Verhalten auffälliger Schüler - mit oder ohne Gutachten - sich oder andere gefährdet oder den Ablauf in der Schule massiv beeinträchtigt, kann eine Ordnungsmaßnahmen greifen. Ich wüsste nicht, wo niedergelegt ist, dass SuS mit ESE-Bedarf davon ausgenommen seien. Das wäre ein Freifahrtschein, der jegliche Regel unwirksam machen würde.
Und ich glaube auch nicht, dass ESE-Schulen von diesen Regelungen ausgenommen sind.
Hinzu kommt, dass die Schulbegleitung unterstützt, aber nicht jegliches Verhalten unterbinden kann. Trotz Begleitung kann es zu entsprechenden Maßnahmen kommen.
Sollte man sich als Schule nicht sicher sein, kann man sich vor der Konferenz Hilfe vom Dezernenten oder der Rechtsabteilung der Landesschulbehörde holen, die dann die Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen einschätzen und einen Spielraum oder eine konkrete Maßnahme benennen.
Das Rolli-Kind, das mit der Begleitung zur Toilette geht und nur mit Hilfe der Begleitung den Klassenraum erreicht, könnte ohne Begleitung womöglich nicht teilhaben.
Wenn man Inklusion will, muss man sie mit Ressourcen ausstatten und nicht nur eine Plakette am Haus anbringen.