Kurzfristige Einreisen von drittstaatsangehörigen Verwandten 1. und 2. Grades nur bei Vorliegen zwingender familiärer Gründe
Drittstaatsangehörige Verwandte 1. und 2. Grades, die nicht zur Kernfamilie gehören (d.h. volljährige Kinder, Eltern volljähriger Kinder, Geschwister und Großeltern), von Deutschen, EU-Bürgern oder Staatsangehörigen Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder Großbritanniens und Drittstaatsangehörigen mit bestehendem Aufenthaltsrecht in Deutschland dürfen grundsätzlich nicht zu lediglich vorübergehenden familiären Besuchsreisen einreisen.
Dieser Abschnitt gilt bedingungslos. Selbst Quarantäne und negative Tests ändern nichts. Es kann also sein, dass meine Frau ihre Mutter bis zum Tod nicht mehr sehen darf oder ihren Beruf aufgeben muss.