Beiträge von Christian84

    Vielen Dank für eure Rückmeldungen.

    Diese Nachprüfungen finden sehr selten statt, deshalb ist es schwer, andere Kollegen zu interviewen. Ich hatte gerade im letzten Jahr eine in Jg. 8, da habe ich dem Schüler nur nochmal die Themen des Jahres genannt.

    Ich fände es auch nicht sinnvoll, etwa nur Instrumentenkunde zu prüfen bzw. dem Schüler das vorher mitzuteilen, und solange es keinen anderen als den zitierten Rechtstext gibt, werde ich mich auch daran halten.

    Ja, das nach dem ganzen Wahnsinn so etwas stattfinden soll, ist etwas skurril, aber den Regelungen in Niedersachsen, auch was das Zustandekommen der Zeugnisnoten angeht, sowie dem Leistungsbild des Schülers geschuldet (beide Klassenarbeiten in Jg. 5 ungenügend, während es sonst 14 Einsen gab). Aber eine Wiederholung des Schuljahres wollen die Eltern nicht. Musik ist diejenige der Fünften, die sich der Schüler eher auszugleichen zutraut, und das Leistungsbild in den anderen Fächern ist entsprechend (kein Ausgleich).

    Liebe Kollegen,


    mich hat das Schicksal ereilt, am Ende der Sommerferien einen Schüler der 5. Klasse in Musik nachprüfen zu dürfen. Nun hat die Schulleitung relativ direkt verlangt, mit dem Kind bzw. seiner Mutter ein Themenfeld abzusprechen. Ich wäre bereit, das zu tun (coronabedingt ist die Auswahl ja nicht groß), bin aber unsicher, ob das zulässig ist. Die Verordnung und die Durchführungsbestimmungen (s.u.) geben dazu nichts her. Welche conclusio ex silentio legt sich nahe? In anderen Bundesländern wird es eplizit verboten, und im letzten Jahr habe ich mit einem Achtklässler auch nichts abgesprochen. Wie konkret kann / darf / sollte man werden?
    Vielen Dank für einen Erfahrungsbericht oder eine rechtlich saubere Einschätzung!


    (2) 1 Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Prüfungsbedingungen anzufertigenden schriftlichen Arbeit mit dem Schwierigkeitsgrad einer im betreffenden Schuljahr zur Lernkontrolle angefertigten Arbeit. 2 Die prüfende Lehrkraft bestimmt die Aufgabe. 3 Die Arbeit wird von der prüfenden Lehrkraft und der weiteren Lehrkraft des Prüfungsausschusses bewertet. 4 Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. 5 Es kann sich für eine der Einzelbewertungen oder, wenn die Einzelnoten um mehr als eine Note voneinander abweichen, für eine dazwischen liegende Note entscheiden.


    (3) 1 Das Thema der mündlichen Prüfung muss im betreffenden Schuljahr eingehend behandelt worden sein. 2 Die mündliche Prüfung dauert etwa 15 Minuten, wenn sowohl eine schriftliche als auch eine mündliche Prüfung abzulegen ist; im Übrigen dauert sie etwa 20 Minuten. 3 Die Schülerin oder der Schüler erhält für die mündliche Prüfung etwa 20 Minuten Vorbereitungszeit unter Aufsicht. 4 Der Prüfungsausschuss kann auf eine mündliche Prüfung verzichten, wenn die schriftliche Arbeit mit mindestens der Note „gut“ bewertet wurde.

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