Beiträge von elCaputo

    Sehr schön auch die Schulmail die Freistellungsmöglichkeiten für die Betreuung von Kindern, die erkrankt oder sich in häuslicher Quarantäne befinden betreffend. Ein ganz großer Wurf, der da den Verantwortlichen nach einem guten halben Jahr Corona-Ausnahmezustand gelungen ist.


    Wer sich gewünscht hat, dass angesichts der derzeitigen Situation eine Art Blanko-Erlass (für Angestellte und Beamte gleichermaßen gültig) erfolgt, bei dem der Nachweis einer Erkrankung des zu betreuenden Kindes oder eine Quarantäneverfügung für ein zu betreuendes Kind ausreicht, um vollumfänglich und unkompliziert einen Sonderurlaubsanspruch gewährt zu bekommen, der hat sich getäuscht. Da wird geduckt, angetäuscht, um den Busch gehauen, eingeschränkt, geschwurbelt, die FrUrlV und das Sozialgesetzbuch zu Tode zitiert und zu guter Letzt mal wieder auf die (momentan ohnehin völlig unterarbeiteten) Schulleitungen verwiesen, dass einem die Galle hoch kommt.


    Die Fürsorgepflicht ist ausdrücklich eine Pflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten und seiner Familie. Wenn dann der Dienstherr (das Bundesland) gleichzeitig für Härten in Form von kaum nachvollziehbaren und dennoch absolut unantastbaren Quarantäne-Regeln sorgt und dann wiederum so zögerlich und halbgar Möglichkeiten schafft, diese auch in der Familie umzusetzen, dann möchte man am liebsten in die Wand beißen.

    Mein Meckern hast Du wohl ähnlich "reingelesen", wie irgend etwas von Zwangstestungen. "Dafür" kann sowieso keiner was. Mein "Arbeitgeber" existiert nicht, nur Dienstvorgesetzte und Dienstherr. Die wiederum haben eben keine "Info für jede Eventualität bekommen", wie ich ausführlich darstellte. Und ich dachte, das mit dem Leseverstehen sei ein Problem, dass primär jenseits des Pults zu verorten sei.

    Tom 123


    Für mein Problem ist der Hinweis auf andere Berufsgruppen nicht zielführend. Erstens konnte ich diesbezüglich ebenfalls keine Regelungen finden und dann wären diese nicht ohne weiteres auf Beamte anzuwenden. Da gelten andere Maßstäbe (so werden unsere Kinder viel seltener krank als die unserer angestellten Kollegen - klingt komisch, ist aber gesetzlich so vorgesehen).

    Dass ich als Haushaltsmitglied meines Kindes aka Kontaktperson nicht automatisch in Quarantäne bin, habe ich gemerkt und ausdrücklich begrüßt. Bei mir geht es auch eher um ein Betreuungsproblem, als den seltsamen Wunsch, möglichst auch in Quarantäne gesteckt zu werden.


    Und zur Prognose bzgl. der "permanent" positiv getesteten Leute in Schulen und Kindergarten, möchte ich einwenden, dass unser Fall erst auffiel, als die erste (!) Reihentestung bei den Erziehern in NRW durchgeführt war. Davon folgen jetzt noch 5. Von den möglichen positiven Tests bei den Kindern will ich gar nicht anfangen. Trump mag ja ein Idiot sein, aber diesbezüglich hat selbst er eine einfache Wahrheit begriffen. Wer mehr testet, der findet auch mehr Infektionsfälle.


    Und ja, die Gefahr der Erkrankung des eigenen Kindes ist grundsätzlich da und deshalb auch geregelt. In meinem Fall ist aber gar niemand krank. Weder ich, noch mein Kind, noch der positiv Getestete. Die Quarantäne ist das Problem, nicht eine Erkrankung.

    In Hessen ist klar geregelt, dass Personen die in Schulen oder Kindertageseinrichtungen arbeiten diese nicht BETRETEN dürfen, sobald jemand aus ihrem Hausstand in Quarantäne ist.

    Somit darf ich zB nicht arbeiten, falls mein Mann oder meine Kinder in Quarantäne sind


    Mein Problem bewegt sich ja irgendwo im Nirvana zwischen Fürsorgepflicht des Dienstherrn, meiner Dienstpflicht und den Erfordernissen des Infektionsschutzes.

    Wie und wo ist das in Hessen geregelt?


    Kommt das vom Gesundheitsministerium oder vom Bildungsministerium? Vielleicht finde ich entsprechendes auch in NRW, wenn ich nur weiß, wo ich suchen oder wen ich fragen muss.

    Mein Schulleiter war zwar geplättet, aber auch ganz cool. Das nimmt etwas Brisanz raus, ersetzt aber leider nicht eine klare Regelung.


    Ich wundere mich, dass ich dazu auf Anhieb so rein gar nichts finde. Bei all den Lehrern mit Kindern müsste es doch eine Regelung geben.


    Richtig klasse wird es übrigens, wenn das Spiel so weitergeht. Das Kind muss auch ohne Infektion in Quarantäne bleiben, geht dann nach zwei Wochen wieder in die Kita und dann fällt wieder jemand positiv auf. Das Kind ist wieder Kontaktperson und muss ggf. wieder in Quarantäne. Das kann man ins Unendliche ausdehnen.


    Übrigens bin ich überzeugt, dass dieses Quarantäne-Domino auch bei überstandener und nachgewiesener Infektion des Kindes greifen würde.


    Mir wird ganz anders.

    Hallo Ihr da draußen,

    es hat uns erwischt. Das dreijährige Kind kommt aus der Kita, wo jemand im Rahmen der nun regelmäßigen Testungen positiv getestet wurde. Symptomfrei, versteht sich. Damit gilt das Kind (wie alle in der Gruppe) als Kontaktperson und wird nun abgestrichen.


    Unbhängig vom Testergebnis, bleibt das Kind zwei Wochen lang in häuslicher Quarantäne. Dort muss es betreut werden. Beide Elternteile sind voll berufstätig. Ich als verbeamteter Lehrer. Damit unterliege ich einer Dienstpflicht, die in ihren Grundzügen aus dem 18. Jahrhundert stammt. Da gab es noch kein RKI, Gesundheitsämter oder Corona.


    Welche beamtenrechtlichen Regelungen greifen in diesem Fall, in dem ich ja schlechterdings jemanden Haushaltsfremden zur Betreuung ins Haus holen kann?


    Wohlgemerkt, ich bin in diesem Szenario selber nicht krank und das Kind auch nicht.


    Hat jemand verbindliche Infos? Bitte keine Einschätzungen oder Bauchgefühle. Und Ihr wisst, der gesunde Menschenverstand zählt derzeit auch nicht viel.


    Danke

    Für männliche Jugendliche hält NRW 4 Jugendstrafanstalten des geschlossenen Vollzugs vor:


    - JVA Heinsberg (BK-Geilenkirchen)

    - JVA Herford (BK-Herford, BK-Löhne, BK-Bielefeld)

    - JVA Wuppertal-Ronsdorf (BK-Werther Brücke Wuppertal)

    - JVA Iserlohn (BK-Menden)


    In allen vier Anstalten arbeiten die oben beschriebenen Justizlehrer. Daneben werden die Insassen durch Lehrer ortsnaher Berufskollegs unterrichtet. Für die stellt die JVA eine Art Nebenstandort ihres eigentlichen Berufskollegs dar. Damit unterliegen die BK-Lehrer natürlich auch nicht den besonderen Regelungen der Justizlehrer. Entsprechend müsste man sich an eines der o.g. Berufskollegs versetzen lassen und dort dann die Bereitschaft zum Dienst in der JVA signalisieren.

    Du brauchst in NRW zwingend eine Freigabeerklärung durch Deine Dienststelle (Schule), bevor Du das Ministerium wechseln kannst. Damit will man sog. Raubernennungen vorbeugen. Der Dienstherr bleibt das Land NRW, weshalb Dein beamtenrechtlicher Status unangetastet bleibt. Ausnahme wäre, wenn Du bislang unter A13 besoldet würdest. Im Justizvollzug NRW werden verbeamtete Justizlehrer grundsätzlich mit A13 besoldet, unabhängig von Schulform oder Facultas (Angestellte entsprechend mit E13).

    Ansonsten entspricht das Verfahren keiner klassischen Versetzung (weil anderes Ministerium), sondern vielmehr einer Neueinstellung. Das ist aber in DIESER Richtung kein großer Nachteil. Mit der Freigabeerklärung in der Hand bei der entsprechenden JVA oder Arrestanstalt direkt bewerben und schon kann es los gehen. Du durchläufst ein Bewerbungsgespräch (Auswahlgespräch) vor einem recht einschüchternden Gremium, das Dir aber aufgrund der derzeitigen personellen Situation grundsätzlich gewogen sein dürfte. Dann folgt im besten Falle die Zusage.


    Um ein Versetzungsverfahren, wie es bei einem Schulwechsel innerhalb eines Bundeslandes üblich ist, handelt es sich aber wie gesagt nicht. Und auch die Mittelbehörden (Bezirksregierungen) sind weitestgehend raus. Die Justiz ist anders organisiert.


    Tipp: Dringend vorher mal in einer JVA hospitieren! Entsprechende Anfragen werden eigentlich nie abgelehnt. Die Arbeitsbedingungen, das Umfeld und die Klientel sind nicht jedermanns Sache und man sollte nicht zu blauäugig da ran gehen. Es ist schon gaaaaanz schön anders. Eine solche Hospitation wiederum ist beim o.g. Gespräch ein Pfund zum Wuchern.

    Halli hallo,

    ich hätte gern von Euch gewusst, ob ein Lehrer, der an einer Gesamtschule in NRW mit A13 besoldet wird und über die Facultas für Sek I und II verfügt, grundsätzlich die Amtsbezeichnung Studienrat führt? Bitte nicht auf die Amtsbezeichnung auf der Urkunde verweisen, denn die liegt aus recht komplizierten Gründen (noch) nicht vor.


    Anders gefragt: Gibt es Lehrer, die unter den vorgenannten Bedingungen nicht als Studienrat gelten und damit nicht dem Höheren Dienst zuzuordnen sind?


    Danke für Eure Antworten!

    Du hast Recht, der Hinweis auf Unzufriedenheit, ätzende Kollegen oder Schüler ist wohl kaum geeignet, dass man Deinem Wunsch nach Versetzung entspricht.


    Eine probate Argumentation, um eine Versetzung zu begründen, wäre immer die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie an der neuen Stelle. Dies muss natürlich mit Substanz gefüllt werden, z.B. günstigere Arbeitszeiten oder kürzere Wege zur Arbeitsstelle. Natürlich sollte es auch eine Familie geben. So als Single hat man da wenig Erfolgsaussicht.


    Auch eine anstehende familiäre Veränderung wäre denkbar, so z.B. die eigene Schwangerschaft oder die der Ehefrau/Freundin. Ein Pflegefall in der Familie fiele mir noch ein, der hier angeführt werden könnte. Natürlich immer nur in Kombination mit den o.g. Gründen (Wege, Arbeitszeiten/geringere Präsenzzeiten > höhere Flexibilität).

Werbung